Circular to all post offices, that the small change of the Kingdoms may not be sent abroad, and only under certain restrictions to the islands.

1809-03-11 · Circular · 1809 · 1809_03_11_47

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47. Circular an sämtliche Postcomtoire, daß die Scheidemünze
der Königreiche nicht auswärts versandt werden darf, auch
nach den Inseln nur unter gewissen Einschränkungen.
Se. Königl. Majestät haben unterm 8ten d. M allergnädigst zu bes
fehlen geruhet: daß kein Postcomtoir in den Herzogthümern die zum Ges
brauch in den Königreichen ausgeprägte Scheidemünze annehmen soll, um
sie mit den Posten nach einem fremden Ort außerhalb Landes zu versen
den, und bemeldete Scheidemünze nur da zur Versendung mit den Po-
ften angenommen werden mag, wenn sie nach einem Ort in den Dänis
schen Provinzen bestimmt ist, und daß unter Scheidemünze sowohl die
zu einem Sechstel Reichsthaler Dänisch Courant ausgeprägten Nume
rairs, als auch die vier, zwey und ein Schillinge Dänisch Courant zu
verstehen sind.
Ferner ist von Sr. Königl. Majestät befohlen worden: daß Scheide
münze, so wie Silber und Gold, von Fyen und den zugehörigen Inseln
nur alsdann über den großen Belt nach Seeland, Laaland und Falster
befördert werden soll, wenn solches von einem Königl. Beamten oder von
Und menit
einer öffentlichen Autoritat requirirt oder veranstaltet wird.
denn auch eine solche Geldversendung aus den Herzogthümern nach See:
land, Laaland und Falster nur in den angeführten Fällen Statt finden
darf: so ist daben zu beobachten, daß die Requisition des Königl. Beam:
ten oder der öffentlichen Autoritát mitgefandt und das Erforderliche gleich:
falls auf der Charte bemerkt werden muß, um beym Belt vorgezeigt wer
den zu können.
Diese Allerhöchste Vorschrift, welche nicht anderweitig bekannt ge
macht werden wird, ist allerunterthänigst zu befolgen.
Generalpostdirection den 11ten März 1809.
Hellfried. Lange. Harbou. Monrad. Rofenvinge - Kolderup.
I
1809.
II. März
47

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