Announcement and Circulars concerning the payment of postal tariffs and office fees in Reichsbank currency and the application of Reichsbank currency in transport services.
1842-06-14 · Announcement; Circular · 1842 · 1842_06_14
OCR transcription
507 109. Bekanntmachung, betr. die Zahlung der in Reichsbank- geld berechneten Anfäße der Posttaren und der Comtoir- gebühren in Reichsbankgeld. Da durch Ausprägung von Reichsbankgeld-Scheidemünze für die Herzog: thümer Schleswig und Holstein es nunmehr möglich geworden, alle in Posthebungen vorkommenden, in Reichsbankgeld berechneten Zahlungen sowohl an die Postcasse als an die Postbeamten, welche bisher, beim Mangel entsprechender Reichsbank: Scheidemünze, in Courantmünze, nach bestimmten Regeln und Verhältnissen haben geleistet werden müssen, zu berichtigen, so findet die Generalpostdirection sich veranlaßt hiedurch bekannt zu machen, daß von jeßt an jeder auf Reichsbankgeld lautende Ansah irgend einer Tare der Brief:, Fracht: und Ertrapost, imgleichen der den Postcomtoiren und Poststationen zukommenden Comtoirgebühren irgend einer Art in der vermöge der Bekanntmachung der Finanzdeputa: tion vom 18ten Dec. v. J. in den Herzogthümern Schleswig und Hol stein in Umlauf gesetzten Reichsbank:Scheidemünze berichtigt werden kann, und daß alle Bestimmungen, wonach in Reichsbankgeld berechnete Ansäße der Posttaren und Comtoirgebühren mit einem bestimmten Belaufe in Courantmünze haben bezahlt werden müssen, namentlich das Circulair vom 6ten März 1819, wonach die verschiedenen in Reichsbankgeld berech neten Portotaranfäße haben bezahlt werden sollen, von jetzt an nicht mehr Anwendung finden; wobei die Generalpostdirection auf den Vortheil auf: merksam machen zu müssen glaubt, welcher den Correspondirenden durch Benußung der Reichsbank: Scheidemünze zu Postzahlungen erwächst, indem nämlich in Gemäßheit des oberwähnten Circulairs vom 6ten März 1819 Portoanfäße von 1 bis 3 rbß. mit einem vollen Schilling Courant, von 4 bis 6 rbß. mit 2 ßl. Cour., von 7 bis 9 rbß. mit 3 ßl. Cour. und so ferner haben bezahlt werden müssen; wohingegen die Correspondiren den, die Absender und Empfänger von Frachtpostsachen jeßt, falls sie sich 64* 1842. 14. Jun. 109.
OCR transcription
1842. 508 zur Zahlung solcher Tarfäße der zutreffenden Reichsbank: Scheidemünze 14. Jan. bedienen, bei jeder der obgedachten Progression respective 2, 2, 1, 1¼, ½, u. s. w. ersparen. 109. 1842. 14. Jun. 110. Uebrigens hat die Generalpostdirection den Postcomtoiren eine neue Tabelle zur Ansehung des Porto's in Reichsbankgeld für Briefe, für welche mehr als der einfache Briefportosak zu zahlen ist, zugefertigt, welche anstatt der Tabelle vom 15ten April 1815 von jetzt an zur Norm dienen, und wovon ein Exemplar zu Jedermanns Nachsicht in jedem Post: comtoir angeschlagen seyn soll; auch sind die Postbeamten angewiesen, Denjenigen, welche das Porto und das für lose Briefe 3 rbß. betragende Bestellgeld mit Courantmünze bezahlen, den auf jeden Schilling Courant überschießenden Fünftel Reichsbankschilling zurück zu zahlen. Generalpostdirection, den 14ten Juni 1842. 110. Circulair, betr. die Anwendung des Reichsbankgeldes bei den Posttaransågen und Comtoirgebühren. Da nunmehr nach Einführung von Reichsbankgeld: Scheidemünze in den Herzogthümern Schleswig und Holstein alle auf Reichsbankgeld lautende Ansäße der Posttaren genau nach ihrem wirklichen Betrage in Reichs: bankgeld bezahlt werden können, so hat die Generalpostdirection nach ge: führter Correspondenz mit den Finanzdeputirten die angebogene Bekannt: machung *), mittelst welcher das Publicum auf die Vortheile aufmerksam gemacht wird, welche aus der Benuhung der in den Herzogthümern Schleswig und Holstein in Umlauf gesetzten Reichsbankgeld:Scheidemünze zu Postzahlungen für dasselbe erwachsen, erlassen. In selbiger ist zugleich bemerkt, daß nunmehr die bis jetzt wegen Man: gels an Reichsbankgeld:Scheidemünze geltenden Bestimmungen zur Zah: lung der Reichsbankansäße in Courantmünze, namentlich das Circulair *) S. die vorhergehende Nummer.
OCR transcription
509 - 1842. 110. der Generalpostdirection vom 6ten März 1819 sowie die ebenfalls hierauf sich gründende Tabelle vom 15ten April 1815 zur Ansehung des Brief: 14. Jun. porto's in Reichsbankmünze bei mehr als einfachen Tarstufen, wegfällig geworden. Es sind daher alle Taransäße sowie Comtoirgebühren, welche nur in Reichsbankgeld berechnet sind, von jekt an nach ihrem Reichs: bankgeldbelaufe unter Berücksichtigung der Bekanntmachung der Finanz: Deputirten vom 18ten Dec. v. J. ohne Rücksicht auf Reduction in Courant zu erheben, und das Postgeld für Briefe ist diesemnach in den Karten und Protocollen künftig blos in Reichsbankgeld anzugeben und sind die Courant: rubriken unausgefüllt zu lassen. Hinsichtlich der Briefe und Frachtpost: sachen nach Hamburg und Lübeck bleibt es bei den in Porto abgehenden Sendungen bis weiter bei der bisherigen Einrichtung, wonach das Post: geld für solche in Courant anzusehen ist; was die von diesen Postcomtoiren eingehenden Briefe und Frachtpostsachen betrifft, so behält es auch in die: fer Hinsicht beim Bisherigen bis weiter sein Bewenden. Bei Zustellung von zwei Exemplaren dieser Bekanntmachung wird das Königl. Postcom: toir beauftragt, dieselbe drei auf einander folgende Male in das dortige Wochenblatt einrücken zu lassen, und die Kosten zu berechnen. Zugleich werden Demselben zwei Eremplare einer Tabelle zur Ansehung des Post: geldes für Briefe bei mehr als einfachen Tarstufen hiebei zugefertigt, welche anstatt der Tabelle vom 15ten April 1815 von nun an anzuwenden, und wovon ein Exemplar zur Nachricht und Einsicht der Correspondirenden an passender Stelle im Comtoir oder außerhalb desselben anzubringen ist. - Schließlich wird das Königl. Postcomtoir beauftragt, Denjenigen, welche Postgeld und Gebühren für Briefe und Frachtpostsachen, sowie das Bestellgeld in Courant bezahlen, die etwa überschießenden Fünftel Reichsbankschillige jedes Mal herauszugeben. Generalpostdirection, den 14ten Juni 1842.
OCR transcription
1842. 14. Jun. 111. 510 111. Circulair, betr. die Zahlungen beim Beförderungswesen in Reichsbankgeld. Da nunmehr nach Einführung von Reichsbankgeld:Scheidemünze in den Herzogthümern Schleswig und Holstein alle auf Reichsbankgeld lautende Ansätze der Posttaren genau nach ihrem wirklichen Betrage in Reichsbank: geld bezahlt werden können, und es daher auch für die Zahlung aller Reichs: bankgeldbeträge für Ertraposten, Courierbeförderungen und Estaffetten nicht mehr erforderlich ist, selbige in Gemäßheit desfalls festgesetzter Re: geln bloß mit Courantgeld zu erheben, so sind die desfallsigen Bestim: mungen, namentlich das Circulair der Generalpostdirection vom 6ten März 1819, mittelst einer von der Generalpostdirection erlassenen Be: kanntmachung für wegfällig und aufgehoben erklärt worden. Indem - wir der Königl. Poststation hievon zwei Exemplare zur Nachricht und Nachachtung, soweit es Dieselbe angeht, hiebei mit dem Bemerken zu: stellen, daß das eine Exemplar derselben zur Einsicht für das Publicum an einer passenden Stelle im Comtoir oder außerhalb desselben auszulegen ist, wird Dieselbe angewiesen, alle in Reichsbankgeld berechnete Säße beim Beförderungswesen von jetzt an nach ihrem Reichsbankgeldbelaufe unter Berücksichtigung der Bekanntmachung der Finanzdeputirten vom 18ten Dec. v. J. ohne Rücksicht auf Reduction in Courant zu erheben, wobei wir hinzufügen, daß bei Ertrapostbeförderungen das tarmäßige Fuhrgeld für jedes Pferd mit 51 rbß. oder 16 ßl. v. C. pr. Meile zu er: heben ist. Auch sind Denen, welche in Courantmünze bezahlen, die etwa über: schießenden Fünftel jedesmal herauszugeben. Generalpostdirection, den 14ten Juni 1842.
Notes
No notes yet.