Letter from the General Customs Chamber and Commerce College concerning the procedure for customs officials when encountering consignments containing both postal-obligatory and postal-exempt goods.
1843-04-18 · Schreiben · 1843 · 1843_04_18
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1843. 18. April. 80. 8487 .81 162 80. Schreiben des Generalzollkammer- und Commerzcollegii betr. das Verfahren der Zollbeamte bei Betreffen von Ver- schlägen, deren Inhalt in Postpflichtigen und postfreien Waaren besteht. In Veranlassung einer entdeckten Postcontravention hat die Generalpost: direction dem Collegio mitgetheilt, daß frachtpostpflichtige Sachen von dem Nexus, worin sie gesetzmäßig zum Postwesen stehen, durch Bei: packung postfreier Sachen, mögen diese einen Werth haben oder werthlos sein, nicht liberirt werden können, und daß demnach die Waaren, welche, ihrem Gewichte und der Zeit ihrer Absendung nach postpflichtig, mit sol: chen zusammengepackt worden, die nach dem Placat vom 12ten Nov. 1819, selbst bei einem 40 Pfd. nicht erreichenden Gewicht, außer der Post ver: sandt werden dürfen, bei unerlaubter Beförderung anzuhalten, der post: freie Theil des Inhalts aber dem Transporteur sofort zurückzugeben sei. Den Zollamtern wird Vorstehendes zur Nachachtung und Mitthei: lung an die Unterbeamten mit dem Auftrage mitgetheilt, vorkommenden Falls nach Maaßgabe des Circulairs vom 27sten Juli 1841 zu verfahren, und in der bei Ueberlieferung der angehaltenen Waaren zur ferneren Be: handlung, an das beikommende Postamt zu ertheilenden Anzeige event. die für die angehaltene Waare zu erlegenden Zollabgaben, behufs Einkassi: rung derselben durch das Postamt, aufzugeben. Kopenhagen, den 18ten April 1843.d
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