Circular, containing an enforcement of the provision that postilions of combined letter and passenger posts must unconditionally obey the orders of the conductors.
1844-04-16 · Circulair · 1844 · 1844_04_16
OCR transcription
289 16. April. 51. 51. Circulair, enthaltend eine Einschärfung der Bestimmung, 1844. daß die Postillone der vereinigten Brief- und Personen- posten den Befehlen der Conducteure unweigerlich Folge zu leisten haben. Da es die Pflicht der die vereinigten Brief: und Personenposten begleiten: den Conducteure ist, Allem, was Aufhalt, Unsicherheit oder Unordnung für die Post, oder den Reisenden unnöthige Ungelegenheit verursachen kann, möglichst vorzubeugen, und die gedachten Posten unterweges der alleinigen Leitung und Verantwortlichkeit der Conducteure übergeben sind, mithin auch die die Personenposten befördernden Postillons nächst ihrer Instruction den Befehlen der Conducteure unweigerlich Folge zu leisten schuldig sind, so wird der Königlichen Poststation hiedurch aufgegeben, den Postillonen diese ihre Schuldigkeit mit dem Beifügen einzuschärfen, daß sie namentlich dann, wenn unterweges den Hauptwagen oder einen der Beiwagen ein Unfall trifft, den desfälligen Anordnungen der Con ducteure sofort zu gehorchen, und wenn es von denselben verlangt wird, die Reisenden, so weit möglich, in die von ihnen beförderten Wagen zur Weiterbeförderung nach der nächsten Station aufzunehmen haben. Generalposidirection, den 16ten April 1844. R
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