144. Circular, concerning correspondence to East India.

1842-08-16 · Circulair · 1842 · 1842_08_16

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1842.
16. Aug.
144.
144. Circulair, betr. die Correspondenz nach Ostindien.
Nach einer Mittheilung der Fürstlich Thurn und Tarisschen Generalpost:
direction in Frankfurt a. M. gewährt die von der Brittischen Regierung
vor einigen Jahren auf dem Wege über Frankreich, Marseille, Malta,
Alexandrien, Suez und durch das rothe Meer nach und von Bombay
angelegte, zur See mittelst Dampfschiffe unterhaltene monatliche Post
die schnellste Correspondenzverbindung mit Ostindien, indem Briefe und
Zeitungen auf diesem Wege in der Regel in 5 bis 6 Wochen, hin oder zu:
rück, befördert werden.
inDie Correspondenz nach Ostindien, welche bisher, um mit dem ge:
dachten Postcourse Beförderung zu finden, erst nach London gehen mußte,
kann infolge desfalls getroffener Veranstaltung, jetzt directe nach Marseille
zum unmittelbaren Anschlusse an die in Rede stehende Brittisch:Ostindische
Post geleitet werden, wo die Post von einem Dampfboot der Brittischen
Krone regelmäßig abgeholt wird; und kann ebenfalls die aus Oſtindien
kommende Correspondenz directe über Marseille geleitet bezogen werden.
Die Bedingungen vorstehender Versendung sind folgende:
1) Die Versendungs: Gegenstände, für welche dieser Weg gewählt wird,
sind auf der Adresse mit der Bezeichnung,, par la France" deutlich
zu versehen.
2) Fernere Bedingung ist Vorausbezahlung des Porto's bis Alexan:
drien, sowohl hier als in Ostindien.

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3) Das hier am Absendungsorte zu erhebende Porto für Briefe wird
zusammengesetzt:
a. aus dem Porto bis Hamburg,
b. aus der Tare von Hamburg bis Marseille nach dem in der aus:
ländischen Briefposttare enthaltenen Tarife für Briefe nach
Frankreich,
bind c. aus dem Seeporte von Marseille bis Alexandrien, welches für
den einfachen Brief 12 ßl. Cour. beträgt.
pile Bei mehrfachen Briefen tritt für das Seeporto die Französi
sche Gewichts: und Tarprogression ein.
4) Für Zeitungen und Drucksachen, die mit dieser Post gehen, ist den
Bad Französischen Posten für den Seetransport zwischen Marseille und
Alexandrien außer der Französischen Landtare noch der vierfache Be:
trag dieser letzteren zu vergüten; demnach (mit Einschluß des Porto's
von Straßburg bis Marseille) für Zeitungen im Ganzen 20 centimes
vom Bogen und für andere Drucksachen 25 centimes vom Bogen,
dwozu sodann noch das treffende Porto vom Absendungsorte bis
pun Straßburg kommt.
Hinsichtlich der Beförderung wird behuf Ertheilung von Auskunft
bei Nachfragen bemerkt, daß das Brittische Dampfboot mit dem Postfell:
eisen nach Ostindien jeden Monat am 7ten oder 8ten von Marseille ab:
geht, sowie sich ferner von selbst versteht, daß die damit zu befördernde
Correspondenz, wie diejenige nach Marseille selbst, ausschließlich über
Straßburg zu leiten ist, und daß daher auch das in der ausländischen
Briefposttare für Briefe nach Marseille über Straßburg angesetzte Porto
und nicht das im Supplement Nr. 6. zu gedachter Tare für Briefe nach
Marseille über Paris festgesetzte Porto, in Verhältniß zu einem einfachen
Briefe, zu berechnen ist.
39 1(bin
Vorstehendes wird dem Königl. Postcomtoir zur Nachricht und Nach:
achtung in vorkommenden Fällen hiedurch mitgetheilt.
Generalpostdirection, den 16ten Aug. 1842.0
16. Aug.
144.

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