Placard, concerning the transport of extra posts, express couriers, and couriers on the main roads.
1843-08-17 · Placat · 1843 · 1843_08_17
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151. Placat, betr. die Beförderung der Extraposten, Estaf- fetten und Couriere auf den Chauffeen. In Gemäßheit allerhöchster Resolution vom 9ten Juni d. J. wird in Be: treff der Beförderung der Ertraposten, Estaffetten und Couriere auf den Chausseen in den Herzogthümern Schleswig, Holstein und Lauenburg und der dabei etwa eintretenden Verspätungen hiedurch Folgendes fest: gesetzt: §. 1. Die Ertraposten und Estaffetten sollen in Stunden, Couriere dage: gen in Stunde die Meile auf diesen Wegen befördert werden. Die Postillons haben daher den Weg zurückzulegen: 1843. 17. Aug. 151. Zwischen Altona und Heidkrug über Hamburg (34 Meilen) 1843. Altona und Heidkrug über Schnelsen (4-Meilen) Hamburg und Heidkrug (34 Meilen) Heidkrug und Oldesloe (2 Meilen) Oldesloe und Lübeck (3 Meilen) bei Extrapost-I und Estaffet bei Courier ten-Beförde: Beförderung. rung. Stund. Minut. Stund. Minut. 2 49 1 53 2 38 1 45 153 1 15 15 1 30 39 3212 8521
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1843. 17. Aug. 151. 306 Zwischen Altona und Ahrensburg (34 Meilen) Hamburg und Ahrensburg (3 Meilen) Ahrensburg und Oldesloe (2 Meilen) : : Altona und Quickborn (24 Meilen) Hamburg und Quickborn (3 Meilen) Quickborn und Bramstedt (24 Meilen) : Bramstedt und Neumünster (2Meil.) Neumünster und Kiel (4 Meilen) Altona und Wentorf (3 Meilen) :Hamburg und Wentorf (2 Meilen) Wentorf und Schwarzenbeck (24 M.) Schwarzenbeck und Lauenburg (24M.) :Schwarzenbeck und Mölln (24 Meilen) : Mölln und Razeburg (13 Meilen) [bei Extrapost- und Eftaffet bei un Couriers ten Beförde-Beförderung. rung. Stund. Minut. Stund. Minut. 222 22223 38 27 1 15 130 4 1 15 - 1 1 1 4 1 FILTR 454 5423 48 2211 21 1 30 32 23221 224 24 2 15 11 30 1 23 1 8 1 15 1 23 45 Courierbeförderung kann nur auf einem leichten Stuhlwagen, einem leichten zweifißigen Offenbacher oder Batard und dergleichen leichten Wa: gen geschehen. Jeder Reisende kann couriermäßige Beförderung ver: langen. §. 2. Nach der Beschaffenheit des Wagens und des zu befördernden Ge: wichts ist die Anzahl der bei der Beförderung zu gebrauchenden Pferde zu bestimmen, in welcher Hinsicht nachstehende Regeln gelten:
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307 A. Bei Extrapoftbeförderungen. Gattung der Wagen. Gewicht. bis 800 Pfd. über 800 bis 1050 : über 1050 bis 1400 : bis 700 : über 700 bis 1000 : über 1000 bis 1200 : bis 600 : Zahl der Pferde. 234 234 234 34 Holsteinische Stuhlwagen Holsteinische Caleschewagen Chaisen, Wiener:, Offenbacher:, Berliner:, Frankfurter: u. dergl. bedeckte in Federn hängende Wagen über 600 bis 800 : über 800 bis 1000 : Zweisißige Kutschen. bis 800; über 800 : Vierfißige Kutschen ohne Rücksicht auf das Gewicht 4 1843. 17. Aug. 151. B. Bei Courierbeförderungen. Gattung der Wagen. fenbacher: Wagen oder Batards Gewicht. bis 400 Pfd. Zahl der Pferde. Leichte Stuhlwagen, zweifißige Of: über 400 bis 550 : und dergleichen bedeckte Wagen über 550 bis 700 : 234 NB. Wenn das Gewicht 700 Pfund übersteigt, kann eine couriermäßige Beförderung nicht verlangt werden. §. 3. Das reglementirte Fuhr: und Rittgeld ist auf den im §. 1. gedachten Wegen nach der daselbst angegebenen Entfernung zu erlegen. 39*
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308 1843. 17. Aug. 151. 2006 §. 4. Die Postillons sollen verpflichtet seyn, sich nach geschehener Bestellung einer Extrapost, Estaffetten: oder Courier:Beförderung einzufinden: nach Verlauf von 25 Minuten. in Altona in Quickborn in Bramstedt in Neumünster in Kiel in Heidkrug in Oldesloe : 15 : : 15 : 15 : 25 : 15 15 in Ahrensburg 15 : in Wentorf 15 in Schwarzenbeck : 15 in Lauenburg : 15 in Mölln : 15 in Ratzeburg 15 S. 5. Die Reisenden sind berechtigt zu verlangen, daß der Postillon nach seiner Ankunft vor ihrem Logis Stunde unentgeltlich warten soll; nach Verlauf dieser Zeit aber haben sie, bevor sie befördert werden mögen, 51 rbß: oder 16 ßl. Eour. für jede Viertelstunde, die sie långer verwei: len, an die Station als Entschädigung zu bezahlen. §. 6. a) Jeder Postillon, der sich mit seinem Fuhrwerke, Vorspann: oder Estaffettenpferd später, als im §. 4. vorgeschrieben, einfindet, soll an Brüche erlegen: für Stunde Verspätung 1 Rbthlr. - rbß. oder -Rthlr. 30 ßl. C. : 1 123 : : 48: : : 45 : - 1 : 12: 48: : 2 39: :
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309 b) Für jede Viertelstunde bei der Beförderung unterweges soll er eine Brüche von 1 Rbthlr. oder 30 ßl. Cour. bezahlen. c) Für den Verlust des Stundenzettels hat er eine Mulct von 3 Rbthlr. 19 rbß. oder 2 Rthlr. Cour. zu entrichten. §. 7. Diejenigen Bestimmungen des Placats vom 18ten Febr. 1834, be: treffend die Beförderung von Extraposten und Courieren auf der Chauffee zwischen Kiel und Altona, welche in das vorstehende Placat nicht aufge: nommen, sind hinführo als aufgehoben zu betrachten, wogegen die sonst hinsichtlich des Extrapostwesens geltenden Verordnungen u. s. w., soweit sie durch das gegenwärtige Placat nicht aufgehoben sind, auch für die Bez förderung auf den Chausseen zur Anwendung kommen. Welches Allen, die es angeht, zur Nachricht und gebührenden Nach: achtung hiedurch mit dem Hinzufügen bekannt gemacht wird, daß die in den obigen §§. enthaltenen Bestimmungen über die Beförderungszeit, La: dungsgewicht zc. auch auf die demnächst zu erbauenden Chausseen Anwen: dung finden, die Distanzen zwischen den einzelnen Stationen s. w. d. a. aber seiner Zeit zur öffentlichen Kunde gebracht werden sollen. Generalpostdirection, den 17ten Aug. 1843. 1843. 17. Aug. 151. 2010
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