175. Extract of a Circular, concerning the procedure when the customs seal on postal goods is damaged. 176. Circular, concerning the tariffing of silver and gold coins. 177. Circular, concerning the notation of postage on letters.

1842-11-05 · Circulair (Extract and two Circulars) · 1842 · 1842_11_05

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175. Extract eines Circulairs, betr. das Verfahren, wenn der
Zollverschluß an Postgütern verlebt ist.
Dem Zollamt wird nachstehendes zur Nachachtung und Wahrnehmung
des Erforderlichen hiedurch mitgetheilt:
mai
Den resp. Postämtern ist s. 3. aufgetragen worden, beim Auf: und
Abladen und beim Transport der unter Zollversiegelung oder Zollplombi
rung gesetzten Güter die nöthige Vorsicht anzuwenden, und falls dennoch
eine Verlegung des Zollverschlusses stattfinden sollte, dem Zollamt an dem
Ort, woselbst solche zuerst entdeckt wird, sofort desfällige Anzeige zu
machen, unter Aufgabe der näheren Umstände und des Namens des
Postillons.
191107
Damit der Postengang in Fällen der gedachten Art so wenig als mög:
ich verzögert wird,
lich
lich und ohne Rücksicht auf die Tageszeit den Thatbestand zu besichtigen
und über den Befund ein Protocoll aufzunehmen, und dieses Geschäft,
soviel als mit dem Königl. Zollinteresse irgend vereinbarlich ist, zu be:
schleunigen..of
das Bollamt nach empfangener Anzeige unverzüg
my
loserpind
schil Falls keine Umstände vorhanden sind, welche auf eine Contravention
hindeuten, ist der Zollverschluß zu ersehen, auf dem mitfolgenden Zolldo:
cument die nöthige Bemerkung zu machen, und gegen die Weiterbeförde:
rung der Waaren nichts zu erinnern.
Eventuelt ist dem §. 55. der Instruction gemäß zu verfahren, und
jedenfalls das Vorgefallene an das Collegium einzuberichten.
Des Königl. Generalzollkammer: und Commerz:Collegii zweite Section.
Kopenhagen, den 5ten Nov. 1842.
11910 190
1842.
5. Nov.
175.

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1842.
5. Nov.
176.
1842.
5. Nov.
177.
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176. Circulair, betr. die Tarirung von Silber- und Gold-
münze.
Unter Bezugnahme auf die sub No. 13. der allgemeinen Anmerkungen
zu der Frachtposttare vom 9ten Dec. 1836 vorgeschriebene Bestimmung,
daß mehrere Geldsummen von einem und demselben Absender an einen
und denselben Empfänger nach dem Gesammtbetrage unter Eins tarirt
werden sollen, findet die Generalpostdirection sich veranlaßt, als Regel
für die Zukunft hiedurch festzusehen, daß vorangeführte Bestimmung nur
bei Tarirung von Silber: und Goldmünze, wie es früher durch Circulair
ordre vom 19ten Juli 1819 angeordnet worden, Anwendung finden solle.
Generalpostdirection, den 5ten Nov. 1842.
smele gin of
vid dim
rallifo
177. Circulair, betr. die Notirung des Portos auf den Briefen.
Da es zur Kunde der Generalpostdirection gekommen, daß nicht alle Post:
comtoire in den Herzogthümern Schleswig und Holstein das Porto auf
den Briefen, wie Solches im Circulair vom 21sten Nov. 1820 vorge:
ſchrieben, in Reichsbankgeldfäßen auführen, so wird die unabweichliche
Befolgung dieser Vorschrift hiemit eingeschärft. lo
Die Generalpoſtdirection findet jedoch nichts dagegen zu erinnern,
daß zugleich der dem Reichsbankgeld: Betrage genau entsprechende Courant:
belauf nach Maaßgabe der mit dem Circulair vom 19ten Febr. d. J. den
Königl. Postcomtoiren zugestellten von der Finanzdeputation erlassenen
Reductionstabelle mit angeführt und auf den Briefen 2c. notirt werde.
Generalpostdirection, den 5ten Nov. 1842.
doi mad mod podg

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