58. Circular, concerning the condition of postal goods to be placed under customs seal. 59. Circular, concerning the direct routing of items to and from Lemvig.
1843-03-18 · Circulair · 1843 · 1843_03_18
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1843. 18. März. 58. bod 58. Circulair, betr. die Beschaffenheit der unter Zollverschluß zu legenden Postgüter. bast moi Zufolge einer Mittheilung des Königl. Generalzollkammers und Com merzcollegii sind mit Bezug auf die über die Anlegung des Zollverschlusses **) Unter demselben Datum ist eine ähnliche Circulairverfügung von dem Holstei- nischen Obergerichte erlaffen.
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137 früher ertheilten Instructionen die betreffenden Zollamter beauftragt wor: den, nur dann den Zollverschluß an Postgütern anzulegen, wenn zuvor eine Umschnürung mit Stricken von gehöriger Stärke stattgefunden, und in die Kanten der nicht emballirten Güter so tiefe Einschnitte gemacht worden, daß die Stricke gehörig geschützt erscheinen. Da nun zufolge der allgemeinen Anmerkungen zu der Frachtposttare vom 9ten Decbr. 1836 Alles, was auf die Post geliefert wird, gut und zuverlässig eingepackt, was in größern Stücken besteht, gehörig umwun: den und geschnürt seyn muß, bedeutendere Waarenballen und hölzerne Kisten überdies mit Handtauen zu versehen sind, und der Empfänger der Sachen, falls unterweges vom betreffenden Postcomtoir eine Reparatur oder Neulegung der Emballage hat vorgenommen werden müssen, die desfälligen Kosten vor der Auslieferung zu erstatten hat, so wird es den Königl. Postcomtoiren hiedurch zur Pflicht gemacht, die Absender solcher Postgüter, an denen die Emballage namentlich das Umschnürungstau nicht von gehöriger Stärke ist, und wenn die Kanten der Güter nicht zum Schuß der Umschnürung gehörig eingekerbt sind, auf Vorstehendes auf: merksam zu machen, und event. dafür zu sorgen, daß zur Vermeidung der sonst entstehenden Weiterung und Verzögerung das Versäumte sofort nach: geholt werde. Dies wird namentlich in den Fällen erforderlich seyn, wo die Sachen mit Posten gehen, die in ihrem Cours das Ausland oder zoll: freie Orte pasiren, und daher behufs des zollfreien Wiedereingangs unter einen Zollverschluß zu sehen sind, der ohne die obgedachte Vorkehrung nicht als gehörig sichernd angesehen wird. Die hinsichtlich dieses Ver: schlusses vorgeschriebene Annotation ist übrigens nicht bloß in der Postkarte, sondern auch im Reiseprotocolle mit rother Dinte zu machen, und die etwanigen Emballagekosten, welche das Postcomtoir unterweges hat verlegen müssen, sind in Gemäßheit Circulairs vom 28sten Juni 1828 auf den Karten und Adreßbriefen zu dem Ende zu verzeichnen, daß sie vom Empfänger der Waare durchs Postcomtoir am Bestimmungsort wieder 1843. 18 1843. 18. März. 58.
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1843. 138 eincassirt und dem Postcomtoir, welche sie vorgeschossen hat, zugestellt 18. März. werden. 58. 1843. 18. März. 59. Schließlich wird das Königl. Postcomtoir beauftragt, Diejenigen, welche Geldpakete zur Post einliefern, darauf aufmerksam zu machen, was die obgedachten Anmerkungen zur Frachtposttare in dieser Beziehung na mentlich hinsichtlich der doppelten Beutel vorgeschrieben, welche zu ihrer Emballage dienen, und mit Merkzeichen, Summengröße und Bestim mungsort genau bezeichnet seyn müssen. Generalpostdirection, den 18ten März 1843. 59. Girculair, betr. die directe Kartirung von Sachen nach und von Lemwig. Dem Königl. Postcomtoir wird hiedurch zur Nachricht und Nachachtung zu erkennen gegeben, daß Gelder und andere Frachtpostsachen, vom 1sten April d. J. angerechnet, directe nach und von Lemvig zu kartiren sind. Generalpostdirection, den 18ten März 1843. 2020
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