Circular concerning what is to be observed by the postal service with regard to the road ordinance.

1842-05-28 · Circular · 1842 · 1842_05_28

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99. Circulair, betr. das vom Postwesen mit Rücksicht auf die
Wegeverordnung Wahrzunehmende.
Bei Zustellung eines Exemplars der unterm 1sten März d. J. erlassenen
Wegeverordnung für die Herzogthümer Schleswig und Holstein wird
auf die Bestimmungen der §§. 88 und 191. in Betreff des Ausweichens
vor beladenem Postfuhrwerke auf den Haupt- und Nebenlandstraßen, wie
auch darauf aufmerksam gemacht, daß nach §. 100. bei Ertrapostbeför:
derungen und Privatestaffetten zugleich mit dem Postgelde das Chaussee:
geld zu erheben, und den Postillonen zur Erlegung bei den Barrieren ein:
zuhändigen ist, wobei ihnen die Weisung zu ertheilen, daß sie von den
Reisenden unter keinem Vorwand Chausseegeld noch einmal verlangen,
ein Fall, der bereits vorgekommen ist. Auch wird ihnen zu bedeuten seyn,
daß sie sich nach §. 111. von ihrem bespannten Fuhrwerke nicht eher ent
fernen dürfen, bis sie die Zugstrånge losgemacht, und die Pferde festge:
bunden haben, daß sie nach §. 113. ihr Fuhrwerk weder bei Tage noch bei
Nacht auf der Kunststraße in einer Weise stehen lassen dürfen, wodurch
die Fahrbahn beengt wird, daß sie nach §. 115. selbst vor den Wirths:
häusern die Fütterung und Tränkung ihrer Pferde nicht auf der Fahrbahn
*der Kunststraße vornehmen dürfen, und daß sie jedesmal, wo sie diese
Vorschriften übertreten, die hier festgesetzte Brüche von 1 Rbtlr. zu ge:
wärtigen haben. Imgleichen sind die Postillone davon in Kenntniß zu
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28. Mai.
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setzen, was §. 133. für den Fall bestimmt, wenn sie der Chaussee oder
28. Mai. deren Zubehör Schaden zufügen sollten.
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Schließlich wird noch mit Rücksicht darauf, daß die Königl. Postám:
ter nach der Verordnung vom 7ten Nov. 1781 und dem Circulair vom
1sten Mai 1819 von den bemerkten Wegemängeln die beikommende Obrig
keit sowohl als den Oberlandwegeinspector zur Veranlassung des Erfor:
derlichen in Kenntniß zu sehen, und dabei die Beschaffenheit des Wege:
mangels, und den Ort, wo er Statt findet, nach zuvor angestellter Bes
fichtigung genau anzugeben haben, hinzugefügt: daß in dieser Ihrer Ver:
pflichtung eben so wenig als darin durch die gedachte Wegeordnung Etwas
verändert ist, daß Sie von diesen den beikommenden Behörden gemachten
Anzeigen eine Abschrift an die Generalpostdirection einzusenden haben.
Generalpostdirection, den 28sten Mai 1842.

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