Rescript to His Serene Highness Landgrave and Governor Christian the Seventh etc.

1779-09-22 · Rescript · 1774 - 1780 · 1779_09_22

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straileds
58. Rescript an des Herrn Landgrafen und Statthalters Durchl.
22. Sept. Christian der Siebente 2c.
58..
Wir haben uns bewogen gefunden,
den Zwölften Artikel der unterm 1 Iten November vor. J. von uns bestå
tigten Fuhrrolle für die Rollfuhrleute zu Glückstadt dahin näher zu bestim
men, daß, wenn das Frachtgut zertrennlich ist, die Rollfuhrleute, ohne
jedoch auf Funfzig Pfund mehr zu sehen, nur Funfzehnhundert Pfund auf
baden sollen; wenn aber das Gut keine Trennung gestattet, sie bis Acht:
zehnhundert aufnehmen müssen, und daferne alsdann die Pfundzahl Sechs:
zehnhundert und Funfzig und darunter beträgt, à Meile Zwen Lübschillinge
Trinkgeld; daferne hingegen das Gewicht über Sechszehnhundert und
Funfzig bis Achtzehnhundert Pfund ist, (welches ben entstehendem Zwei
fel durch die Rathswaage abzumachen,) à Meile Vier Lübschillinge zu
genießen haben sollen.
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Wir gesinnen an Ew. Lbd. gnädigst, diese nähere Bestimmung des
12ten Artikels den Aelterleuten und übrigen Interessenten der Glück 22. Sept.
städtischen Fuhrrolle, auf ihr eingegebenes Gesuch, bekannt zu machen.
Die Wir c. Gegeben :c. Friedensburg den 22 sten September 1779-
59. An das Obergericht zu Gottorff. Verfügung wegen der
Kirchen- und Predigerzehnten-Lieferung auf Arroe.
and Gin
Christian der Siebente 2c. Wir haben uns bewogen gefunden,
die Abstellung der mit der gegenwärtigen Lieferung der Kirchen und Pre:.
digerzehnten auf Arroe verbundenen Mångel, und hierüber von den dor:
tigen Predigern geführten Beschwerden, in Uebereinstimmung mit der
Fürstlich: Glücksburgischen Verordnung vom 3ten September 1686, der
Vorschrift des dänischen Gesezes und dem von keinem Theile bezweifelten
Herkommen, folgendes anzuordnen und festzusetzen.
1) Die zehntpflichtigen Unterthanen sollen verbunden seyn, zur Zeit
der Erndte jedesmal eine gewissenhafte Angabe von allen ihren Feldfrüch
ten, und von dem Belauf einer jeden Gattung derfelben insonderheit zu
thun, und ist dem Einnehmer der Zehnten, bevor die Saat vom Felde
weggebracht wird, das Nachzählen erlaubt.
(2) Von allem, was auf den Aeckern gefået wird, muß dem Zehn
ten: Einnehmer die zwanzigste Garbe, oder der zwanzigste Theil entrichtet,
und gerade vom Felde ins Haus (wenn der Weg dahin nicht über eine
Meile ausmachet) zugeführet werden. Doch erstreckt sich so wenig diefe,
als die vorige Vorschrift auf die Erbsen, welche, dem Herkommen gemäß,
bisher nicht angemeldet, nachgezählet und auf dem Felde abgereift, son:
dern davon der zwanzigste Theil jederzeit ausgedroschen entrichtet worden,
woben es fermer unverändert verbleibet.is
3) Den Einnehmern der Zehnten ist, in erforderlichen Füllen, auf
ihr Verlangen, rechtlicher Benstand gegen die Widerspenstigen von der
Obrigkeit zu leisten. Um aber zu verhüten, daß, so wenig der Zehnt:
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Einnehmer in seinem rechtmäßigen Genusse Abbruch leide, oder ihm durch
Chicane das Nachzählen unmöglich gemacht werde, als der Zehntpflichtige
in der hilden Erndtezeit, wo ihm jede Stunde wichtig, aus Saumfeligkeit
oder andern Ursachen aufgehalten werde; so machen Wir es zur Regel:
a) daß derjenige, der nicht etwa aus einer zufälligen Uebereilung,
sondern aus einem bösen Vorsaße eine unrichtige Angabe der
Zehnten thut, das erstemal mit einer Mulet von fünf Rthlr., das
zweytemal mit einer Gefängnißstrafe auf acht Tage, und das
Drittemal mit vierzehntägigem Gefängniß zu belegen sey, und daß
b) die Anmeldung, wenn das Getraide in Garben gefeßt worden,
sogleich bey dem Prediger und Kirchenjuraten geschehen, und
diesen das Nachzählen auf dem Felde nur auf einem halben Tag,
vom Morgen bis zum Mittag, oder vom Mittag bis zum Abend,
zugestanden seyn, nach Ablauf solcher Frist aber den Unterthanen,
ohne weitere Verantwortung, das Einfahren ihrer Früchte freys
stehen solle.
quammeing
4) In Ansehung der Viehzehnten verbleibt es bey der Usance, und
findet also auch künftig von den Gänsen keine Lieferung statt, da solche
nicht herkömmlich ist.
Wann uns übrigens ben dieser Gelegenheit vorgestellet worden, daß
es erforderlich sey, die Zehntenabgabe zu bestimmen, welche die Käthner
und Insten auf Arroe von den ihnen bey der neuen Landvertheilung zu
gelegten Lande an die Kirche und Prediger entrichten sollen; so haben Wir,
zu Erledigung dieses Punkts, beschlossen, daß von dem, sowohl den
Käthnern als den Insten, zugetheilten neuen Lande, statt des Zehnten in
natura, à Tonne 12 Lßl., oder anderthalb Lßt. à Schippe zu gleichen
Theilen zwischen Kirche und Prediger erleget werden sollen, und bloß eine
Ausnahme an den Orten erlaubt sen, wo die Kirche und Prediger sich mit
den Käthnern und Insten über ein geringeres Geldquantum,sals ihnen,
die jeßige Bestimmung vorausgesetzt, nach der Größe des Landes zukom
men würde, bereits vereinbaret haben, und solches bis Ausgang vorigen
Jahres Statt gefunden hat.
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Wir gesinnen an Ew. Lbd. gnädigst, und befehlen euch allergnädigst,
in Uebereinstimmung mit dieser Unserer Anordnung und Resolution, welche 22. Sept.
Wir den Predigern auf Arroe, durch Unsern Bischof in Fühnen, zu ihrem
Verhalten bekannt machen lassen, denen Unterthanen gedachter Insel die
erforderliche Vorschrift zu ertheilen. Die Wir c. Gegeben zc. Friedensa
burg den 22sten September 1779.

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