70. Circular, concerning the calculation of the porter's fee to be paid by travelers with freight posts.
1844-06-01 · Circulair · 1844 · 1844_06_01
OCR transcription
1844. 1. Juni. 70. 70. Circulair, betr. die Berechnung des von den Reisenden mit den Frachtposten zu entrichtenden Lißenbrudergeldes. Da es zur Kunde der Generalpostdirection gekommen ist, daß mehrere der Königl. Postcomtoire bei Berechnung und Erstattung des von den nach der Tare vom 12ten März d. J. mit der Frachtpost Reisenden zu erlegen: den Lißenbrudergeldes es nicht in Gemäßheit des Passus 2. der Tare vom 9ten Decbr. 1836 verhalten, so wird dem Königl. Postcomtoir hiedurch eingeschärft, in Zukunft demgemäß genau zu verfahren, mithin, wenn der Reisende sein Gepäck ohne Beihülfe des Lißenbruders zur Post bringen oder von derselben abholen läßt, nur die Hälfte des sonst zu berechnenden Lißenbrudergeldes, wenn aber der Reisende mehr als 50 Pfund Gepäck mit sich führt, an Lißenbrudergeld die Hälfte der geltenden Normalsäke mehr zu erheben. Generalpostdirection, den 1sten Juni 1844.
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