Rescript to His Serene Highness Landgrave and Governor Christian the Seventh etc.
1779-09-22 · Rescript · 1774 - 1780 · 1779_09_22
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1779 straileds 58. Rescript an des Herrn Landgrafen und Statthalters Durchl. 22. Sept. Christian der Siebente 2c. 58.. Wir haben uns bewogen gefunden, den Zwölften Artikel der unterm 1 Iten November vor. J. von uns bestå tigten Fuhrrolle für die Rollfuhrleute zu Glückstadt dahin näher zu bestim men, daß, wenn das Frachtgut zertrennlich ist, die Rollfuhrleute, ohne jedoch auf Funfzig Pfund mehr zu sehen, nur Funfzehnhundert Pfund auf baden sollen; wenn aber das Gut keine Trennung gestattet, sie bis Acht: zehnhundert aufnehmen müssen, und daferne alsdann die Pfundzahl Sechs: zehnhundert und Funfzig und darunter beträgt, à Meile Zwen Lübschillinge Trinkgeld; daferne hingegen das Gewicht über Sechszehnhundert und Funfzig bis Achtzehnhundert Pfund ist, (welches ben entstehendem Zwei fel durch die Rathswaage abzumachen,) à Meile Vier Lübschillinge zu genießen haben sollen. C
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69 1779. Wir gesinnen an Ew. Lbd. gnädigst, diese nähere Bestimmung des 12ten Artikels den Aelterleuten und übrigen Interessenten der Glück 22. Sept. städtischen Fuhrrolle, auf ihr eingegebenes Gesuch, bekannt zu machen. Die Wir c. Gegeben :c. Friedensburg den 22 sten September 1779- 59. An das Obergericht zu Gottorff. Verfügung wegen der Kirchen- und Predigerzehnten-Lieferung auf Arroe. and Gin Christian der Siebente 2c. Wir haben uns bewogen gefunden, die Abstellung der mit der gegenwärtigen Lieferung der Kirchen und Pre:. digerzehnten auf Arroe verbundenen Mångel, und hierüber von den dor: tigen Predigern geführten Beschwerden, in Uebereinstimmung mit der Fürstlich: Glücksburgischen Verordnung vom 3ten September 1686, der Vorschrift des dänischen Gesezes und dem von keinem Theile bezweifelten Herkommen, folgendes anzuordnen und festzusetzen. 1) Die zehntpflichtigen Unterthanen sollen verbunden seyn, zur Zeit der Erndte jedesmal eine gewissenhafte Angabe von allen ihren Feldfrüch ten, und von dem Belauf einer jeden Gattung derfelben insonderheit zu thun, und ist dem Einnehmer der Zehnten, bevor die Saat vom Felde weggebracht wird, das Nachzählen erlaubt. (2) Von allem, was auf den Aeckern gefået wird, muß dem Zehn ten: Einnehmer die zwanzigste Garbe, oder der zwanzigste Theil entrichtet, und gerade vom Felde ins Haus (wenn der Weg dahin nicht über eine Meile ausmachet) zugeführet werden. Doch erstreckt sich so wenig diefe, als die vorige Vorschrift auf die Erbsen, welche, dem Herkommen gemäß, bisher nicht angemeldet, nachgezählet und auf dem Felde abgereift, son: dern davon der zwanzigste Theil jederzeit ausgedroschen entrichtet worden, woben es fermer unverändert verbleibet.is 3) Den Einnehmern der Zehnten ist, in erforderlichen Füllen, auf ihr Verlangen, rechtlicher Benstand gegen die Widerspenstigen von der Obrigkeit zu leisten. Um aber zu verhüten, daß, so wenig der Zehnt: 58. 1779 22. Sept. 59.
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1779. 22. Sept. 59. 70 Einnehmer in seinem rechtmäßigen Genusse Abbruch leide, oder ihm durch Chicane das Nachzählen unmöglich gemacht werde, als der Zehntpflichtige in der hilden Erndtezeit, wo ihm jede Stunde wichtig, aus Saumfeligkeit oder andern Ursachen aufgehalten werde; so machen Wir es zur Regel: a) daß derjenige, der nicht etwa aus einer zufälligen Uebereilung, sondern aus einem bösen Vorsaße eine unrichtige Angabe der Zehnten thut, das erstemal mit einer Mulet von fünf Rthlr., das zweytemal mit einer Gefängnißstrafe auf acht Tage, und das Drittemal mit vierzehntägigem Gefängniß zu belegen sey, und daß b) die Anmeldung, wenn das Getraide in Garben gefeßt worden, sogleich bey dem Prediger und Kirchenjuraten geschehen, und diesen das Nachzählen auf dem Felde nur auf einem halben Tag, vom Morgen bis zum Mittag, oder vom Mittag bis zum Abend, zugestanden seyn, nach Ablauf solcher Frist aber den Unterthanen, ohne weitere Verantwortung, das Einfahren ihrer Früchte freys stehen solle. quammeing 4) In Ansehung der Viehzehnten verbleibt es bey der Usance, und findet also auch künftig von den Gänsen keine Lieferung statt, da solche nicht herkömmlich ist. Wann uns übrigens ben dieser Gelegenheit vorgestellet worden, daß es erforderlich sey, die Zehntenabgabe zu bestimmen, welche die Käthner und Insten auf Arroe von den ihnen bey der neuen Landvertheilung zu gelegten Lande an die Kirche und Prediger entrichten sollen; so haben Wir, zu Erledigung dieses Punkts, beschlossen, daß von dem, sowohl den Käthnern als den Insten, zugetheilten neuen Lande, statt des Zehnten in natura, à Tonne 12 Lßl., oder anderthalb Lßt. à Schippe zu gleichen Theilen zwischen Kirche und Prediger erleget werden sollen, und bloß eine Ausnahme an den Orten erlaubt sen, wo die Kirche und Prediger sich mit den Käthnern und Insten über ein geringeres Geldquantum,sals ihnen, die jeßige Bestimmung vorausgesetzt, nach der Größe des Landes zukom men würde, bereits vereinbaret haben, und solches bis Ausgang vorigen Jahres Statt gefunden hat. #gida
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71 1779. 59 Wir gesinnen an Ew. Lbd. gnädigst, und befehlen euch allergnädigst, in Uebereinstimmung mit dieser Unserer Anordnung und Resolution, welche 22. Sept. Wir den Predigern auf Arroe, durch Unsern Bischof in Fühnen, zu ihrem Verhalten bekannt machen lassen, denen Unterthanen gedachter Insel die erforderliche Vorschrift zu ertheilen. Die Wir c. Gegeben zc. Friedensa burg den 22sten September 1779.
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