Announcement, concerning the obligation of carters to inspect their wagons and the penalties for postal contraventions. (Contains excerpts from Ordinance of November 7, 1781, Placard of December 19, 1821)

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zeichens, ihre Wagen und die darauf befindlichen Gegenstände der Nachs
sicht und Untersuchung ohne Einwendung und Widersetzlichkeit unter:
ziehen lassen, wie sie dazu nach der Verordnung vom 7ten Novbr. 1781
§. 8 verpflichtet sind, so werden auch zur Warnung der Fuhrleute und
zur Vorbeugung von Postcontraventionen, die betreffenden Gesetzesstellen
wegen unerlaubter Beförderung von Briefen, Geldern und Packeten,
Letzteren unter 40 Pfund Gewicht, jedoch für Gelder und Packete in Ge:
mäßheit des Patents vom 4ten Juli 1842 mit Ausnahme der Tage, an
welchen solche mit der fahrenden Post nicht befördert werden können, so
wie wegen des zur Nachsicht und Untersuchung ihrer Wagen angeordneten
Stillhaltens der Fuhrleute auf der Landstraße, und des ihnen obliegenden
Vorfahrens vor das Postcomtoir, womit jetzt das Vorfahren vor das
Zollcomtoir nicht mehr concurrirt, imgleichen wegen der unerlaubten An:
nahme und Beförderung von Briefen und Sachen von Seiten der Wirthe
und der im Dienste der Fuhrleute stehenden Lizzenbrüder durch den Anhang
dieser Bekanntmachung in Erinnerung gebracht und hiedurch eingeschärft.
Königl. Schleswig Holsteinische Regierung auf Gottorff, den 5ten
März 1844.
1844.
5. März.
32.
Anhang.
A. Verordnung für die Herzogthümer Schleswig und Hot-
stein 2c., wodurch verschiedenes aus den bisher wegen der
Posten ergangenen Anordnungen theils auf die vormals
großfürstliche und gemeinschaftliche Districte ausgedehnet,
theils überhaupt erneuert, theils auch näher bestimmt wird,
vom 7ten Novbr. 1781.
VII. Ueberhaupt aber sollen keine Briefe, die auf den ordentlichen
Posten versandt werden können, auf irgend eine andere Weise, es sei mit
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Schiffsgelegenheit oder durch Reisende, Bauern, Postillonen, oder auf
5. März. welche andere Art es sonst geschehen möchte, befördert werden; und zwar
bei der halb dem Angeber und halb der Postcasse anheimfallenden Strafe
von 2 Rthlr. für jeglichen auf einer solchen unerlaubten Beförderung be:
troffenen Brief, dergestalt, daß die Strafe sowohl, als das noch außerdem
der Postcasse zu ersetzende Postgeld, entweder von dem Absender oder von
dem Ueberbringer, wie es am bequemsten gefunden wird, eingefordert
werden kann.
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-
-
Jedoch bleibt es einem jeden unverboten, die zu Schiff oder mit
Frachtwagen gehenden Güter und Packen mit Fracht: und Avisbriefen,
die zwar versiegelt, aber doch nur einfach sein dürfen, zu begleiten; im:
gleichen in seinen Geschäften mit seinen eigenen Briefen einen besondern
Boten abzufertigen, welcher aber eben so wenig Briefe und Packete von
andern mitnehmen darf, als sich mehrere vereinigen dürfen auf gemein:
schaftliche Kosten einen besondern Boten abzusenden.
VIII. Jmgleichen sollen ganz und gar keine Gelder, sie mögen in
klingender Münze oder Bankzetteln bestehen, wie auch keine Packete
unter 40 Pfund, zu welchem Gewicht nunmehro das der Post allein
vorbehaltene Gut hiemit bestimmt wird, anders als durch die ordentlichen
fahrenden Posten, so weit als solche gehen, befördert werden; und zwar
bei 5 Rthlr. Strafe für den Ueberbringer für jedwedes Packet, und bei
Verlust der Sachen für den Absender, wenn dieser nicht lieber jedes Packet
mit 5 Rthlr. und dem gebührenden Porto wieder einlösen will; von wel:
chen Straf: und Confiscations: Geldern, nach geschehenem öffentlichen
Verkauf der Sachen an die Meistbietenden, der Angeber die eine Hälfte,
und die Postcasse die andere nebst dem ersetzten Porto zu genießen haben soll.
Eben dieser Strafe sollen auch nicht allein die Postillonen, welche ent:
weder bei Führung der Post von Dertern, wo ein Postcomtoir ist, Geld

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32.
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B. Placat, worin die in den §§. 7 und 8 der Verordnung vom
7ten Novbr. 1781 festgesette Strafe für diejenigen, welche
Postcontraventien eingeschärft, und eine Strafe
für diejenigen, welche Postcontraventionen begünstigen,
bestimmt, imgleichen angegeben wird, welche Gegenstände
außer den Posten versandt werden können.
Zur Vorbeugung der häufig Statt findenden Postcontraventionen,
welche dadurch eintreten, daß Briefe, Gelder und Paquete unter 40 Pfd.
außer den Posten, so weit als diese gehen, befördert werden, findet die-
Generalpostdirection sich veranlaßt, die in den §§. 7 und 8 der Verordnung
vom 7ten Novbr. 1781 enthaltenen Strafbestimmungen hiedurch einzu:
schärfen, welche darin bestehen, daß für jeden auf einer unerlaubten Be:
förderung betroffenen Brief, außer dem der Postcasse zu ersetzenden Post:
gelde, entweder von dem Absender oder von dem Ueberbringer, wie es
am bequemsten gefunden wird, eine halb dem Angeber und halb der Ar:
mencasse der Generalpostdirection anheimfallende Brüche von 2 Rthlr.
Cour. (3 Rbthlr. 19 rbß.) erlegt, und für Gelder, sie mögen in klingender
Münze oder Bankzetteln bestehen, wie auch für Paquete unter 40 Pfd.
von dem Ueberbringer eine Brüche von 5 Rthlr. Cour. (8 Rbthlr.) für
jedes Paquet entrichtet werden und der Absender die Sachen verlieren soll,
wenn er nicht lieber jedes Paquet mit 8 Rbthl. und dem gebührenden Post:
gelde wieder einlösen will, von welchen Straf: und Confiscations: Geldern,
nach geschehenem öffentlichen Verkauf der Sachen an die Meistbietenden,
der Angeber die eine Hälfte und die Armencasse der Generalpostdirection
die andere Hälfte nebst dem ersetzten Postgelde genießen soll.
Zugleich wird hiedurch, in Uebereinstimmung mit einer desfälligen,
auf allerunterthänigste Vorstellung der Generalpostdirection unterm 30sten
April d. J. erfolgten Königl. Allerhöchsten Resolution festgesetzt, daß die
Wirthe und die in Diensten der Führer der Fracht: und Wochenwagen
stehenden sogenannten Lißenbrüder bei Vermeidung einer Brüche von

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5. März.
32.
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C. Placat, wodurch die Strafe der Führer der Fracht- und
andrer Wagen bestimmt wird, welche sich nicht bei den Post-
bedienten behuf der Nachsicht ihrer Wagen melden.
Gleichwie zufolge Königl. Allerhöchster Resolution vom 29sten Mai
1818 den Führern der Fracht: und Wochenwagen und den Postillons ein:
geschärft worden ist, in Uebereinstimmung mit dem §. 21 der Verordnung
vom 28sten Mai 1762 und mit dem §. 8 der Verordnung vom 7ten Novbr.
1781 jedesmal bei den Posthäusern zuerst anzufahren, damit die Wagen
von den Postbedienten nachgesehen werden, und diese Königliche Resolu
tion durch die Königl. Allerhöchste Resolution vom 15ten Octbr. 1819
dahin verändert worden ist, daß die Führer jener Wagen, je nachdem sie
auf der einen oder andern Route entweder beim Post: oder Zollcomtoir
zuerst ankommen, sich daselbst melden sollen: so wird zufolge Königl.
Allergnädigster Resolution vom 16ten v. M. hiedurch verfügt, daß die
Führer der Fracht: und anderer Wagen, so wie sie nach dem §. 6 der durch
das Generalzollkammer: und Commerz:Collegium unterm 5ten Octbr. d. J.
erlassenen Verordnung, betreffend einige Bestimmungen zur Vorbeugung
von Zoll: und Postcontraventionen, und zur Erleichterung der Versen:
dungen mit den Frachtposten, nach Beschaffenheit der Umstände, eine
Mulet von 10 bis 50 Rbthlrn. zu erlegen haben, wenn sie die sofortige
Anmeldung bei der Ankunft an einem Zollort unterlassen, mit einer gleichen
Geldstrafe belegt werden sollen, wenn sie sich nicht bei den Postmeistern,
sofern deren Wohnungen vor den Zollcomtoiren belegen sind, behuf der
Nachsicht ihrer Wagen melden, und daß die eine Hälfte der von der
Generalpostdirection erkannten Brüche dem Angeber, und die andere
Hälfte der Armencasse des Postwesens anheimfallen solle.
Welches hiedurch zu Jedermanns Wissenschaft gebracht wird.
Generalpostdirection zu Kopenhagen, den 19ten Decbr. 1821.

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