Circular, concerning the issuance of hired carriage waybills to places without a post station.

1843-08-12 · Circulair · 1843 · 1843_08_12

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1843.
147. Circulair, betr. die Ausstellung von Lohnfuhrscheinen
12. Aug. nach Orten, wo keine Poststation ist.
147.
Es ist nicht selten Fälle vorgekommen, daß Fuhrleute, welche Reisende
befördern, bei Ausstellung des Lohnfuhrscheins einen nahe gelegenen Ort,
wo sich keine Poststation befindet, als das Ziel ihrer Reise angeben, von
dort aus aber die Reisenden weiter befördern, und demnächst zu ihrer Ent:
schuldigung anführen: daß sie erst an dem, als Reiseziel angegebenen Orte
von dem Reisenden zur Weiterbeförderung angenommen, und daher ge:

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nöthigt gewesen wären, ohne Stationsschein bis zur nächsten Station zu
fahren.
Jorg
Nachdem die Generalpostdirection in dieser Veranlassung mit der Kd:
nigl. Schleswig Holstein: Lauenburgischen Kanzelei correspondirt hat,
wird den Königl. Poststationen zur Nachricht und Nachachtung Folgendes
mitgetheilt:
Der Fuhrmann, welcher einen Lohnfuhrschein nach einem Orte, wo
sich keine Station befindet, genommen hat, und seine Passagiere dem:
nächst weiter befördert, ist verpflichtet, bei seiner Ankunft am nächsten
Stationsorte, das Stationsgeld für die Wegeslänge, für welche er das:
selbe bisher noch nicht entrichtet hat, nachzulegen. Im Unterlassungs:
falle werden die Strafbestimmungen des §. 5. der Verordnung vom 8ten
Jan. 1836 anzuwenden seyn, und hat den Umständen nach entweder der
Postbeamte oder die Polizeibehörde des obgedachten zuerst erreichten Sta:
tionsorts die desfällige Untersuchung vorzunehmen, und danach zu ent
scheiden.
Die Fuhrleute, welche einen Stationsschein nach einem Orte hin ver:
langen, der kein Stationsort ist, sind jedesmal darauf aufmerksam zu
machen, daß sie bei Vermeidung der im
im der vom 8ten
Jan. 1836 angedrohten Strafen pflichtig sind, das Stationsgeld bei
18365
Ankunft am nächsten Stationsorte nachzulegen, falls sie Reisende weiter
als nach dem im Fuhrscheine angegebenen Orte befördern würden, und
werden die Königl. Poststationen angewiesen, daß Sie, sobald eine be:
gangene Contravention zu ihrer Kunde kommt, das wegen Untersuchung
derselben Erforderliche sofort zu veranlassen haben, da, wie die Erfahrung
bereits mehrfach hgezeigt hat, ein günstiges Reſultat von desfälligen Unter:
suchungen nicht erwartet werden kann, sofern solche erst dann angestellt
werden, wenn bereits eine längere Zeit seit der Begehung der Contraven:
tion verflossen ist.
n plichtig find, das Stationsgeld bei ihrer
folche erſt
Generalpoſtdirection, den 12ten Aug. 1843.
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1843.
12. Aug.
147.
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