Circular concerning the question of whether hawkers with homemade woolen goods are to be considered subject to a pass certificate.

1842-01-11 · Circular · 1842 · 1842_01_11

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7. Circulair, betr. die Frage, ob Hausirer mit eigengemachten
Wollenwaaren als passirzettelpflichtig anzusehen sind.
Auf geschehene Vorfrage einer Königl. Poststation, ob es erlaubt sey,
die mit eigengemachten Wollenwaaren die Jahrmärkte in den Herzog:
thümern mittelst Wochenwagen bereisenden Jütländischen und Schleswig-
schen Hausirer als passirzettelpflichtig zu betrachten, hat die Generalpost:
Direction derselben zu erkennen gegeben, daß die bemeldeten Handeltreiben:
den als solche zur Classe der unvermögenden und geringen Personen, zu
deren Beförderung nach §. 12. c. der Verordnung vom 8ten Jan. 1836
ein Fuhrmann nur eines Passirzettels der betreffenden Stationen bedarf,
nicht gerechnet werden können, sondern der Fuhrmann nur in den Fällen
von Erlegung des Stationsgeldes für die Beförderung solcher Leute be:
12*
1842.
11. Jan.
7.

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1842.
92
freiet sey, wenn sie entweder als unvermögend anzusehen, oder zur Be:
11. Jan. förderung ihrer Marktwaaren und ihrer Person einen eignen Wagen mie:
then, so daß §. 12. b. Anwendung finde, welches zu beurtheilen dem
Stationsbeamten überlassen werden müsse.
7.
Von Vorstehendem wird die Königl. Poststation zur Nachachtung
in fünftigen Fällen hiedurch in Kenntniß gesetzt.
Generalpostdirection, den 11ten Jan. 1842.

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