Circular concerning cases in which a customs pass certificate is required for goods sent by post.

1842-02-26 · Circular · 1842 · 1842_02_26

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OCR transcription

1842.
26. Febr.
40.
40. Circulair, betr. die Fälle, in welchen bei Versendungen
von Waaren mit der Post ein Zollpassirzettel erforder=
lich ist.
Da Waaren, welche von einem Orte der Herzogthümer Schleswig und
Holstein zum andern mit der Post versandt werden sollen, nach der Zoll:
verordnung vom 1ſten Mai 1838 nicht mehr unbedingt, wie früher, mit
einem Zollpassirzettel begleitet zu werden brauchen, sondern die über den
Binnentransport im Allgemeinen geltenden Bestimmungen der s§. 10-
12. nach §. 79. jener Verordnung auch dann, wenn solche Waarenver:
sendungen mit der Post geschehen, zur Anwendung zu bringen sind, dies
aber zufolge einer Mittheilung des Königl. Generalzollkammer: und Com:
merzcollegii nicht immer geschehen ist, so findet die Generalpostdirection
sich veranlaßt, den Königl. Postcomtoiren Folgendes zur Nachachtung
mitzutheilen.
Eines Zollpassirzettels bedarf es unter andern im §. 12. angegebenen
Bedingungen und Einschränkungen bloß in dem Falle, sofern der Zollbe:
trag für die Gesammtquantität der mittelst Eines Transports zu versen:
denden Waaren die Summe von 5 Rbtlr. oder 3 Rthlr. 6 ßl. Cour. über:
steigt, während in allen andern Fällen entweder nur ein vom Absender
selbst auszustellender und mit dem Product des Aufsichtsbeamten zu be:
zeichnender Folgezettel (§. 11.), oder gar kein Zolldocument erforderlich
ist (§. 10.). Hienach modificirt sich also die auf den Grund der ältern
Zollgesetzgebung an die Königl. Postcomtoire erlassene Bestimmung des
Circulairs vom 31sten Oct. 1818. Da nun in den Fällen, wo jeßt das.

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40.
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SA
eine oder andere Document erforderlich aber nicht vorhanden ist, nach
§. 243. jener Verordnung für den Absender der Waaren Confiscation 26. Febr.
eintritt, so wird die Beibringung desselben für ihn von der größten Wich:
tigkeit seyn, wenn er sich vor Schaden hüten will. Die Königl. Post:
ämter werden daher die Commerzirenden, welche Waaren mit der Post
versenden, event. auf die Nothwendigkeit des Zolldocuments aufmerksam
zu machen, und da, wenn sie ohne jene Documente die Waaren zur
Postversendung annehmen, die Absender leicht zu der Annahme verleitet
werden könnten, als wäre in Betreff der fraglichen Versendung Alles in
Ordnung auf die Beibringung des Documents zu halten haben.
Sollte das Postcomtoir zweifelhaft seyn, ob und welches Zolldocument
mit den Waaren folgen muß, so wird der Absender zu seinem eigenen
Besten an das Zollamt zu verweisen seyn, und von diesem entweder eine
auf den Adreßbrief zu notirende Bescheinigung, daß die Waaren frei ver:
sandt werden können, oder das erforderliche Zolldocument beizubringen
haben. In jedem Falle wird aber das Postamt dafür verantwortlich
seyn, daß keine Waaren mit der Post von da im Inlande befördert wer
den, ohne daß das betreffende Zolldocument in den Fällen, wo selbiges
gesetzlich vorgeschrieben ist, mitfolgt.
Generalpostdirection, den 26sten Febr. 1842.

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