Circular, concerning letter dispatch to Rønne on Bornholm. Circular, containing the regulation that the delivery fee for freight postal items is to be considered an office fee.

1843-09-16 · Circulair · 1843 · 1843_09_16

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177. Circulair, betr. die Briefversendung nach Rönne auf
Bornholm.
In Verfolg des Circulairs vom 8ten Mai 1841 wird dem Königl. Post:
comtoir hiedurch zu erkennen gegeben, daß, da eine Königl. rechnungs:
führende Postexpedition in Rönne auf Bornholm errichtet worden, die
nach und von Bornholm zu versendenden Briefe in Zukunft nach Belie:
ben der Absender frankirt oder in Porto ganz hin nach Rönne und umge:
1843.
16. Sept.
177.

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1843.
167.
344
kehrt, oder, wie bisher, nur nach Kopenhagen frankirt abgehen können,
16. Sept. in welcher Beziehung bemerkt wird, daß das Postgeld für die Beförderung
zwischen Kopenhagen und Rönne in Verhältniß zu einem einfachen Briefe
mit 4 rbß. zu erlegen ist.- Was dagegen die Kartirung dieser Briefe
betrifft, so geschieht dieselbe, wie bisher, nur auf Kopenhagen.
Generalpostdirection, den 16ten Sept. 1843.
1843.
16. Sept.
178.
178. Circulair, enthaltend die Bestimmung, daß das Bestell-
geld für Frachtpostsachen als Comtoirgebühr zu betrach-
ten ist.
Da die Generalpostdirection in Erfahrung gebracht hat, daß mehrere der
Königl. Postcomtoire des Dafürhaltens sind, daß das für Frachtpostsachen
angeordnete Bestellgeld nicht zu den übrigen, in dem der Frachtposttare
vom 9ten Dec. 1836 angehängten Regulative gedachten Comtoirgebühren
gerechnet werden könne, und in Folge hievon volles Bestellgeld in allen
den Fällen erheben, in welchen nach den gegebenen Bestimmungen nur
die Hälfte der anordnungsmäßigen Comtoirgebühren erhoben werden darf,
so wird dem Königl. Postcomtoir hiedurch zur Nachricht und Nachach:
tung eröffnet, daß das Bestellgeld als Comtoirgebühr zu betrachten ist,
und daß somit die Bestimmung in der Circulairordre No. 4. vom 16ten
Januar 1841, so wie alle übrigen Bestimmungen, zufolge welcher nur
halbe Comtoirgebühren berechnet werden dürfen, ebenfalls rücksichtlich des
Bestellgeldes anzuwenden sind, wie denn übrigens auch für Bücher und
gedruckte Sachen, mögen diese im rohen Zustande oder geheftet und ein:
gebunden seyn und ohne Rücksicht auf den Franco: oder Portobelauf nur
die Hälfte des durch das Gebührenregulativ angeordneten Bestellgeldes
berechnet und erhoben werden darf.
Generalpostdirection, den 16ten Sept. 1843.

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