Circular, containing an enforcement of the provision that postilions of combined letter and passenger posts must unconditionally obey the orders of the conductors.

1844-04-16 · Circulair · 1844 · 1844_04_16

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16. April.
51.
51. Circulair, enthaltend eine Einschärfung der Bestimmung, 1844.
daß die Postillone der vereinigten Brief- und Personen-
posten den Befehlen der Conducteure unweigerlich Folge zu
leisten haben.
Da es die Pflicht der die vereinigten Brief: und Personenposten begleiten:
den Conducteure ist, Allem, was Aufhalt, Unsicherheit oder Unordnung
für die Post, oder den Reisenden unnöthige Ungelegenheit verursachen
kann, möglichst vorzubeugen, und die gedachten Posten unterweges der
alleinigen Leitung und Verantwortlichkeit der Conducteure übergeben sind,
mithin auch die die Personenposten befördernden Postillons nächst ihrer
Instruction den Befehlen der Conducteure unweigerlich Folge zu leisten
schuldig sind, so wird der Königlichen Poststation hiedurch aufgegeben,
den Postillonen diese ihre Schuldigkeit mit dem Beifügen einzuschärfen,
daß sie namentlich dann, wenn unterweges den Hauptwagen oder einen
der Beiwagen ein Unfall trifft, den desfälligen Anordnungen der Con
ducteure sofort zu gehorchen, und wenn es von denselben verlangt wird,
die Reisenden, so weit möglich, in die von ihnen beförderten Wagen zur
Weiterbeförderung nach der nächsten Station aufzunehmen haben.
Generalposidirection, den 16ten April 1844.
R

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