Circular, containing the regulation that chemical lighters are excluded from postal transport.
1843-10-14 · Circulair · 1843 · 1843_10_14
OCR transcription
1843. 14. Oct. 196. 196. Circulair, enthaltend die Bestimmung, daß chemische Feuerzeuge von der Postbeförderung ausgeschlossen sind. Unter Bezugnahme auf die im Eingang der allgemeinen Anmerkungen zur Frachtposttare vom 9ten Dec. 1836 enthaltene Bestimmung, wonach Sachen, die gefährlich werden können, zur Beförderung mit der Post nicht angenommen werden dürfen, wird das Königl. Postcomtoir beauf: tragt, die chemischen Feuerzeuge von der Postbeförderung gänzlich auszu
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