Announcement and Circulars concerning the payment of postal tariffs and office fees in Reichsbank currency and the application of Reichsbank currency in transport services.

1842-06-14 · Announcement; Circular · 1842 · 1842_06_14

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109. Bekanntmachung, betr. die Zahlung der in Reichsbank-
geld berechneten Anfäße der Posttaren und der Comtoir-
gebühren in Reichsbankgeld.
Da durch Ausprägung von Reichsbankgeld-Scheidemünze für die Herzog:
thümer Schleswig und Holstein es nunmehr möglich geworden, alle in
Posthebungen vorkommenden, in Reichsbankgeld berechneten Zahlungen
sowohl an die Postcasse als an die Postbeamten, welche bisher, beim
Mangel entsprechender Reichsbank: Scheidemünze, in Courantmünze,
nach bestimmten Regeln und Verhältnissen haben geleistet werden müssen,
zu berichtigen, so findet die Generalpostdirection sich veranlaßt hiedurch
bekannt zu machen, daß von jeßt an jeder auf Reichsbankgeld lautende
Ansah irgend einer Tare der Brief:, Fracht: und Ertrapost, imgleichen
der den Postcomtoiren und Poststationen zukommenden Comtoirgebühren
irgend einer Art in der vermöge der Bekanntmachung der Finanzdeputa:
tion vom 18ten Dec. v. J. in den Herzogthümern Schleswig und Hol
stein in Umlauf gesetzten Reichsbank:Scheidemünze berichtigt werden kann,
und daß alle Bestimmungen, wonach in Reichsbankgeld berechnete Ansäße
der Posttaren und Comtoirgebühren mit einem bestimmten Belaufe in
Courantmünze haben bezahlt werden müssen, namentlich das Circulair
vom 6ten März 1819, wonach die verschiedenen in Reichsbankgeld berech
neten Portotaranfäße haben bezahlt werden sollen, von jetzt an nicht mehr
Anwendung finden; wobei die Generalpostdirection auf den Vortheil auf:
merksam machen zu müssen glaubt, welcher den Correspondirenden durch
Benußung der Reichsbank: Scheidemünze zu Postzahlungen erwächst,
indem nämlich in Gemäßheit des oberwähnten Circulairs vom 6ten März
1819 Portoanfäße von 1 bis 3 rbß. mit einem vollen Schilling Courant,
von 4 bis 6 rbß. mit 2 ßl. Cour., von 7 bis 9 rbß. mit 3 ßl. Cour. und
so ferner haben bezahlt werden müssen; wohingegen die Correspondiren
den, die Absender und Empfänger von Frachtpostsachen jeßt, falls sie sich
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1842.
14. Jun.
109.

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zur Zahlung solcher Tarfäße der zutreffenden Reichsbank: Scheidemünze
14. Jan. bedienen, bei jeder der obgedachten Progression respective 2, 2, 1,
1¼, ½, u. s. w. ersparen.
109.
1842.
14. Jun.
110.
Uebrigens hat die Generalpostdirection den Postcomtoiren eine neue
Tabelle zur Ansehung des Porto's in Reichsbankgeld für Briefe, für
welche mehr als der einfache Briefportosak zu zahlen ist, zugefertigt,
welche anstatt der Tabelle vom 15ten April 1815 von jetzt an zur Norm
dienen, und wovon ein Exemplar zu Jedermanns Nachsicht in jedem Post:
comtoir angeschlagen seyn soll; auch sind die Postbeamten angewiesen,
Denjenigen, welche das Porto und das für lose Briefe 3 rbß. betragende
Bestellgeld mit Courantmünze bezahlen, den auf jeden Schilling Courant
überschießenden Fünftel Reichsbankschilling zurück zu zahlen.
Generalpostdirection, den 14ten Juni 1842.
110. Circulair, betr. die Anwendung des Reichsbankgeldes
bei den Posttaransågen und Comtoirgebühren.
Da nunmehr nach Einführung von Reichsbankgeld: Scheidemünze in den
Herzogthümern Schleswig und Holstein alle auf Reichsbankgeld lautende
Ansäße der Posttaren genau nach ihrem wirklichen Betrage in Reichs:
bankgeld bezahlt werden können, so hat die Generalpostdirection nach ge:
führter Correspondenz mit den Finanzdeputirten die angebogene Bekannt:
machung *), mittelst welcher das Publicum auf die Vortheile aufmerksam
gemacht wird, welche aus der Benuhung der in den Herzogthümern
Schleswig und Holstein in Umlauf gesetzten Reichsbankgeld:Scheidemünze
zu Postzahlungen für dasselbe erwachsen, erlassen.
In selbiger ist zugleich bemerkt, daß nunmehr die bis jetzt wegen Man:
gels an Reichsbankgeld:Scheidemünze geltenden Bestimmungen zur Zah:
lung der Reichsbankansäße in Courantmünze, namentlich das Circulair
*) S. die vorhergehende Nummer.

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-
1842.
110.
der Generalpostdirection vom 6ten März 1819 sowie die ebenfalls hierauf
sich gründende Tabelle vom 15ten April 1815 zur Ansehung des Brief: 14. Jun.
porto's in Reichsbankmünze bei mehr als einfachen Tarstufen, wegfällig
geworden. Es sind daher alle Taransäße sowie Comtoirgebühren,
welche nur in Reichsbankgeld berechnet sind, von jekt an nach ihrem Reichs:
bankgeldbelaufe unter Berücksichtigung der Bekanntmachung der Finanz:
Deputirten vom 18ten Dec. v. J. ohne Rücksicht auf Reduction in Courant
zu erheben, und das Postgeld für Briefe ist diesemnach in den Karten und
Protocollen künftig blos in Reichsbankgeld anzugeben und sind die Courant:
rubriken unausgefüllt zu lassen. Hinsichtlich der Briefe und Frachtpost:
sachen nach Hamburg und Lübeck bleibt es bei den in Porto abgehenden
Sendungen bis weiter bei der bisherigen Einrichtung, wonach das Post:
geld für solche in Courant anzusehen ist; was die von diesen Postcomtoiren
eingehenden Briefe und Frachtpostsachen betrifft, so behält es auch in die:
fer Hinsicht beim Bisherigen bis weiter sein Bewenden. Bei Zustellung
von zwei Exemplaren dieser Bekanntmachung wird das Königl. Postcom:
toir beauftragt, dieselbe drei auf einander folgende Male in das dortige
Wochenblatt einrücken zu lassen, und die Kosten zu berechnen. Zugleich
werden Demselben zwei Eremplare einer Tabelle zur Ansehung des Post:
geldes für Briefe bei mehr als einfachen Tarstufen hiebei zugefertigt, welche
anstatt der Tabelle vom 15ten April 1815 von nun an anzuwenden, und
wovon ein Exemplar zur Nachricht und Einsicht der Correspondirenden an
passender Stelle im Comtoir oder außerhalb desselben anzubringen ist.
-
Schließlich wird das Königl. Postcomtoir beauftragt, Denjenigen,
welche Postgeld und Gebühren für Briefe und Frachtpostsachen, sowie
das Bestellgeld in Courant bezahlen, die etwa überschießenden Fünftel
Reichsbankschillige jedes Mal herauszugeben.
Generalpostdirection, den 14ten Juni 1842.

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1842.
14. Jun.
111.
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111. Circulair, betr. die Zahlungen beim Beförderungswesen
in Reichsbankgeld.
Da nunmehr nach Einführung von Reichsbankgeld:Scheidemünze in den
Herzogthümern Schleswig und Holstein alle auf Reichsbankgeld lautende
Ansätze der Posttaren genau nach ihrem wirklichen Betrage in Reichsbank:
geld bezahlt werden können, und es daher auch für die Zahlung aller Reichs:
bankgeldbeträge für Ertraposten, Courierbeförderungen und Estaffetten
nicht mehr erforderlich ist, selbige in Gemäßheit desfalls festgesetzter Re:
geln bloß mit Courantgeld zu erheben, so sind die desfallsigen Bestim:
mungen, namentlich das Circulair der Generalpostdirection vom 6ten
März 1819, mittelst einer von der Generalpostdirection erlassenen Be:
kanntmachung für wegfällig und aufgehoben erklärt worden. Indem
-
wir der Königl. Poststation hievon zwei Exemplare zur Nachricht und
Nachachtung, soweit es Dieselbe angeht, hiebei mit dem Bemerken zu:
stellen, daß das eine Exemplar derselben zur Einsicht für das Publicum
an einer passenden Stelle im Comtoir oder außerhalb desselben auszulegen
ist, wird Dieselbe angewiesen, alle in Reichsbankgeld berechnete Säße
beim Beförderungswesen von jetzt an nach ihrem Reichsbankgeldbelaufe
unter Berücksichtigung der Bekanntmachung der Finanzdeputirten vom
18ten Dec. v. J. ohne Rücksicht auf Reduction in Courant zu erheben,
wobei wir hinzufügen, daß bei Ertrapostbeförderungen das tarmäßige
Fuhrgeld für jedes Pferd mit 51 rbß. oder 16 ßl. v. C. pr. Meile zu er:
heben ist.
Auch sind Denen, welche in Courantmünze bezahlen, die etwa über:
schießenden Fünftel jedesmal herauszugeben.
Generalpostdirection, den 14ten Juni 1842.

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