Circular concerning the diligence to be applied by the postal service for the preservation of customs seals on postal goods.

1842-06-11 · Circular · 1842 · 1842_06_11

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allija sudi
106. Circulair, betr. die zur Erhaltung der Zollfiegel auf Post-
gütern vom Postwesen anzuwendende Achtsamkeit.
In Berfolg des Circulairs vom 19ten Jan. 1841, betreffend das Ver:
fahren, was für den Fall, wenn Waaren unter Zollversiegelung oder
Plombirung mit der Frachtpost versandt werden, am Abgangs: resp. An:
kunftsorte von dem Königl. Postcomtoir zu dem Ende zu beobachten ist,
um darüber Gewißheit zu erhalten, ob dieser Zollverschluß, welcher nach
der Instruction für die Zollbeamten vom 11ten Dec. 1838 §. 17. mit
großer Sorgfalt anzulegen ist, unbeschädigt befunden worden, benachrich:
tigen wir das Königl. Postcomtoir davon, daß auf die Erhaltung des un:
verletzten Zustandes dieses Verschlusses zufolge einer Mittheilung des Kd:
nigl. Generalzollkammer und Commerz: Collegii nicht immer diejenige
Achtsamkeit abseiten des Postwesens verwandt wird, welche die Wichtig:
keit desselben für das Zollinteresse verlangt.desi
Wenn nun gleich die Königl. Postcomtoire schon nach der Dienstin
struction §. 25. nicht blos im Allgemeinen darauf zu achten haben, daß
sowohl die eingelieferten als durchgehenden Postgüter während des Ab:
und Aufladens aufs Sorgfamste und Schonendste behandelt und nicht ge:
waltsam gestoßen noch vor das Posthaus hingeworfen werden, sondern
1842.
11. Jun.
106.

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1842.
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auch namentlich dieselben verpflichtet sind, ihre Aufmerksamkeit dahin zu
11. Jun. richten, daß in Gemäßheit des Circulairs vom 21sten April 1818 die auf
den Postgütern befindlichen Zollsiegel nicht beschädigt und erbrochen wer:
den, so findet doch die Generalpostdirection unter den obwaltenden
Umständen, und da die Zollverordnung vom Asten Mai 183
Mai 1838 in
ihren §§. 250-253. hinsichtlich Erbrechung und Beschädigung des
Zollverschlusses zum Theil andere Bestimmungen enthält, als früher in
dieser Beziehung galten, sich veranlaßt, den Königl. Postcomtoiren diese
ihre Pflicht in Erinnerung zu bringen, und zugleich Denselben aufzugeben,
ihre Postillonen und Lißenbrüder mit den in dieser Verordnung festgesetz:
ten Strafen bekannt zu machen, und ihnen einzuschärfen, daß sie beim
aAuf-
Auf: und Abladen und beim Transport der Postgüter die nöthige Vorsicht
anwenden, damit das Zollsiegel oder die Plombe nicht erbrochen, durch
scheuert oder sonst verletzt werde, indem sie widrigenfalls gewärtigen kön:
nen, in Anspruch genommen, und mit der befohlenen Strafe belegt zu
werden. Sollte dennoch der eine oder andere sich eine solche Beschädigung
des Zollverschlusses zu Schulden kommen lassen, so hat das Königl. Post:
comtoir da, wo eine solche Beschädigung entdeckt wird, hievon wie über
die näheren Umstände und den Namen des Postillons dem Zollamte eine
Anzeige zu machen, und, nachdem dieses den Thatbestand constatirt, über
den Befund ein Protocoll aufgenommen, und einen neuen Zollverschluß
angebracht, den Verschlag, nach Annotation des Hergangs im Stunden:
zettel, weiter gehen zu lassen, und den Fall an die Generalpostdirection
einzuberichten. blomaior
off and marida in
Generalpostdirection, den 11ten Juni 1842. end indi
mind at nobl ioioso pino si bilo un
food al nilsonis si docto
d and diabor
op
og bin en alsoaded sfidanohar sjunga un
sh
dau
fo and to bo inafan

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