129. Circular, concerning the postage exemption for road officials.
1842-07-16 · Circulair · 1842 · 1842_07_16
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1842. 16. Jul. 129. 129. Circulair, betr. die Portofreiheit, der Wegebeamten. Das Königl. Postcomtoir wird hiedurch davon benachrichtigt, daß, da durch die allerhöchste Verordnung vom 1sten März d. J. ff. 18 und 30.
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539 1842. 129. ein Oberlandwegeinspector mit zwei Unterinspectoren, die den Namen We geconducteure führen, an die Stelle der früheren Oberlandwegeinspectoren 16. Jul. für jedes der Herzogthümer getreten ist, die Bestimmung des Circulairs der Generalpostdirection vom 22sten Juni 1819, betreffend Portofreiheit eines Jeden dieser Beamten in Einem Herzogthume, wegfällt, auch nur ein Dienſtſiegel rünſtighin ein Dienstsiegel künftighin vom nunmehrigen Schleswig: Holsteinischen Oberlandwegeinspectorate gebraucht werden wird, dessen sich auch die Wegeconducteure in Abwesenheit des Oberlandwegeinspectors bedienen des Ober dürfen, und daß diese lekteren befugt sind, im Auftrage oder Namen desselben Atteste auszustellen. Der dirigirende Stabsofficier für den Wegedienst des Ingenieurcorps in den Herzogthümern wird statt des frů: heren, mit der Inschrift: Königl. Chausseebau Direction" versehenen Siegels, ein eignes Amtsiegel führen. Generalpostdirection, den 16ten Juli 1842.
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