Circular concerning payments to the postal service in Reichsbank fractional currency.
1842-06-21 · Circular · 1842 · 1842_06_21
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517 115. Circulair, betr. die Zahlungen an das Postwesen in Reichs- bankgeld-Scheidemünze. Obgleich es im Eingange der dem Königl. Postcomtoir mittelst Circulairs vom 14ten d. M. zugestellten Bekanntmachung vom gleichen Dato, be: treffend die Leistung der Postzahlungen in Reichsbankgeld, ausdrücklich heißt, daß von jeßt an jeder auf Reichsbankgeld lautende Ansah irgend einer Posttare in Reichsbankgeld: Scheidemünze berichtigt werden könne, Dabei aber nicht gesagt ist, daß die Zahlung bloß in Reichsbankmünze ge: schehen solle, und nicht auch ferner in Courantmünze Statt finden dürfe; und auch aus den ferner in dieser Bekanntmachung vorkommenden Aus: drücken, als: falls die Correspondirenden sich zur Zahlung der Porto: tarsäße der zutreffenden Reichsbank: Scheidemünze bedienen, sowie im Schlußsaße: Denjenigen, welche das Porto und Gebühren in Courant bezahlen, hinlänglich hervorgeht, daß dem Publico völlig die freie Wahl gelassen ist, welcher Münzsorte es sich bedienen wolle, so erachtet die Ge: neralpostdirection es doch mit Rücksicht auf mehrere bei ihr eingegangene Vorfragen zur Vorbeugung von Mißverständnissen nicht überflüssig, hie: durch darauf aufmerksam zu machen, daß das Publicum, sowie dasselbe jekt alle Postzahlungen mit Reichsbank: Scheidemünze berichtigen kann, auf der andern Seite nicht gehalten ist, darin Zahlung zu leisten, sondern beliebig hiezu sowohl Courant: als auch Reichsbankmünze verwenden, und daher in jeder dieser Münzsorten zahlen kann. Sowie daher die in Rede stehende Bekanntmachung nur den Zweck hat, das Publicum auf die Vortheile hinzuweisen, welche für dasselbe in mehreren Fällen erwach: sen, falls es zu Postzahlungen Reichsbank: Scheidemünze verwendet, so ist es auf der andern Seite nicht die Absicht, dem Publico in den Fällen, wo die Zahlung in Courantmünze nach den bisher befolgten Regeln dem Reichsbankansaße nicht völlig entspricht, die Verbindlichkeit aufzulegen, den vollen Reichsbankgeldbelauf durch Hinzulegung von Reichsbankmünze zu ergänzen, welche Verbindlichkeit aus dem Circulair und aus der Be: 1842. 21. Jun. 115.
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1842. 115. 518 kanntmachung, in sofern darin die bisherigen Zahlungregeln, namentlich 21. Jun. das Circulair vom 6ten März 1819 für nicht mehr anwendbar erklärt werden, und gesagt wird, daß alle Postsäße künftig nur nach ihrem Reichs: bankgeldbelaufe zu erheben sind, gefolgert werden könnte. Es ist daher die Regel zu beobachten, daß, wenn die Zahlung des Postgeldes mittelst Reichsbankmünze oder sowohl in Reichsbank: als Courantmünze geschieht, der Reichsbankgeldbelauf vollaus zu erheben ist, und in Betreff des Brief: porto's daher in solchem Falle die dem Königl. Postcomtoir zugestellte Ta: belle zur Ansehung des Postgeldes für Briefe zur Anwendung kommt; wenn aber in Courantmünze gezahlt wird, nur diejenigen Summen auch ferner zu entrichten sind, welche bisher den bestehenden Regeln zufolge er: legt worden, und nicht verlangt werden soll, daß die Differenz zwischen der Courantſumme und dem Reichsbankgeldsake durch Zulegung des Feh: lenden ausgeglichen werde; und daß, falls Courantmünze zur Zahlung solcher Reichsbankportosäße und Gebührenbeträge verwandt wird, welche weniger betragen, als die Courantmünze ausmacht, daher Fünftel Reichs: bankschillige überschießen, diese überschießenden Fünftel herauszugeben find. Wenn hienach z. B. das 6 rbß. betragende Porto mit 2 ßl. Cour. bezahlt wird, so hat das Postcomtoir dem Circulair gemäß z rbß. heraus: zugeben, beträgt das Porto dahingegen z. B. 10 oder 13 rbß., und der Betreffende bezahlt diesen Portosak mit Courantmünze, so hat er nach den bisher befolgten Regeln auch künftig nur resp. 3 und 4 ßl. Cour. zu zahlen, und nicht die an 10 und 13 rbß. fehlenden resp. und rbß. zu: zulegen. Diese Erläuterung ist zur Nachricht für's Publicum der Be kanntmachung hinzuzufügen, und in Verbindung damit oder auch nach: träglich zur öffentlichen Kunde zu bringen. In Betreff der Führung der Briefpostrechnung und Briefpostkarten und Protocolle wird dem Königl. Postcomtoir das Nähere eröffnet werden. Generalpostdirection, den 21sten Juni 1842. 1024 1100 jini
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