Announcement, concerning the obligation of carters to inspect their wagons and the penalties for postal contraventions. (Contains excerpts from Ordinance of November 7, 1781, Placard of December 19, 1821)
1844-03-05 · Array · 1844 · 1844_03_05
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129 zeichens, ihre Wagen und die darauf befindlichen Gegenstände der Nachs sicht und Untersuchung ohne Einwendung und Widersetzlichkeit unter: ziehen lassen, wie sie dazu nach der Verordnung vom 7ten Novbr. 1781 §. 8 verpflichtet sind, so werden auch zur Warnung der Fuhrleute und zur Vorbeugung von Postcontraventionen, die betreffenden Gesetzesstellen wegen unerlaubter Beförderung von Briefen, Geldern und Packeten, Letzteren unter 40 Pfund Gewicht, jedoch für Gelder und Packete in Ge: mäßheit des Patents vom 4ten Juli 1842 mit Ausnahme der Tage, an welchen solche mit der fahrenden Post nicht befördert werden können, so wie wegen des zur Nachsicht und Untersuchung ihrer Wagen angeordneten Stillhaltens der Fuhrleute auf der Landstraße, und des ihnen obliegenden Vorfahrens vor das Postcomtoir, womit jetzt das Vorfahren vor das Zollcomtoir nicht mehr concurrirt, imgleichen wegen der unerlaubten An: nahme und Beförderung von Briefen und Sachen von Seiten der Wirthe und der im Dienste der Fuhrleute stehenden Lizzenbrüder durch den Anhang dieser Bekanntmachung in Erinnerung gebracht und hiedurch eingeschärft. Königl. Schleswig Holsteinische Regierung auf Gottorff, den 5ten März 1844. 1844. 5. März. 32. Anhang. A. Verordnung für die Herzogthümer Schleswig und Hot- stein 2c., wodurch verschiedenes aus den bisher wegen der Posten ergangenen Anordnungen theils auf die vormals großfürstliche und gemeinschaftliche Districte ausgedehnet, theils überhaupt erneuert, theils auch näher bestimmt wird, vom 7ten Novbr. 1781. VII. Ueberhaupt aber sollen keine Briefe, die auf den ordentlichen Posten versandt werden können, auf irgend eine andere Weise, es sei mit 1844. 17
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1844. 32. 130 Schiffsgelegenheit oder durch Reisende, Bauern, Postillonen, oder auf 5. März. welche andere Art es sonst geschehen möchte, befördert werden; und zwar bei der halb dem Angeber und halb der Postcasse anheimfallenden Strafe von 2 Rthlr. für jeglichen auf einer solchen unerlaubten Beförderung be: troffenen Brief, dergestalt, daß die Strafe sowohl, als das noch außerdem der Postcasse zu ersetzende Postgeld, entweder von dem Absender oder von dem Ueberbringer, wie es am bequemsten gefunden wird, eingefordert werden kann. I - - Jedoch bleibt es einem jeden unverboten, die zu Schiff oder mit Frachtwagen gehenden Güter und Packen mit Fracht: und Avisbriefen, die zwar versiegelt, aber doch nur einfach sein dürfen, zu begleiten; im: gleichen in seinen Geschäften mit seinen eigenen Briefen einen besondern Boten abzufertigen, welcher aber eben so wenig Briefe und Packete von andern mitnehmen darf, als sich mehrere vereinigen dürfen auf gemein: schaftliche Kosten einen besondern Boten abzusenden. VIII. Jmgleichen sollen ganz und gar keine Gelder, sie mögen in klingender Münze oder Bankzetteln bestehen, wie auch keine Packete unter 40 Pfund, zu welchem Gewicht nunmehro das der Post allein vorbehaltene Gut hiemit bestimmt wird, anders als durch die ordentlichen fahrenden Posten, so weit als solche gehen, befördert werden; und zwar bei 5 Rthlr. Strafe für den Ueberbringer für jedwedes Packet, und bei Verlust der Sachen für den Absender, wenn dieser nicht lieber jedes Packet mit 5 Rthlr. und dem gebührenden Porto wieder einlösen will; von wel: chen Straf: und Confiscations: Geldern, nach geschehenem öffentlichen Verkauf der Sachen an die Meistbietenden, der Angeber die eine Hälfte, und die Postcasse die andere nebst dem ersetzten Porto zu genießen haben soll. Eben dieser Strafe sollen auch nicht allein die Postillonen, welche ent: weder bei Führung der Post von Dertern, wo ein Postcomtoir ist, Geld
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1844. 5. März. 32. 132 B. Placat, worin die in den §§. 7 und 8 der Verordnung vom 7ten Novbr. 1781 festgesette Strafe für diejenigen, welche Postcontraventien eingeschärft, und eine Strafe für diejenigen, welche Postcontraventionen begünstigen, bestimmt, imgleichen angegeben wird, welche Gegenstände außer den Posten versandt werden können. Zur Vorbeugung der häufig Statt findenden Postcontraventionen, welche dadurch eintreten, daß Briefe, Gelder und Paquete unter 40 Pfd. außer den Posten, so weit als diese gehen, befördert werden, findet die- Generalpostdirection sich veranlaßt, die in den §§. 7 und 8 der Verordnung vom 7ten Novbr. 1781 enthaltenen Strafbestimmungen hiedurch einzu: schärfen, welche darin bestehen, daß für jeden auf einer unerlaubten Be: förderung betroffenen Brief, außer dem der Postcasse zu ersetzenden Post: gelde, entweder von dem Absender oder von dem Ueberbringer, wie es am bequemsten gefunden wird, eine halb dem Angeber und halb der Ar: mencasse der Generalpostdirection anheimfallende Brüche von 2 Rthlr. Cour. (3 Rbthlr. 19 rbß.) erlegt, und für Gelder, sie mögen in klingender Münze oder Bankzetteln bestehen, wie auch für Paquete unter 40 Pfd. von dem Ueberbringer eine Brüche von 5 Rthlr. Cour. (8 Rbthlr.) für jedes Paquet entrichtet werden und der Absender die Sachen verlieren soll, wenn er nicht lieber jedes Paquet mit 8 Rbthl. und dem gebührenden Post: gelde wieder einlösen will, von welchen Straf: und Confiscations: Geldern, nach geschehenem öffentlichen Verkauf der Sachen an die Meistbietenden, der Angeber die eine Hälfte und die Armencasse der Generalpostdirection die andere Hälfte nebst dem ersetzten Postgelde genießen soll. Zugleich wird hiedurch, in Uebereinstimmung mit einer desfälligen, auf allerunterthänigste Vorstellung der Generalpostdirection unterm 30sten April d. J. erfolgten Königl. Allerhöchsten Resolution festgesetzt, daß die Wirthe und die in Diensten der Führer der Fracht: und Wochenwagen stehenden sogenannten Lißenbrüder bei Vermeidung einer Brüche von
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1844. 5. März. 32. 134 C. Placat, wodurch die Strafe der Führer der Fracht- und andrer Wagen bestimmt wird, welche sich nicht bei den Post- bedienten behuf der Nachsicht ihrer Wagen melden. Gleichwie zufolge Königl. Allerhöchster Resolution vom 29sten Mai 1818 den Führern der Fracht: und Wochenwagen und den Postillons ein: geschärft worden ist, in Uebereinstimmung mit dem §. 21 der Verordnung vom 28sten Mai 1762 und mit dem §. 8 der Verordnung vom 7ten Novbr. 1781 jedesmal bei den Posthäusern zuerst anzufahren, damit die Wagen von den Postbedienten nachgesehen werden, und diese Königliche Resolu tion durch die Königl. Allerhöchste Resolution vom 15ten Octbr. 1819 dahin verändert worden ist, daß die Führer jener Wagen, je nachdem sie auf der einen oder andern Route entweder beim Post: oder Zollcomtoir zuerst ankommen, sich daselbst melden sollen: so wird zufolge Königl. Allergnädigster Resolution vom 16ten v. M. hiedurch verfügt, daß die Führer der Fracht: und anderer Wagen, so wie sie nach dem §. 6 der durch das Generalzollkammer: und Commerz:Collegium unterm 5ten Octbr. d. J. erlassenen Verordnung, betreffend einige Bestimmungen zur Vorbeugung von Zoll: und Postcontraventionen, und zur Erleichterung der Versen: dungen mit den Frachtposten, nach Beschaffenheit der Umstände, eine Mulet von 10 bis 50 Rbthlrn. zu erlegen haben, wenn sie die sofortige Anmeldung bei der Ankunft an einem Zollort unterlassen, mit einer gleichen Geldstrafe belegt werden sollen, wenn sie sich nicht bei den Postmeistern, sofern deren Wohnungen vor den Zollcomtoiren belegen sind, behuf der Nachsicht ihrer Wagen melden, und daß die eine Hälfte der von der Generalpostdirection erkannten Brüche dem Angeber, und die andere Hälfte der Armencasse des Postwesens anheimfallen solle. Welches hiedurch zu Jedermanns Wissenschaft gebracht wird. Generalpostdirection zu Kopenhagen, den 19ten Decbr. 1821.
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