Circular, concerning the issuance of hired carriage waybills to places without a post station.
1843-08-12 · Circulair · 1843 · 1843_08_12
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1843. 147. Circulair, betr. die Ausstellung von Lohnfuhrscheinen 12. Aug. nach Orten, wo keine Poststation ist. 147. Es ist nicht selten Fälle vorgekommen, daß Fuhrleute, welche Reisende befördern, bei Ausstellung des Lohnfuhrscheins einen nahe gelegenen Ort, wo sich keine Poststation befindet, als das Ziel ihrer Reise angeben, von dort aus aber die Reisenden weiter befördern, und demnächst zu ihrer Ent: schuldigung anführen: daß sie erst an dem, als Reiseziel angegebenen Orte von dem Reisenden zur Weiterbeförderung angenommen, und daher ge:
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271 nöthigt gewesen wären, ohne Stationsschein bis zur nächsten Station zu fahren. Jorg Nachdem die Generalpostdirection in dieser Veranlassung mit der Kd: nigl. Schleswig Holstein: Lauenburgischen Kanzelei correspondirt hat, wird den Königl. Poststationen zur Nachricht und Nachachtung Folgendes mitgetheilt: Der Fuhrmann, welcher einen Lohnfuhrschein nach einem Orte, wo sich keine Station befindet, genommen hat, und seine Passagiere dem: nächst weiter befördert, ist verpflichtet, bei seiner Ankunft am nächsten Stationsorte, das Stationsgeld für die Wegeslänge, für welche er das: selbe bisher noch nicht entrichtet hat, nachzulegen. Im Unterlassungs: falle werden die Strafbestimmungen des §. 5. der Verordnung vom 8ten Jan. 1836 anzuwenden seyn, und hat den Umständen nach entweder der Postbeamte oder die Polizeibehörde des obgedachten zuerst erreichten Sta: tionsorts die desfällige Untersuchung vorzunehmen, und danach zu ent scheiden. Die Fuhrleute, welche einen Stationsschein nach einem Orte hin ver: langen, der kein Stationsort ist, sind jedesmal darauf aufmerksam zu machen, daß sie bei Vermeidung der im im der vom 8ten Jan. 1836 angedrohten Strafen pflichtig sind, das Stationsgeld bei 18365 Ankunft am nächsten Stationsorte nachzulegen, falls sie Reisende weiter als nach dem im Fuhrscheine angegebenen Orte befördern würden, und werden die Königl. Poststationen angewiesen, daß Sie, sobald eine be: gangene Contravention zu ihrer Kunde kommt, das wegen Untersuchung derselben Erforderliche sofort zu veranlassen haben, da, wie die Erfahrung bereits mehrfach hgezeigt hat, ein günstiges Reſultat von desfälligen Unter: suchungen nicht erwartet werden kann, sofern solche erst dann angestellt werden, wenn bereits eine längere Zeit seit der Begehung der Contraven: tion verflossen ist. n plichtig find, das Stationsgeld bei ihrer folche erſt Generalpoſtdirection, den 12ten Aug. 1843. mon bildsich died 09: 1103) 1843. 12. Aug. 147. ou ar
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