Placard for the further determination of the ordinance concerning a fee for those traveling by ship between Copenhagen and Lübeck.

1781-03-05 · Placat · 1781 - 1787 · 1781_03_05

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1781.
5. März.
33.
13. Placat zur nähern Bestimmung der Verordnung wegen einer
Auflage für diejenigen, welche mit Schiffsgelegenheit zwischen
Kopenhagen und Lübeck reisen.
400 sign
Sr. Königl. Majestát zu Dannemark und Norwegen te. Directores
im Generalpostamt thun kund und zu wissen, daß Allerhöchstdieselben zu
genauerer Nachlebung der Verordnung vom 22sten März 1780 wegen
einer måßigen Auflage auf diejenigen, welche mit Schiffsgelegenheit zwi:
schen Kopenhagen und Lübeck reisen, allergnädigst für gut gefunden haben,
durch eine Resolution vom 14ten Februar folgendes näher zu bestimmen
und zu befehlen:
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1781.
13.
Da man wahrgenommen hat, daß die von Ihro Königl. Majestät
zur Bequemlichkeit des Handels und der Reisenden allergnädigst veranstal 5. März.
tete Fahrt zwischen Kopenhagen und Kiel ihre völlige Absicht nicht erreiche,
weil einige der zwischen Kopenhagen und Lübeck fahrenden Schiffer gegen
die Verordnung vom 22sten März 1780 auf alle mögliche Weise zu ver
bergen suchen, wen und was sie führen, und sich mit der für Einkommende
zu erlegenden Auflage selten eher einfinden, als bis sie fertig sind, wieder
abzugehen: so sollen die zwischen Kopenhagen und Lübeck fahrenden
Schiffer pflichtig seyn, bey ihrer Ankunft zu Kopenhagen zwen gleichlautende
Angaben einzuliefern, worin aller Reisenden Name, Stand und was ein
jeder ben sich führt, wie auch die mitgebrachten Pferde und Wagen, es
mögen die Eigenthümer mitfolgen oder nicht, genau angeführt seyn sollen,
und
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den Handwerksgesellen, welche, wenn sie nur einen Mantelsack bey
sich führen, von der Auflage allein frey sind, ausdrücklich hinzuzusehen ist, iste
daß sie Handwerksgesellen sind, welche Angaben, worauf auch des Schiffes
Name und Trächtigkeit angeführt werden muß, der Schiffer dergestalt zu
attestiren hat, daß er deren Richtigkeit auf Verlangen eidlich bekräftigen
wolle.
Es soll aber die eine dieser Angaben auf der Zollbudenwache an
den Landofficier, der die Påsse der Reisenden nachzusehen hat, ob sie in
Ansehung der Namen und des Standes, absonderlich was die Handwerks:
gesellen betrift, mit der Angabe übereinstimmen, und die andere auf der
Baumwache an den Seeofficier abgeliefert werden, welcher, ehe der Schif
fer die Erlaubniß erhält, in den Baum zu legen, solche einzufordern, und
von der Baumwache an den Chef des Wachtschiffes abliefern zu lassen hat,
damit dieser nachmals, wenn der Schiffer wieder abgehen will, sich Rechen:
schaft geben lassen könne, ob die angeordnete Auflage, welche für Einkom
mende spätestens innerhalb 8 Tagen nach Ankunft bezahlt werden soll, rich:
tig erlegt sey, da widrigenfalls, wenn die Bezahlung in dieser Zeit nicht
geschehen, 4 Rthlr. Strafe an die Policencasse zu entrichten sind, von wel
cher auf geschehene Anzeige aus dem Baländischen und Helsingörischen Post:
comtoire die Abgabe eingetrieben werden soll. Gleichermaaßen, wenn
entdeckt würde, daß entweder des Schiffers Angabe für Einkommende
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1781.
13.
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nicht richtig gewesen sen, oder auch, daß ein Schiffer beym Ausgehen Rei-
5. März. sende oder Pferde und Wagen führe, wovon die angeordnete Auflage nicht
bezahlt ist, soll er solche alsobald und außerdem noch so viel an Strafe
erlegen, als sich die verheimlichte Auflage beläuft, welche Brüche dem
Angeber allein zufallen soll; und falls die Eintreibung durch das Policey:
gericht geschehen soll, hat der Schiffer überdem noch 4 Rthlr. an die
Policencaffe zu bezahlen. le ads silt spam mingg
Welches auf Sr. Königl. Majeftát Allerhöchsten Befehl hiemit zu
Jedermanns Nachricht und Warnung bekannt gemacht wird. General-
postamt den sten März 1781. 10 all
so manga

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