70. Circular, concerning the calculation of the porter's fee to be paid by travelers with freight posts.

1844-06-01 · Circulair · 1844 · 1844_06_01

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OCR transcription

1844.
1. Juni.
70.
70. Circulair, betr. die Berechnung des von den Reisenden
mit den Frachtposten zu entrichtenden Lißenbrudergeldes.
Da es zur Kunde der Generalpostdirection gekommen ist, daß mehrere der
Königl. Postcomtoire bei Berechnung und Erstattung des von den nach
der Tare vom 12ten März d. J. mit der Frachtpost Reisenden zu erlegen:
den Lißenbrudergeldes es nicht in Gemäßheit des Passus 2. der Tare vom
9ten Decbr. 1836 verhalten, so wird dem Königl. Postcomtoir hiedurch
eingeschärft, in Zukunft demgemäß genau zu verfahren, mithin, wenn
der Reisende sein Gepäck ohne Beihülfe des Lißenbruders zur Post bringen
oder von derselben abholen läßt, nur die Hälfte des sonst zu berechnenden
Lißenbrudergeldes, wenn aber der Reisende mehr als 50 Pfund Gepäck
mit sich führt, an Lißenbrudergeld die Hälfte der geltenden Normalsäke
mehr zu erheben.
Generalpostdirection, den 1sten Juni 1844.

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