Circular concerning the dispatch and sending of express posts (Estafetten).

1842-04-16 · Circular · 1842 · 1842_04_16

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74. Circulair, betr. die Expedition und Versendung der Estaf-
fetten.
drice chan
Da es bemerkt worden, daß hinsichtlich der Expedition und Versendungs:
art der Estaffetten ein ungleichförmiges, zum Theil unzweckmäßiges Ver:
1842.
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1842.
16. April.
74.

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fahren von den verschiedenen Poststationen beobachtet wird, so findet die
16. April. Generalpostdirection sich veranlaßt, Folgendes vorzuschreiben:
74.
1) Der jeder Estaffette mitzugebende im Circulair vom 16ten Dec. 1806
nagiosi
erwähnte Stundenzettel, jetzt gewöhnlich Estaffettenpaß genannt,
allo soll nicht in der zu versiegelnden Reit: oder Estaffettentasche, mit:
seni telst welcher der pr. Estaffette zu versendende Gegenstand befördert
msn wird, sondern in einer auf der innern Seite der Klappe anzubringen:
3d den kleineren Tasche mitfolgen.
2) Zu dem Ende ist an der bei der Königl. Poststation befindlichen
Estaffettentasche eine solche kleinere Tasche an der innern Seite der
Klappe der Estaffettentasche in der Art anzubringen, daß selbige erst
zugeknöpft, sodann mittelst eines zwischen dieser und der Haupttasche
anzubringenden ledernen Ueberfalls zugedeckt werde, und mittelst
Riemen und Schnallen zu schließen und zu öffnen ist. Diese kleinere
Tasche ist diesemnach nicht zu versiegeln; sie dient zur sicheren Auf
bewahrung des Estaffettenpasses, und kann leicht auf jeder Poststa:
tion geöffnet und geschlossen werden. Die Kosten dieser Vorrichtung
find im Quartalsertracte zu berechnen.
3) Zum Gebrauche bei Estaffetten: Versendungen hat die Generalpost:
nd direction Estaffettenpåsse drucken lassen, welche, anstatt der bisher
gebräuchlichen, von den Königl. Poststationen ausgefertigten Estaf
fettenpåsse von jetzt an benutzt werden sollen. In diesen Pässen ist
die Ankunft: und Abgangszeit der Estaffette, der Belauf der speci:
ficirt anzugebenden Kosten 2c., überhaupt Alles, was nach den be:
stehenden Bestimmungen darin anzugeben ist, in den betreffenden
Rubriken anzuführen. Diese Pässe sind unter Couvert, welches
jedoch nicht versiegelt zu werden braucht, an die nächste Post:
station zu senden. Die Generalpostdirection wird mit nächster
Frachtpost der Königl. Poststation eine Anzahl dieser Pässe zusenden,
und künftig auf rechtzeitige Anmeldung Derselben den gewünschten
Bedarf zustellen lassen.

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4) Der von jeder Poststation über die Estaffettenbeförderung bis zur
nächsten Station auszustellende Stundenzettel soll, wie bisher, dem 16. April.
spi Postillon lose mitgegeben werden.
G
5) Alle übrigen Bestimmungen in Betreff der Gebühren, der Mitver:
sendung von Briefen zc. bleiben unverändert; namentlich ist die von
wder Poststation des Abgangsortes zu versiegelnde Estaffettentasche
nur dann auf einer Zwischenstation zu öffnen, wenn nach Angabe
des Passes Briefe zc. herauszunehmen oder hineinzulegen sind.
Generalpostdirection, den 16ten April 1842.
75. Circulair, betr. die Portofreiheit der Committé für frei-
willige Beiträge zur Abbezahlung der Staatsschuld.
Se. Majestät der König haben mittelst allerhöchster Resolution vom 1sten
d. M. der hiesigen Centralcommitté für freiwillige Beiträge zur Abbezah
lung der Staatsschuld die Portofreiheit für die Versendungen derselben
mit der Brief: und Frachtpost unter der Bedingung allergnädigst zu be:
willigen geruhet, daß dieselben mit einem eignen, von der Committé an:
geschafften Siegel versehen, und dafür die im Placate vom 12ten Sept.
1772 vorgeschriebenen Atteste ausgestellt werden.
Welches dem Königl. Postcomtoir zur Nachricht und Wahrnehmung
des Erforderlichen eröffnet wird.
Generalpostdirection, den 16ten April 1842.
74.
1842.
16. April.
75.

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