58. Circular, concerning the condition of postal goods to be placed under customs seal. 59. Circular, concerning the direct routing of items to and from Lemvig.

1843-03-18 · Circulair · 1843 · 1843_03_18

Page 1

1843_03_18_0001.jpg

1843_03_18_0001.jpg

OCR transcription

1843.
18. März.
58.
bod
58. Circulair, betr. die Beschaffenheit der unter Zollverschluß
zu legenden Postgüter.
bast moi
Zufolge einer Mittheilung des Königl. Generalzollkammers und Com
merzcollegii sind mit Bezug auf die über die Anlegung des Zollverschlusses
**) Unter demselben Datum ist eine ähnliche Circulairverfügung von dem Holstei-
nischen Obergerichte erlaffen.

Page 2

1843_03_18_0002.jpg

1843_03_18_0002.jpg

OCR transcription

137
früher ertheilten Instructionen die betreffenden Zollamter beauftragt wor:
den, nur dann den Zollverschluß an Postgütern anzulegen, wenn zuvor
eine Umschnürung mit Stricken von gehöriger Stärke stattgefunden, und
in die Kanten der nicht emballirten Güter so tiefe Einschnitte gemacht
worden, daß die Stricke gehörig geschützt erscheinen.
Da nun zufolge der allgemeinen Anmerkungen zu der Frachtposttare
vom 9ten Decbr. 1836 Alles, was auf die Post geliefert wird, gut und
zuverlässig eingepackt, was in größern Stücken besteht, gehörig umwun:
den und geschnürt seyn muß, bedeutendere Waarenballen und hölzerne
Kisten überdies mit Handtauen zu versehen sind, und der Empfänger der
Sachen, falls unterweges vom betreffenden Postcomtoir eine Reparatur
oder Neulegung der Emballage hat vorgenommen werden müssen, die
desfälligen Kosten vor der Auslieferung zu erstatten hat, so wird es den
Königl. Postcomtoiren hiedurch zur Pflicht gemacht, die Absender solcher
Postgüter, an denen die Emballage namentlich das Umschnürungstau
nicht von gehöriger Stärke ist, und wenn die Kanten der Güter nicht zum
Schuß der Umschnürung gehörig eingekerbt sind, auf Vorstehendes auf:
merksam zu machen, und event. dafür zu sorgen, daß zur Vermeidung der
sonst entstehenden Weiterung und Verzögerung das Versäumte sofort nach:
geholt werde. Dies wird namentlich in den Fällen erforderlich seyn, wo
die Sachen mit Posten gehen, die in ihrem Cours das Ausland oder zoll:
freie Orte pasiren, und daher behufs des zollfreien Wiedereingangs unter
einen Zollverschluß zu sehen sind, der ohne die obgedachte Vorkehrung
nicht als gehörig sichernd angesehen wird. Die hinsichtlich dieses Ver:
schlusses vorgeschriebene Annotation ist übrigens nicht bloß in der Postkarte,
sondern auch im Reiseprotocolle mit rother Dinte zu machen, und
die etwanigen Emballagekosten, welche das Postcomtoir unterweges hat
verlegen müssen, sind in Gemäßheit Circulairs vom 28sten Juni 1828
auf den Karten und Adreßbriefen zu dem Ende zu verzeichnen, daß sie vom
Empfänger der Waare durchs Postcomtoir am Bestimmungsort wieder
1843.
18
1843.
18. März.
58.

Page 3

1843_03_18_0003.jpg

1843_03_18_0003.jpg

OCR transcription

1843.
138
eincassirt und dem Postcomtoir, welche sie vorgeschossen hat, zugestellt
18. März. werden.
58.
1843.
18. März.
59.
Schließlich wird das Königl. Postcomtoir beauftragt, Diejenigen,
welche Geldpakete zur Post einliefern, darauf aufmerksam zu machen, was
die obgedachten Anmerkungen zur Frachtposttare in dieser Beziehung na
mentlich hinsichtlich der doppelten Beutel vorgeschrieben, welche zu ihrer
Emballage dienen, und mit Merkzeichen, Summengröße und Bestim
mungsort genau bezeichnet seyn müssen.
Generalpostdirection, den 18ten März 1843.
59. Girculair, betr. die directe Kartirung von Sachen nach
und von Lemwig.
Dem Königl. Postcomtoir wird hiedurch zur Nachricht und Nachachtung
zu erkennen gegeben, daß Gelder und andere Frachtpostsachen, vom 1sten
April d. J. angerechnet, directe nach und von Lemvig zu kartiren sind.
Generalpostdirection, den 18ten März 1843.
2020

Notes

No notes yet.