Circular concerning cases in which a customs pass certificate is required for goods sent by post.
1842-02-26 · Circular · 1842 · 1842_02_26
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1842. 26. Febr. 40. 40. Circulair, betr. die Fälle, in welchen bei Versendungen von Waaren mit der Post ein Zollpassirzettel erforder= lich ist. Da Waaren, welche von einem Orte der Herzogthümer Schleswig und Holstein zum andern mit der Post versandt werden sollen, nach der Zoll: verordnung vom 1ſten Mai 1838 nicht mehr unbedingt, wie früher, mit einem Zollpassirzettel begleitet zu werden brauchen, sondern die über den Binnentransport im Allgemeinen geltenden Bestimmungen der s§. 10- 12. nach §. 79. jener Verordnung auch dann, wenn solche Waarenver: sendungen mit der Post geschehen, zur Anwendung zu bringen sind, dies aber zufolge einer Mittheilung des Königl. Generalzollkammer: und Com: merzcollegii nicht immer geschehen ist, so findet die Generalpostdirection sich veranlaßt, den Königl. Postcomtoiren Folgendes zur Nachachtung mitzutheilen. Eines Zollpassirzettels bedarf es unter andern im §. 12. angegebenen Bedingungen und Einschränkungen bloß in dem Falle, sofern der Zollbe: trag für die Gesammtquantität der mittelst Eines Transports zu versen: denden Waaren die Summe von 5 Rbtlr. oder 3 Rthlr. 6 ßl. Cour. über: steigt, während in allen andern Fällen entweder nur ein vom Absender selbst auszustellender und mit dem Product des Aufsichtsbeamten zu be: zeichnender Folgezettel (§. 11.), oder gar kein Zolldocument erforderlich ist (§. 10.). Hienach modificirt sich also die auf den Grund der ältern Zollgesetzgebung an die Königl. Postcomtoire erlassene Bestimmung des Circulairs vom 31sten Oct. 1818. Da nun in den Fällen, wo jeßt das.
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189 - — 1842. 40. 9485 SA eine oder andere Document erforderlich aber nicht vorhanden ist, nach §. 243. jener Verordnung für den Absender der Waaren Confiscation 26. Febr. eintritt, so wird die Beibringung desselben für ihn von der größten Wich: tigkeit seyn, wenn er sich vor Schaden hüten will. Die Königl. Post: ämter werden daher die Commerzirenden, welche Waaren mit der Post versenden, event. auf die Nothwendigkeit des Zolldocuments aufmerksam zu machen, und da, wenn sie ohne jene Documente die Waaren zur Postversendung annehmen, die Absender leicht zu der Annahme verleitet werden könnten, als wäre in Betreff der fraglichen Versendung Alles in Ordnung auf die Beibringung des Documents zu halten haben. Sollte das Postcomtoir zweifelhaft seyn, ob und welches Zolldocument mit den Waaren folgen muß, so wird der Absender zu seinem eigenen Besten an das Zollamt zu verweisen seyn, und von diesem entweder eine auf den Adreßbrief zu notirende Bescheinigung, daß die Waaren frei ver: sandt werden können, oder das erforderliche Zolldocument beizubringen haben. In jedem Falle wird aber das Postamt dafür verantwortlich seyn, daß keine Waaren mit der Post von da im Inlande befördert wer den, ohne daß das betreffende Zolldocument in den Fällen, wo selbiges gesetzlich vorgeschrieben ist, mitfolgt. Generalpostdirection, den 26sten Febr. 1842.
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