60. Circular, concerning a mileage table for tariffing freight postal items to Jutland. 61. Circular, concerning the free transport of any accompanying person with the freight post. 62. Circular, concerning the permission for other ceremonies than the usual church ones at funerals.
1843-03-21 · Circulair · 1843 · 1843_03_21
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1843. 21. März. 60. 60. Circulair, betr. eine Meilentabelle für die Tarirung der Frachtpostsachen nach Jütland. Anliegend wird dem Königl. Postcomtoir eine Meilentabelle, wonach in Folge der neuen Regulirung des jütschen Postenganges die nach Jylland bestimmten Frachtpostsachen zu tariren sind, zugestellt. Bei Benachrichtigung hievon fügen wir hinzu, daß dem Königl. Post: comtoir eine nähere Nachricht darüber zukommen wird, von welcher Zeit an die oberwähnte Veränderung in Kraft treten soll, und mit welchen Po: sten die nach Jylland bestimmten Briefe und Frachtpostsachen zu versenden sind, um so früh wie möglich nach dem Bestimmungsorte zu gelangen. Generalpostdirection, den 21sten März 1843.
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139 61. Circulair, betr. die unentgeltliche Beförderung des etwani- gen Begleiters der Frachtpost. Da es bemerkt worden, daß mehrere Postcomtoire in dem Falle, wenn eine Sicherheitsescorte der Frachtpost beigegeben wird, und der Begleiter auf dem Postwagen Platz nimmt, das Gewicht dieser Person mit 150 Pfd. bei Berechnung des Gewichts der Post und darnach sich ergebender Bestimmung der Wagenzahl in Ansah bringen, und dies Verfahren zur Folge haben kann, daß wegen des Mehrgewichts des Begleiters ein Wa: gen mehr erforderlich wird und der Postcasse also vermehrte Ausgaben da: durch erwachsen, so wird sämmtlichen Postcomtoiren hiedurch zu erkennen gegeben, daß die Gewichtsanseßung des Begleiters bei Berechnung der Fuhrkosten nicht passiren kann, sondern selbiger von der Gewichtsberech nung auszuschließen, und für die contractliche Bezahlung unentgeltlich mitzubefördern ist. Generalpostdirection, den 21sten März 1843. 1843. 21. März. 61. 62. Circulair, betr. die Zulassung anderer Feierlichkeiten, als die üblichen kirchlichen bei Leichenbegångnissen. Durch vorgekommene Fälle, findet die Regierung sich veranlaßt, hiedurch zur allgemeinen Kunde zu bringen, daß bei Leichenbegångnissen andere Feierlichkeiten, als die üblichen kirchlichen, nicht ohne Bewilligung des beikommenden Predigers zulässig sind, welchem selbige daher im Voraus angezeigt werden müssen, und der namentlich Gesang und Reden Anderer am Grabe nur dann zu gestatten hat, wenn er selbst zur Begleitung der Leiche aufgefordert worden ist, auch sich davon überzeugt hat, daß die be: absichtigten Reden und Gesänge nichts Unangemessenes enthalten. Königl. Schleswig-Holsteinische Regierung auf Gottorff, den 21sten März 1843. 18* 1820. 21. März. 62.
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