54. Patent, concerning a treaty concluded with the Grand Ducal Oldenburg Government regarding the administration of the postal system in the Principality of Lübeck.
1846-03-18 · Patent · 1846 · 1846_03_18
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54. Patent, betr. einen mit der Großherzoglich Oldenburgi- 1846. schen Regierung wegen Verwaltung des Postwesens im 18. März. Fürstenthum Lübeck abgeschlossenen Vertrag. Wir Christian der Achte zc. thun kund hiemit: Daß wir mit der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung unterm 17ten Aug. 1845 einen Vertrag haben abschließen lassen, wornach Unsere Generalpost: direction die Verwaltung des Postwesens im Fürstenthum Lübeck vor: läufig auf zehn Jahre übernehmen wird, und lassen Wir, nachdem die über diesen Vertrag ausgefertigten Ratificationsurkunden gegenseitig ausge: wechselt sind, die in dem Vertrage wegen der Postverwaltung enthaltenen nachstehenden Bestimmungen hiedurch zur öffentlichen Kunde gelangen. Wornach 2c. Urkundlich 2c. Gegeben Kopenhagen, den 18ten März 1846. Se. Königl. Hoheit der Großherzog von Oldenburg überlassen für Höchst Sich, Höchst Ihre Erben und Nachkommen der Königl. Dáni: schen Generalpostdirection, unbeschadet Höchst Ihrer Landesherrlichen Hoheitsrechte, die Ausübung aller Postgerechtsame in dem Fürstenthum Lübeck, mit Inbegriff der Abfertigung und Beförderung der Ertraposten, Couriere und Estafetten vom 1sten Jan. 1846 *) an auf zehn Jahre, nach Maaßgabe folgender Bestimmungen: No *) Späterer Uebereinkunft zufolge wird die Ausführung des Vertrages vom 1ften April 1846 an datiren. 15* 54.
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1816. 18. März. 54. 116 Für die Dauer der gegenwärtigen Vereinbarung werden die Bestim: mungen der mit der Krone Dänemark unterm 1sten Oct. 1777 abge: schlossenen Postconvention wegen Auseinandersetzung der Königl. Posten im Herzogthum Holstein und der mit denselben bis dahin verbunden gewe: senen, der Zeit Fürst: Bischöflich Lübeckschen Posten außer Kraft gesetzt. Dahingegen wird die Königl. Dänische Generalpostdirection die Verwal: tung sämmtlicher Posten im Fürstenthum Lübeck vom 1sten Jan. f. J. an nach Maaßgabe der gegenwärtigen Vereinbarung übernehmen. Demgemäß wird die Königl. Dänische Generalpostdirection von dem gedachten Tage an die sämmtlichen Einnahmen des Postwesens im Fürsten: thum Lübeck beziehen, und dagegen alle und jede Ausgaben, welche das selbe erfordert, bestreiten. Die Königl. Dänische Generalpostdirection wird dem Post: und Be: förderungswesen im Fürstenthum Lübeck dieselbe Einrichtung, wie solche in dem Herzogthum Holstein bestehet, zu Theil werden lassen, und in Bezug auf die zu einer regelmäßigen und dem Bedürfnisse entsprechenden Postverbindung erforderlichen Postcourse jeder Zeit die möglichste Will: fährigkeit beweisen. Insbesondere aber verpflichtet sich dieselbe zur Herstellung einer tåg: lichen Postverbindung nach und von dem Auslande sowohl über Kiel als über Lübeck in nachstehender Weise: 1) Eine Diligence für wenigstens 6 Personen fährt wöchentlich drei: mal von Kiel über Preek, Plön, Eutin und Schwartau nach Lübeck, und dreimal auf derselben Route von Lübeck nach Kiel. Ist der Haupt: wagen besetzt, so werden erforderlichenfalls bedeckte Beiwagen (Bei: chaisen) gestellt. Die Abfahrtszeit wird im Interesse des öffentlichen Postdienstes, so wie mit möglichster Berücksichtigung des Publicums eingerichtet und zu dem Ende mit den in Kiel und Lübeck resp. abgehenden und ankommen: den Posten in zweckmäßige Verbindung geseht. Auf die Fahrt zwischen den Städten Kiel und Lübeck werden im Ganzen, mit Einschluß von
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117 wenigstens einer halben Stunde Aufenthalt in Eutin, höchstens 10 bis 11 Stunden verwandt. Diese Diligence befördert zugleich auch Briefe, Packete und Gelder, welche für die Orte auf der Route und weiter weg bestimmt sind. 2) Fährt wöchentlich einmal direct von Eutin nach Lübeck und zurück ein verdeckter Frachtpostwagen, womit ebenfalls Briefe und wenigstens 2 Reisende befördert werden können. 3) An denjenigen Tagen, wo die Diligence und die Frachtpost nicht fahren, wird von Eutin aus eine reitende Briefpost direct nach Lübeck, welche am nämlichen Tage nach Eutin zurückkehrt, expedirt.. 4) Auch wird an den Tagen, wo die Diligence zwischen Kiel und Eutin nicht fährt, die Communication durch Reitposten hergestellt werden. Hinsichtlich der übrigen Postcourse, als: 1) zwischen Eutin und Neustadt, 2) zwischen Eutin und Oldenburg in Wagrien, 3) zwischen Eutin und Ahrensböck u. s. w. wird die Königl. Generalpostdirection eine dem übrigen Postenlauf entsprechende Einrichtung zu treffen, so weit möglich, angewandt seyn. Der Königl. Dänischen Generalpostdirection bleibt es überlassen, die erforderlichen Post:, Ritt und Fuhrcontracte abzuschließen. Dieselbe wird zu dem Ende, nach denselben Grundsäßen, wie in den übrigen Städten des Herzogthums Holstein, eine Posthalterei in Eutin einrichten laffen. Falls die Bespannung des Posthalters, welche dem Postdienst ange: messen hergestellt werden wird, zur Beförderung der ordinairen und Extra: posten, auch Couriere und Estafetten, nicht ausreicht, so werden von den bespannten Einwohnern der Stadt Eutin, welche Miethfuhrwerk halten oder Ackerbau treiben, die erforderlichen Hülfsfuhren gestellt und in dieser Beziehung überhaupt ebenfalls die nämliche Einrichtung getroffen, wie solche in dem Herzogthum Holstein gegenwärtig bereits bestehet. Die in Eutin und Schwartau gegenwärtig angestellten Postbediente 1846. 18. März. 54.
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1846. 118 werden von der Königl. Dänischen Generalpostdirection in ihrem Amte 18. März. und mit ihrem Einkommen beibehalten. 54. Der Postmeister in Eutin, sowie der Posterpediteur in Schwartau, falls eine Uniformirung des Lehteren für nöthig erachtet werden sollte, tra: gen die Großherzoglich Oldenburgische Postuniform; der Posthalter, der Wagenmeister, die Briefträger und die Extrapost: Postillons in Eutin tragen die Oldenburgische Postmontirung; die Conducteure bei den Dili: gencen, so wie die Postillons bei den Brief, Fahr: und Diligence:Posten tragen die Dänische Postmontirung. Postbediente, welche vor ihrer Anstellung nicht bereits Oldenburgische Unterthanen waren und erst vermöge ihrer Anstellung ihren Wohnsiz im Fürstenthum Lübeck genommen haben, sind, so lange dieses Verhältniß dauert, als temporaire Oldenburgische Unterthanen zu betrachten und in sofern auch den Oldenburgischen Gesetzen und Anordnungen unterworfen. Hört aber die Anstellung solcher Individuen aus irgend einem Grunde auf und werden selbige nicht vielleicht, nach Entlassung aus dem Unter: thanen: Verbande ihrer bisherigen Landesherrschaft, von der Großherzog lich Oldenburgischen Regierung als Landesunterthanen aufgenommen oder auf sonstige Weise zu einem längeren Aufenthalt berechtigt, so haben die: selben, nach erfolgter Enthebung ihrer Dienstpflichten, ohne irgend einigen Anspruch auf Pensionirung oder Unterstüßung an die Großherzoglich Oldenburgische Staatsregierung, mit ihren Ehefrauen, Kindern und sonstigen Angehörigen das Fürstenthum Lübeck zu verlassen und in ihre frühere Heimath zurückzukehren. Ein Gleiches soll alsdann geschehen, wenn ein solcher Postbeamter mit Tode abgehet, von Seiten seiner Ehe: frau, Kinder und Angehörigen. Sämmtliche in dem Fürstenthum Lübeck angestellte Postbediente stehen zwar ohne Unterschied in allen Privat: und bürgerlichen Angelegenheiten, so wie bei allen sogenannten gemeinen Vergehen und Verbrechen, imglei: chen bei eigentlichen Dienstvergehen und Dienstverbrechen unter den Groß: herzoglich Oldenburgischen Gerichtsbehörden, in allen Dienstangelegen:
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119 54. heiten sind aber dieselben der Königl. Dänischen Generalpostdirection 1846. kraft des derselben hiedurch von Seiten Sr. Königl. Hoheit des Groß: 18. März. herzogs ertheilten besonderen Auftrages unterworfen. Die sämmtlichen Postbediente, mithin auch die unter dieser Benennung mitzuverstehenden Postschreiber, Postboten, Wagenmeister, Lizzenbrüder, Postillons, Hülfs- fuhren verrichtende Eingesessene und deren Leute können daher auch in Fällen, wo sie sich Dienstwidrigkeiten zu Schulden kommen lassen, von Der Königl. Dänischen Generalpostdirection nach den in den Königl. Dá: nischen Postdienstordnungen, Instructionen und Anstellungsdecreten ent: haltenen Bestimmungen zur disciplinarischen Untersuchung und discipli: narischen Bestrafung gezogen werden, falls dieselbe es nicht vorziehen wird, die Sache den Oldenburgischen Gerichten zu überweisen. Machen die Umstände es nöthig, bei gemeinen Vergehen oder Verbrechen oder auch bei eigentlichen Dienstvergehen und Verbrechen gegen Postbediente eine förmliche gerichtliche Untersuchung einleiten oder Verhaftung eintreten zu lassen, so ist davon sofort der vorgesetzten Königl. Dänischen Post: behörde, sobald dieselbe damit unbekannt, Anzeige zu machen, damit die: selbe das, was das Interesse des Postdienstes erheischt, dabei wahrneh: men könne. Sollten Postbediente, welche vor ihrer Anstellung Großherzoglich Oldenburgische Landesunterthanen nicht waren, und nur vermöge ihrer Anstellung einen vorübergehenden Aufenthalt in dem Fürstenthum Lübeck genommen haben, in Untersuchung gerathen, und die Königl. Dänische Generalpostdirection dafür halten, daß selbige angemessener von einer Königl. Dänischen Behörde zu führen und zu erledigen seyn werde, ſo, sollen auf desfallsfige ordentliche Requisition der Auslieferung eines solchen Angeschuldigten von Großherzoglich Oldenburgischer Seite keine Schwie: rigkeiten entgegengesetzt werden. Kommen eigentliche Dienstvergehen oder Dienstverbrechen zur gericht: lichen Untersuchung, so soll jedes Mal vor dem Schluß, und, wo mdg: lich, bei der Ermittelung des Thatbestandes ein von der Königl. Dänischen
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1846. 120 Generalpostdirection entweder ein für alle Mal oder für den vorgekomme: 18. März. nen einzelnen Fall ernannter Commissarius mit seinem auf die Sache be: züglichen Gutachten gehört und selbiges angemessen berücksichtigt werden. Auf den Königl. Dänischen Posten werden portofrei befördert: 54. 1) Zwischen Eutin und Hamburg, auch Altona und vice versa, sowohl auf der Route über Kiel als über Lübeck, alle Briefe und Packete mit Briefen, Acten oder sonstigen Papieren ohne Geldeswerth bis zu einem Pfunde schwer an und von Sr. Königl. Hoheit dem Großherzog, dem Großherzoglichen Hause, dem Staats: und Cabinetsministerium und dessen Mitgliedern, den Collegien des Fürstenthums Lübeck und deren Präsidenten oder vorsitzendem Rathe, so wie auch an und von dem Chef Der Großherzoglichen Hofverwaltung in Eutin, desgleichen die aus Herr: schaftlichen Cassen und für deren Rechnung nach Hamburg gehenden Geldsendungen. 2) Zwischen Eutin, Schwartau und Lübeck und vice versa alle und jede Brief: und Frachtpostsachen, auch Gelder, wenn deren Inhalt auf der Adresse mit dem vollausgeschriebenen Worte: Herrschaftlich" und der gleichfalls vollausgeschriebenen Namensunterschrift des absendenden oder empfangenden Großherzoglichen Beamten bezeichnet ist. Diese Be: zeichnung, wozu jeder Großherzogliche Beamte befugt ist, soll anstatt der bei dem Königl. Dänischen Postwesen vorgeschriebenen förmlichen Atteste als genügend angesehen werden. Im Fall eines Mißbrauches dieser Befugniß, zu dessen Entdeckung die Großherzoglich Oldenburgische Re: gierung bereitwillig behülflich seyn will, soll aber der Contravenient der: selben Strafe unterworfen seyn, welche nach den Königl. Dänischen Post: gesehen wegen Mißbrauchs der Befugniß zur Attestausstellung festgesetzt ist. Versendungen in Parteisachen genießen überall keine Portofreiheit, dahingegen werden die wöchentlichen Anzeigen des Fürstenthums Lübeck portofrei befördert. 3) Portofreiheit pro persona zwischen Eutin, Schwartau und Lübeck und vice versa genießen diejenigen Großherzoglichen Beamten, denen eine
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121 1846. solche bestallungsmäßig oder herkömmlich gegenwärtig noch zustehet und worüber der Königl. Dänischen Generalpostdirection ein Verzeichniß mit: 18. März. getheilt werden soll. 4) Zur Erleichterung der Criminalrechtspflege wird festgesetzt, daß auf den Königl. Dänischen Posten und zwar ohne Unterschied der Routen, die Correspondenzen in Criminaluntersuchungssachen zwischen Großherzog: lich Oldenburgischen und Königl. Dänischen Gerichten, falls die Kosten von einer darin verurtheilten Person nicht zu erlangen sind, portofrei seyn sollen. Auch wird die Correspondenz zwischen der Großherzoglichen Re: gierung in Eutin und der Königl. Dänischen Generalpostdirection, so wie dem Königl. Generalzollkammer: und Commerz: Collegio in Kopen: hagen portofrei seyn. Zur Vorbeugung von Mißverständnissen wird bemerkt, daß das aus: ländische Porto und etwanige Auslagen, welche das Königl. Dänische Postwesen an fremde Postámter von und nach Hamburg, so wie von und nach Lübeck zu entrichten hat, der Königl. Dänischen Postkasse zu er: statten ist. Die Königl. Dänischen Porttaren, so wie alle auf das Postwesen Bezug habende Dänische Patente, Placate, Verordnungen und allge: meine Anordnungen der Königl. Dänischen Generalpostdirection, welche gegenwärtig bestehen oder künftig erlassen werden sollten, kommen im Für: stenthum Lübeck in derselben Art, wie im Dänischen Staate, in Anwen: dung, in sofern diesen die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht entgegenstehen. Um eine Uebereinstimmung der Ausübung des Postregals mit den Königl. Dänischen Postgesehen zu bewirken, werden Großherzoglich Oldenburgischer Seits für das Fürstenthum Lübeck Ge: seße erlassen werden, welche mit den jedesmaligen Dänischen Postgesehen übereinstimmen. Nach diesen Gesehen und den von der Königl. Dáni: schen Generalpostdirection erlassenen oder zu erlassenden Dienstinstructio: nen und Reglements c. sollen von der Großherzoglichen Regierung zu Eutin, jedoch stets unter Einholung eines gutachtlichen Antrages des 1846. 16 54.
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1846. 54. 122 Eutinischen Postamts, die Untersuchungen wegen Postcontraventionen 18. März. und Defraudationen geführt und zur Erledigung gebracht werden, in so: weit nicht die Contraventionen gegen das Lohnfuhrwesen, den deshalb zu erlassenden Anordnungen gemäß, den Polizeibehörden zur Erledigung überwiesen werden. Die in Postcontraventionssachen erwachsenden Acten sollen der Kd: nigl. Dänischen Generalpostdirection auf Verlangen zur Einsicht mitge: theilt werden. Die rechtskräftig erkannten Geldstrafen fließen, so weit nicht den zu erlassenden Gesehen gemäß die eine Hälfte dem Denuncianten beikommt, in die Post: Strafkasse der Königl. Dänischen Generalpostdirection und sollen zu dem Ende an das Postamt zu Eutin abgeliefert werden. Dage: gen soll den invaliden Postillons bei den Königl. Dänischen Posten im Fürstenthum Lübeck auf so lange, als der gegenwärtige Postvertrag in Gültigkeit bleibt, eine Unterstüßung aus der Dänischen Post: Armenkasse, nach Maaßgabe der vorhandenen Fonds, den bestehenden allgemeinen Grundsäßen gemäß zu Theil werden. Bei dem Postwesen im Fürstenthum Lübeck werden, sowohl bei der Hebung als bei der Berechnung, lediglich die daselbst, so wie in Lübeck und Hamburg gangbaren Münzsorten angewandt. In Bezug auf den Zeitungsdebit im Fürstenthum Lübeck kommen die im Dánischen Staate gültigen allgemeinen Bestimmungen in Anwendung, jedoch will die Königl. Dänische Generalpostdirection dahin Vorkehrung treffen, daß die auswärtigen Zeitungen, so weit möglich, täglich bezogen werden können. Alle reitende und fahrende ordinaire und Ertraposten, Couriere und Estafetten sind der Entrichtung des verordnungsmäßigen Chaussee: und Barrieren: Geldes im Fürstenthum Lübeck unterworfen. Das mit dem Extrapostwesen im genauen Zusammenhange stehende Lohnfuhrwesen im Fürstenthum Lübeck wird von der Großherzoglich Ol: denburgischen Regierung mit den darüber in dem Herzogthum Holstein
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123 1846. 54. bestehenden Anordnungen in Uebereinstimmung gesetzt werden. So wie daher die Lohnfuhrleute des Fürstenthums Lübeck den nämlichen Verpflich: 18. März. tungen, wie solche in gedachtem Herzogthum bestehen, unterworfen wer: den sollen, so haben dieselben auch die nämlichen Rechte zu genießen. Es wird in dieser Beziehung eine völlige Reciprocitat stattfinden, mithin die Lohnfuhrleute im Fürstenthum Lübeck denjenigen im Herzogthum Holstein und diese jenen durchaus gleich behandelt werden. Bezüglich auf das Lohnfuhrwesen hat es übrigens bei der mit der freien und Hansestadt Lübeck bestehenden Convention vom 10ten Juli 1840 fein Bewenden zu behalten, so wie auch für Extraposten und Miethfuhrwerk die Bestimmungen der Regierungs: Bekanntmachung vom 13ten Juli 1843 wegen verbotenen Umfahrens der Poststation zu Eutin in Kraft verbleiben. Erfolgt ein Jahr vor Ablauf des gegenwärtigen Vertrages von einem oder dem anderen der contrahirenden Theile keine Aufkündigung, so soll der Vertrag als auf fünf Jahre prolongirt angesehen werden, und bis zur erfolgenden Kündigung in der angegebenen Art immer von fünf zu fünf Jahren fortlaufend verbindliche Kraft behalten. Im Fall der Auf: hebung des Vertrages wird dagegen der status quo, wie solcher auf Grund: lage der Eingangs gedachten Postconvention vom 1sten Oct. 1777 und sonst bestehet, wieder hergestellt.
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