93. Law, concerning the railway between Altona and Kiel.
1845-05-24 · Gesetz · 1845 · 1845_05_24
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Art. 7. 3u s. 8 bis 19. des Gesetzes. 193 1845. Statt dieser Bestimmungen werden für das Herzogthum Lauenburg und das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin über die Verpflichtung der Grundeigenthümer, den zur Anlage der Eisenbahn und deren Beis werke erforderlichen Grund und Boden, sey es zu bleibenden oder vor: übergehenden Zwecken, der Gesellschaft zu überlassen, anderweite gesetz: liche Vorschriften unverweilt ergehen. Für das beiderstädtische Gebiet werden die Vorschriften des dort gel: tenden Expropriationsgesetzes vom 13/22. Mai 1840 zur Anwendung kommen. Art. 8. Zu s. 23. des Gesetzes. Mit Rücksicht auf die Nothwendigkeit übereinstimmender polizeilicher §. 20. Für alle Entschädigungsansprüche, welche in Folge der Bahnanlage an den Staat gemacht, und entweder von der Gesellschaft selbst anerkannt, oder unter ihrer Zuziehung richterlich festgestellt werden, ist die Gesellschaft verpflichtet. §. 21. Das Handelsministerium wird nach vorgängiger Vernehmung der Ge- sellschaft die Fristen bestimmen, in welchen die Anlage fortschreiten und vollendet werden soll, und kann für deren Einhaltung sich Bürgschaften stellen lassen. Im Falle der Nichtvollendung binnen der bestimmten Zeit bleibt vorbehalten, die Anlage, so wie sie liegt, für Rechnung der Gesellschaft unter der Bedingung zur öffentlichen Versteigerung zu bringen, daß dieselbe von den Ankäufern ausgeführt werde. Es muß jedoch dem Antrage auf Versteigerung die Bestimmung einer schließlichen Frist von sechs Monaten zur Vollendung der Bahn vorangehen. §. 22. Die Bahn darf dem Verkehr nicht eher eröffnet werden, als, nach vor: gängiger Revision der Anlage, von der Regierung die Genehmigung dazu ertheilt worden. S. 23. Die Handhabung der Bahnpolizei wird, nach einem darüber von dem Handelsministerium zu erlassenden Reglement, der Gesellschaft übertragen. Das 1845, 25 24. Mai. 93.
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