16. Circular, concerning the transport of postal-obligatory items by carters. / 17. Circular, concerning the postal dispatch of the 'Wochenblatt für das Transportwesen' (Weekly Journal for Transport) published in Frankfurt a/M. / 18. Circular, concerning the price of the 'Götheborg Handels- och Sjöfarts-Tidning' (Gothenburg Trade and Maritime Newspaper).
1846-01-24 · Circulair · 1846 · 1846_01_24
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1846. 24. Jan. 16. 8481 16. Girculair, betr. die Beförderung von postpflichtigen Sa- chen durch die Fuhrleute. Wenn es nach dem Patent vom 4ten Juli 1842 Jedem freisteht, an denjenigen Tagen, an welchen eine fahrende Post vom Absendungsorte nicht abgeht, sich zur Versendung seiner Gelder und Sachen, lose Briefe ausgenommen, einer beliebigen Beförderung zu bedienen, so wird, um die unbegründete Anhaltung der von Fuhrleuten überbrachten Sachen und Gelder von einem Gewichte von nur 40 Pfund zu verhüten, dem Königl. Postcomtoir, soweit es Dasselbe angeht, hiedurch Folgendes zur Nachricht und Wahrnehmung des darnach Erforderlichen zu erkennen gegeben. So wie, seitdem nach Eröffnung der Altona Kieler Eisenbahn und der mit derselben in Verbindung stehenden Glückstadt: Elmshorner und Rendsburg Neumünsterschen Eisenbahn zwischen Hamburg: Altona und den verschiedenen Eisenbahn:Stationen täglich Sachen und Gelder pr. Post auf diesen Eisenbahnen versandt werden, von Fuhrleuten an keinem Tage Sachen und Gelder von nur 40 Pfund Gewicht zwischen den vorher bezeichneten Eisenbahn: Stationen befördert werden dürfen, ebensowenig dürfen von den Fuhrleuten an den Tagen, an welchen die von einer Eisenbahn: Station abgesandten, nach den außerhalb der Eisenbahn belegenen Stationen bestimmten postpflichtigen Sachen nach diesen pr. Frachtpost weiter versandt werden können, postpflichtige Sachen von nur 40 Pfund an Gewicht befördert werden. 88
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17 1846. 16. 129 Was nun insbesondere die Versendungen von Hamburg: Altona nach dem Herzogthume Schleswig und dem Königreiche anlangt, so wird Dem: 24. Jan. selben hiedurch eröffnet, daß die Hauptfrachtpost schon des Mittewochs und Sonnabends Abends von Hamburg nach dem Altonaer Bahnhofe befördert, daher der Mittewoch und Sonnabend als die Tage zu betrach ten sind, an welchen die Frachtpost von Hamburg nach dem Herzogthume Schleswig und dem Königreiche abgeht, daß aber, weil die von Altona nach dem Herzogthume Schleswig und dem Königreiche bestimmte Fracht: post, wenn sie auch schon des Mittewochs und Sonnabends Abends nach dem Bahnhofe hinausgebracht wird, doch von Altona aus erst des Don: nerstags und Sonntags Vormittags auf der Eisenbahn abgeht, der Don: nerstag und Sonntag als die Tage hier in Betracht kommen, an welchen die Hauptfrachtpost von Altona abgeht. Dem Gewichte nach postpflichtige Sachen nach dem Herzogthume Schleswig und dem Königreiche dürfen daher von Fuhrleuten am Mit tewoch und Sonnabend nicht von Hamburg, und am Don nerstag und Sonntag nicht von Altona aus befördert werden. Nachrichtlich wird annoch bemerkt, daß die von Hamburg, Altona, Pinneberg, Glückstadt, Elmshorn, Ikehoe (Wrist) und Neumünster nach den Städten Schleswig und Eckernförde, sowie nach Cappeln be: stimmten Frachtpostsachen schon am Mittewoch und Sonnabend Nach: mittag auf der Eisenbahn nach Kiel und von da weiter durch die fah: rende Post befördert werden. Generalpostdirection, den 24sten Jan. 1846. 0181 .81 17. Circulair, betr. die Postversendung des zu Frankfurt a/m. erscheinenden,,Wochenblatts für das Transportwesen". Se. Majestät der König haben auf allerunterthänigste Vorstellung der Generalpostdirection mittelst allerhöchster Resolution vom 9ten Jan. d. J. 1846. 3 14 1846. 24. Jan. 17.
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1846. 17. 18 dem von dem Fürstlich Thurn und Taxisschen Postrevisor Vogtherr 24. Jan. zu Frankfurt a. M. vom Anfange d. J. an herausgegebenen,,Wochen: blatte für das Transportwesen" die portofreie Versendung mit den Po: sten, insofern es auf Bestellung bei den Königl. Postcomtoiren bezogen. wird, im Königreiche und in den Herzogthümern Schleswig, Holstein und Lauenburg Allergnädigst zu bewilligen geruhet. 1846. 24. Jan. 18. Von Vorstehendem werden die Königl. Postcomtoire hiedurch zur Nachricht und Nachachtung in Kenntniß gesetzt. Generalpostdirection, den 24sten Jan. 1846. 18. Girculair, betr. den Preis der Götheborg Handels- och Sjöfarts-Tidning". Die Königl. Postcomtoire werden hiedurch davon in Kenntniß gesetzt, Daß zufolge einer hieselbst eingegangenen Anzeige der Preis der „Gd: theborg Handels: och Sjöfarts: Tidning" (Gothenburger Handelszeitung) vom Anfange des gegenwärtigen Jahres an folgendermaaßen erhöht worden ist: Einkaufspreis auf dem beikommenden fremden Post- comtoir. Abgabe an die Sämmtli che Post- polytechni- pr. Quartal. Gesammtbelauf der von den Post- abonnenten zu erlegenden Bezahlung wie oft ausgaben. fche Lehr- a. pr. Expl. in den b. pr. Erpl. in anstalt. Herzogthümern. Dänemark. S. M. Cour. Rbt. bs. Rthl. Bl. Wie lange die Zeitung heraus- tommt. das Abonnement bindend ist. S. M. Rbt. bf. Cour. Rthl. Bl. S. M. Cour. S. W. Cour. bs. BI. bſ. Bl. 2 24 1 1954 17 Generalpostdirection, den 24sten Jan. 1846. S. Wt. Rbt. bf. 14 4 2 78 Sour. Rthl. Bl. 1 36 2 92 1 40 6 Mal wöchent lich. 1 Jahr.
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