Circular, containing the reinforcement of the regulation that no one under 18 years of age may be employed as a postilion, etc.

1843-05-20 · Circulair · 1843 · 1843_05_20

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103. Circulair, enthaltend die Einschärfung der Bestimmung,
1843.
daß zu Postillonen Niemand genommen werden darf, der 20. Mai.
nicht wenigstens 18 Jahr alt ist, 2c.
In Beranlassung eines neuerdings vorgekommenen Falls, worin ein Post:
fuhrmann zum Fahren eines Beiwagens seinen zwölfjährigen Sohn ge:
braucht hat, der denselben nicht nur vor dem Hauptwagen nicht herge:
fahren, sondern sich auch unvorsichtigerweise von seinem Wagen entfernt,
und so Veranlassung gegeben hat, daß die Pferde durchgegangen, werden
zur Verhütung von Unglücksfällen und Aufrechthaltung der Ordnung
sämmtliche Herren Postbeamten, die mit der Beförderung der Posten zu
thun haben, mögen diese nun Fracht, vereinigte Brief: und Personen:
posten, Diligencen oder Ertraposten seyn, hiedurch angewiesen, ihren
1843.
28
103.

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