164. Circular, containing several provisions concerning the postal system, namely the abolition of displaying letter post cards, the delivery fee, and various postal charges.

1844-12-24 · Circulair · 1844 · 1844_12_24

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164. Circulair, enthaltend mehrere das Postwesen angehende
1844.
164.
Bestimmungen, namentlich den Wegfall des Aushängens 24. Dec.
der Briefpost-Karten, das Bestellgeld und verschiedene
Postgebühren.
Mit Bezugnahme auf das Circulair der Generalpostdirection vom 2ten
August d. J. wird dem Königl. Postcomtoir hiedurch Folgendes zur Nach:
richt und Nachachtung eröffnet:
1) Die im §. 11 der Dienstinstruction vorgeschriebene Bestimmung des
Aushängens der Briefpost: Karten wird in Folge Allerhöchster Au:
torisation hiemittelst vom 1sten Jan. 1845 an aufgehoben und be:
stimmt, daß von diesem Tage an sämmtliche Briefe den beikommen:
den Adressaten zugebracht werden sollen.
2) Für das Austragen der mit den Posten angekommenen Briefe ist
von obigem Zeitpunkte an in Folge Allerhöchster Resolution das
Bestellgeld auf 2 rbß. für jeden Brief, ohne Rücksicht auf den Be
lauf des Portos, festgesetzt worden.
Mit dem Austragen der Briefe soll im Allgemeinen spätestens
1/2 Stunde nach Ankunft der Post angefangen werden.
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1844.
24. Dec.
.164.
J481
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3) Für Briefe und Frachtpostsachen, welche den Königl. Dienst be
treffen, ist von den betreffenden Empfängern vom nächsten Jahre an
schil kein Bestellgeld zu erlegen, sondern diese sollen unentgeltlich zu:
dogebracht, können auch von Beikommenden, ohne desfallsige Ueber:
niseinkunft mit dem Königl. Postcomtoir, nicht auf demselben ab:
geholt werden.
m
4) Der gesammte Belauf der Gage und Vergütung zur Bestreitung
gder Comtoirausgaben ist mit 3/4 bei der Briefpost und 1/4 bei der
Frachtpost zu berechnen.
5) Mit Ausnahme der im Regulative für die Frachtpost:Gebühren vom.
9ten Decbr. 1836 unter Nr. 5 aufgeführten Versiegelungsgebühr
sdits und der im Placate vom 10ten April 1840 angeführten, dem ab:
sendenden Postmeister zufallenden Gebühr von 3 pCt. des Abonne
mentpreises am Orte der Herausgabe der mit den Posten zu versen:
denden Zeitungen und Zeitschriften, welche Gebühren fernerhin, wie
bisher, zum Vortheil für die betreffenden Postcomtoire zu erheben
1 sind, sollen sämmtliche übrige Gebühren bei der Brief: und Fracht:
post, sowie für die Distribution der Zeitungen und Zeitschriften vom
1sten Jan. 1845 an als Einnahme der Postkasse erhoben werden,
and und behuf gehöriger Rechnungsablage über diese Gebühren nach:
stehende Bestimmungen zur Anwendung kommen:
a. Das Bestellgeld für Briefe ist vom Postcomtoir des Ankunft:
mortes auf jeder Karte am Schlusse der Portorubrik im Verhält:
nisse zur Anzahl der auf der Karte angeführten privaten Briefe
mit 2 rbß. für jeden Brief summarisch anzuführen.
a b. Die Gebühr für notabenirte und recommandirte Briefe wird vom
absendenden Postcomtoir für jeden solchen Brief mit dem erlegten
Belaufe vor der Linie auf der Karte angeführt und dabei be:
merft,,, NB. Gebühr", welchemnach sodann die Revision ihr
Augenmerk darauf richten wird, daß das empfangende Postcom:
toir für solche Briefe das angeordnete höhere Bestellgeld nach

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Vorschrift der Litr. a. unter der Portorubrik der Karte angeführt
habe.
noec. Schreib, Wage: und Zählgeld ist vom absendenden Postcom:
seguitoir bis weiter in der zur Berichtigung des Franco's dienenden
Rubrif
Rubrif zu verzeichnen.
d. Das Bestellgeld für Frachtpostsachen ist vom empfangenden Post:
comtoir in der zweiten, zur Berichtigung des Porto's eingerich:
teten Rubrik anzuführen.
Die Berichtigungen, welche beim Franco und Porto vor:
kommen möchten, sind unter Hinweisung auf die Nummer un:
mittelbar nach Aufsummirung der Franco: oder Portobeträge der
Karte anzumerken.d
de. Die Gebühr fürs Einschreiben der Reisenden zur Frachtpost,
und das von denselben sowohl am Abgangs: als Bestimmungs:
orte und auf den Zwischenstationen zu erlegende Lißenbrudergeld
ist vom Postcomtoir des Abgangsortes mit dem Gesammtbelaufe
in der unter Litr. c. genannten Rubrik für Berichtigung des
Franco's anzugeben.
f. Die für Ertheilung eines Empfangsscheines über Gelder und
andere Frachtpostsachen zu entrichtende Gebühr ist gleichfalls
vom absendenden Postcomtoir in der unter Litr. c. genannten
Rubrik mit dem für den Schein erlegten Belaufe bei jeder Ver:
sendung, für welche der Empfangschein ertheilt ist, und mit
Hinzufügung der Bemerkung: Empfangschein: Gebühr, vor der
Linie, anzuführen.
Es wird übrigens hinsichtlich dieser Gebühr dem Königl.
Postcomtoir zur Pflicht gemacht, vom Anfange nächsten Jahres
an alle Gelder und Frachtpostsachen, für welche ein Schein er:
theilt wird, in das in der Dienstinstruction S. 17 Litr. k. vorge:
schriebene Protocoll einzutragen, und zur Nachricht für die Re:
vision mit den Jahres:Rechnungen eine Abschrift von denjenigen
1844.
24. Dec.
164.

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