Circular, concerning the franking of correspondence to Imperial Austrian Authorities.
1844-05-21 · Circulair · 1844 · 1844_05_21
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307 60. Circulair, betr. die Frankirung der Correspondenz an Kaisert. Desterreichische Behörden. Bufolge einer Mittheilung der Fürstl. Thurn und Taxisschen Generalpost: direction muß die Correspondenz an Kaiserl. Königl. österreichische Behör: den, wenn sie den dortigen Postanstalten überliefert wird, portofrei sein, und macht es dabei keinen Unterschied, ob der Brief eine Privat: oder Regierungssache betrifft. Es wird daher für die an gedachte Behörden adressirten, dem Königl. Postcomtoir zur Besorgung übergebenen Briefe, wenn sie auch aus irgend einem Grunde bis Hamburg kein Postgeld zu bezahlen haben, doch von da bis zur Desterreichischen Grenze das Porto und der Transitzuschlag sofort bei der Einlieferung zu berichtigen sein. Vom Vorstehenden wird das Königl. Postcomtoir zur Nachachtung mit dem Hinzufügen benachrichtiget, daß die Frankatur von Hamburg bis zur Desterreichischen Grenze für die Schreiben an die Kaiserl. Königl. Desterreichischen Behörden, und zwar: 1) in ganz Desterreich mit nachbemerkten Ausnahmen einfach (wie nach der Moldau 2c.) 2) in Tyrol (mit Ausnahme der 3 Kreise Ober: und Unter: Innthal und Pu sterthal), dem deutschen Küstenlande (Triest), und dem Lombardisch:Ve: netianischen Königreiche. 7 ßl. Cour. oder 222/5 Rbß. 9 ßl. Cour. oder 284/5 Rbs. (wie nach den fremd italienischen Staaten zc.) beträgt. Selbstverständlich ist außerdem noch das inländische Porto bis Hamburg zu bezahlen, wenn die Umstände nicht von der Art sind, daß der Brief mit den inländischen Posten frei geht. Generalpostdirection, den 21 sten Mai 1844. 39* biljni grudens and banding and a sim 1844. 21. Mai. 60. 4481 .sa
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