Circular, concerning the transport of letters by freight post.
1844-05-25 · Circulair · 1844 · 1844_05_25
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1844. 25. Mai. 64. 312 genommen, so wird den Königl. Postcomtoiren zur Vorbeugung etwas niger Zweifel und zur Bewirkung eines gleichmäßigen Verfahrens Fol: gendes zur Nachachtung hiedurch mitgetheilt: Gleichwie nach dem Placate vom 21sten Juli 1795 bestimmt worden, daß für alle solche eigentlich zur Briefpost gehörigen Briefe und Brief: packete das Postgeld nach der Briefposttare erlegt werden, dahingegen keine Comtoirgebühr stattfinden solle, so werden auch die übrigen bei der Ver: sendung von Briefen in der Postmeister: Instruction vorgeschriebenen Re: geln bei solchen Versendungen zu beobachten, und diese Briefe namentlich auch auf die im §. 4 bis 8 der gedachten Instruction erwähnte Weise zu fartiren, zu protocolliren, und in Briefbeutel zu verpacken, und demnächst am Ankunftsorte auf die im §. 9 u. f. angeführte Art zu behandeln sein. In diesen den Königl. Postcomtoiren obliegenden Verpflichtungen macht es keinen Unterschied, ob mit der Frachtpost, wodurch die Briefe versandt werden, ein Postführer folgt oder nicht. Sollte das Königl. Postcom: toir für solche mit der Frachtpost zu versendenden Briefe keinen Brief: beutel von Leder haben, so ist ein solcher anzuschaffen, und sind die mög lichst billig zu verdingenden Kosten unter Anführung dieses Circulairs im Extracte zu berechnen. Schließlich fügt die Generalpostdirection noch hinzu, daß die Briefe, wenn sie mit der Frachtpost eher, als mit der nächsten Briefpost, an den Ort ihrer Bestimmung gelangen können, jedesmal mit der Frachtpost, gleichviel, ob der Absender Solches verlangt oder nicht, dahin zu ver: senden sind, aber immer unter Beobachtung der für die Briefpost gelten: den Regeln. Generalpostdirection, den 25sten Mai 1844.
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