Circular, concerning the precautionary measures to be observed by postilions when stopping at inns.
1843-12-23 · Circulair · 1843 · 1843_12_23
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8481 1843. en 23. Dec. 233. - 233. Circulair, betr. die von den Postillonen beim Anhalten vor den Wirthshäusern wahrzunehmenden Vorsichts- maaßregeln. 150 Es ist zur Kunde der Generalpostdirection gekommen, daß die Posten bei ihrer Beförderung nicht nur durch ein oftmaliges Anhalten vor den Wirths: häusern aufgehalten werden, sondern die Postillone sich auch, nachdem sie vom Bock gesprungen und die Zugstränge geldset haben, oftmals unbe: kümmert darum, ob die Stallknechte sogleich bei den Pferden sind oder nicht, sogleich ins Wirthshaus begeben.poi non nos an
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463 Da ein solches Verfahren aber für die im Wagen sitzenden Reisenden nicht nur unangenehm, sondern resp. auch leicht die Veranlassung zu Un glücksfällen werden kann, so wird sämmtlichen Herrn Postbeamten, die mit der Beförderung von Posten zu thun haben, aufgegeben, ihren Po: stillonen die in dieser Beziehung bestehenden Vorschriften dahin einzu: schärfen: Kein Postillon darf bei Beförderung der Posten, wenn dieselbe nicht auf einer Route geschieht, wo es bestimmt worden, wie oft und wo ange: halten werden darf, mehr als einmal auf dem Wege von einer Station zur andern anhalten, damit die Pferde sich etwas erholen und durch Ver: abreichung von Heu und Brod gestärkt werden können. Geschicht das Anhalten, so hat der Postillon sich nicht eher von seinen Pferden zu entfernen, als bis er sie der Obhut des Stallknechts übergeben hat. Wenn so viele Beiwagen da sind, daß die vorhandenen Stallknechte nicht ausreichen, dürfen nicht alle Postillone auf einmal ins Wirthshaus gehen, sondern sie haben hierin mit einander zu wechseln, und sich so ein: zurichten, daß bei einem jeden Wagen wenigstens einer, entweder Stalls knecht oder Postillon zugegen ist. Auch dürfen sämmtliche Postillone, wenn sie zur Weiterfahrt fertig sind, nicht einzeln abfahren, weil dadurch die übrigen Pferde unruhig werden und folgen wollen, wodurch auch sehr leicht Unglück entstehen kann. Die Postillone haben vielmehr so lange anzuhalten, bis ein Jeder von ih nen auf dem Bock siht, und, wenn ein Conducteur oder Postführer mit: folgt, dieser das Zeichen zur Abfahrt durch dreimaliges Blasen auf dem Posthorn hat geben lassen. Auch anderen Befehlen, welche diese Beamte den Postillonen unter: weges zur Aufrechthaltung der Ordnung ertheilen möchten, sind sie ver: pflichtet, unweigerlich Folge zu leisten. Wer eine dieser Vorschriften übertritt, hat eine im Wiederholungs: falle sich steigernde Brüche von 2 Rbthlr. zu gewärtigen. 1843. 23. Dec. 233.
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1843. 23. Dec. 233. 464 Uebrigens soll es hinfüro gestattet seyn, daß die Beiwagen dem Haupt: wagen nachfahren, jene müssen aber mit diesem in geschlossenem Zuge bleiben. Generalpostdirection, den 23sten Dec. 1843. widh sid
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