Circular, concerning the issuance of a postal badge to postal officials.
1844-02-24 · Circulair · 1844 · 1844_02_24
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25. Circulair, betr. die Ertheilung eines Postzeichens an die Postbeamte. bise aid an die mia badio as 1844. 24. Febr. 25. ein Königl. Post: Bufolge allerhöchster Resolution wird dem Herrn zeichen mit dem Auftrage zugestellt, Sich durch dasselbe erforderlichen Falles bei Dienstverrichtungen, namentlich bei den in Gemäßheit der Ver: ordnung vom 7ten Nov. 1781 (§. 8 am Ende) von den Postbedienten vorzunehmenden Anhaltungen derjenigen Fuhrleute zu legitimiren, welche der Uebertretung der Postanordnungen verdächtig sind. sid and drier Dieses Zeichen können Sie auch von Demjenigen gebrauchen lassen, der als Gevollmächtigter bei Ihnen im Dienste steht. Sollten Sie für den einzelnen Fall, wo Sie oder Ihr Gevollmächtigter behindert wären, wünschen, daß ein Anderer dieses Zeichen benuße, so kann Solches nicht ohne die besondere Genehmigung der Generalpostdirection geschehen. Diese Erlaubniß steht nur hinsichtlich einer bestimmt aufgegebenen Person zu gewärtigen, welche nach beigebrachten Beweisthümern als dazu geeignet betrachtet werden kann.
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11844. 25. 118 Nachrichtlich wird noch hinzugefügt, daß die Fuhrleute durch Veran: 24. Febr. staltung der Königl. Regierung auf Gottorf von der geschehenen Mitthei: lung des Postzeichens und dem Zwecke desselben in Kenntniß gesetzt und angewiesen werden, sich, wofern Sie oder Ihr Gevollmächtigter das Zeichen ihnen vorgewiesen haben, der Anhaltung unterweges durchaus nicht zu widersehen, auch bei der Ankunft am Stationsorte zuerst behuf der Nachsicht vor's Postcomtoir vorzufahren. Auch werden zur Warnung der Fuhrleute, deren Lißenbrüder und Wirthe die gefeßlichen Bestimmungen wegen unerlaubter, resp. Beförderung, Annahme und Bestellung von Briefen und Frachtpostsachen eingeschärft werden. Generalpostdirection, den 24sten Febr. 1844. 18
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