Placard for the further determination of the ordinance concerning a fee for those traveling by ship between Copenhagen and Lübeck.
1781-03-05 · Placat · 1781 - 1787 · 1781_03_05
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1781. 5. März. 33. 13. Placat zur nähern Bestimmung der Verordnung wegen einer Auflage für diejenigen, welche mit Schiffsgelegenheit zwischen Kopenhagen und Lübeck reisen. 400 sign Sr. Königl. Majestát zu Dannemark und Norwegen te. Directores im Generalpostamt thun kund und zu wissen, daß Allerhöchstdieselben zu genauerer Nachlebung der Verordnung vom 22sten März 1780 wegen einer måßigen Auflage auf diejenigen, welche mit Schiffsgelegenheit zwi: schen Kopenhagen und Lübeck reisen, allergnädigst für gut gefunden haben, durch eine Resolution vom 14ten Februar folgendes näher zu bestimmen und zu befehlen: dude nu
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11 1781. 13. Da man wahrgenommen hat, daß die von Ihro Königl. Majestät zur Bequemlichkeit des Handels und der Reisenden allergnädigst veranstal 5. März. tete Fahrt zwischen Kopenhagen und Kiel ihre völlige Absicht nicht erreiche, weil einige der zwischen Kopenhagen und Lübeck fahrenden Schiffer gegen die Verordnung vom 22sten März 1780 auf alle mögliche Weise zu ver bergen suchen, wen und was sie führen, und sich mit der für Einkommende zu erlegenden Auflage selten eher einfinden, als bis sie fertig sind, wieder abzugehen: so sollen die zwischen Kopenhagen und Lübeck fahrenden Schiffer pflichtig seyn, bey ihrer Ankunft zu Kopenhagen zwen gleichlautende Angaben einzuliefern, worin aller Reisenden Name, Stand und was ein jeder ben sich führt, wie auch die mitgebrachten Pferde und Wagen, es mögen die Eigenthümer mitfolgen oder nicht, genau angeführt seyn sollen, und 187 den Handwerksgesellen, welche, wenn sie nur einen Mantelsack bey sich führen, von der Auflage allein frey sind, ausdrücklich hinzuzusehen ist, iste daß sie Handwerksgesellen sind, welche Angaben, worauf auch des Schiffes Name und Trächtigkeit angeführt werden muß, der Schiffer dergestalt zu attestiren hat, daß er deren Richtigkeit auf Verlangen eidlich bekräftigen wolle. Es soll aber die eine dieser Angaben auf der Zollbudenwache an den Landofficier, der die Påsse der Reisenden nachzusehen hat, ob sie in Ansehung der Namen und des Standes, absonderlich was die Handwerks: gesellen betrift, mit der Angabe übereinstimmen, und die andere auf der Baumwache an den Seeofficier abgeliefert werden, welcher, ehe der Schif fer die Erlaubniß erhält, in den Baum zu legen, solche einzufordern, und von der Baumwache an den Chef des Wachtschiffes abliefern zu lassen hat, damit dieser nachmals, wenn der Schiffer wieder abgehen will, sich Rechen: schaft geben lassen könne, ob die angeordnete Auflage, welche für Einkom mende spätestens innerhalb 8 Tagen nach Ankunft bezahlt werden soll, rich: tig erlegt sey, da widrigenfalls, wenn die Bezahlung in dieser Zeit nicht geschehen, 4 Rthlr. Strafe an die Policencasse zu entrichten sind, von wel cher auf geschehene Anzeige aus dem Baländischen und Helsingörischen Post: comtoire die Abgabe eingetrieben werden soll. Gleichermaaßen, wenn entdeckt würde, daß entweder des Schiffers Angabe für Einkommende 22
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1781. 13. 12 nicht richtig gewesen sen, oder auch, daß ein Schiffer beym Ausgehen Rei- 5. März. sende oder Pferde und Wagen führe, wovon die angeordnete Auflage nicht bezahlt ist, soll er solche alsobald und außerdem noch so viel an Strafe erlegen, als sich die verheimlichte Auflage beläuft, welche Brüche dem Angeber allein zufallen soll; und falls die Eintreibung durch das Policey: gericht geschehen soll, hat der Schiffer überdem noch 4 Rthlr. an die Policencaffe zu bezahlen. le ads silt spam mingg Welches auf Sr. Königl. Majeftát Allerhöchsten Befehl hiemit zu Jedermanns Nachricht und Warnung bekannt gemacht wird. General- postamt den sten März 1781. 10 all so manga
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