54. Patent, concerning a treaty concluded with the Grand Ducal Oldenburg Government regarding the administration of the postal system in the Principality of Lübeck.

1846-03-18 · Patent · 1846 · 1846_03_18

Page 1

1846_03_18_0001.jpg

1846_03_18_0001.jpg

OCR transcription

54. Patent, betr. einen mit der Großherzoglich Oldenburgi-
1846.
schen Regierung wegen Verwaltung des Postwesens im 18. März.
Fürstenthum Lübeck abgeschlossenen Vertrag.
Wir Christian der Achte zc. thun kund hiemit: Daß wir mit
der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung unterm 17ten Aug. 1845
einen Vertrag haben abschließen lassen, wornach Unsere Generalpost:
direction die Verwaltung des Postwesens im Fürstenthum Lübeck vor:
läufig auf zehn Jahre übernehmen wird, und lassen Wir, nachdem die über
diesen Vertrag ausgefertigten Ratificationsurkunden gegenseitig ausge:
wechselt sind, die in dem Vertrage wegen der Postverwaltung enthaltenen
nachstehenden Bestimmungen hiedurch zur öffentlichen Kunde gelangen.
Wornach 2c. Urkundlich 2c. Gegeben Kopenhagen, den 18ten
März 1846.
Se. Königl. Hoheit der Großherzog von Oldenburg überlassen für
Höchst Sich, Höchst Ihre Erben und Nachkommen der Königl. Dáni:
schen Generalpostdirection, unbeschadet Höchst Ihrer Landesherrlichen
Hoheitsrechte, die Ausübung aller Postgerechtsame in dem Fürstenthum
Lübeck, mit Inbegriff der Abfertigung und Beförderung der Ertraposten,
Couriere und Estafetten vom 1sten Jan. 1846 *) an auf zehn Jahre,
nach Maaßgabe folgender Bestimmungen:
No
*) Späterer Uebereinkunft zufolge wird die Ausführung des Vertrages vom
1ften April 1846 an datiren.
15*
54.

Page 2

1846_03_18_0002.jpg

1846_03_18_0002.jpg

OCR transcription

1816.
18. März.
54.
116
Für die Dauer der gegenwärtigen Vereinbarung werden die Bestim:
mungen der mit der Krone Dänemark unterm 1sten Oct. 1777 abge:
schlossenen Postconvention wegen Auseinandersetzung der Königl. Posten
im Herzogthum Holstein und der mit denselben bis dahin verbunden gewe:
senen, der Zeit Fürst: Bischöflich Lübeckschen Posten außer Kraft gesetzt.
Dahingegen wird die Königl. Dänische Generalpostdirection die Verwal:
tung sämmtlicher Posten im Fürstenthum Lübeck vom 1sten Jan. f. J. an
nach Maaßgabe der gegenwärtigen Vereinbarung übernehmen.
Demgemäß wird die Königl. Dänische Generalpostdirection von dem
gedachten Tage an die sämmtlichen Einnahmen des Postwesens im Fürsten:
thum Lübeck beziehen, und dagegen alle und jede Ausgaben, welche das
selbe erfordert, bestreiten.
Die Königl. Dänische Generalpostdirection wird dem Post: und Be:
förderungswesen im Fürstenthum Lübeck dieselbe Einrichtung, wie solche
in dem Herzogthum Holstein bestehet, zu Theil werden lassen, und in
Bezug auf die zu einer regelmäßigen und dem Bedürfnisse entsprechenden
Postverbindung erforderlichen Postcourse jeder Zeit die möglichste Will:
fährigkeit beweisen.
Insbesondere aber verpflichtet sich dieselbe zur Herstellung einer tåg:
lichen Postverbindung nach und von dem Auslande sowohl über Kiel als
über Lübeck in nachstehender Weise:
1) Eine Diligence für wenigstens 6 Personen fährt wöchentlich drei:
mal von Kiel über Preek, Plön, Eutin und Schwartau nach Lübeck,
und dreimal auf derselben Route von Lübeck nach Kiel. Ist der Haupt:
wagen besetzt, so werden erforderlichenfalls bedeckte Beiwagen (Bei:
chaisen) gestellt.
Die Abfahrtszeit wird im Interesse des öffentlichen Postdienstes, so
wie mit möglichster Berücksichtigung des Publicums eingerichtet und zu
dem Ende mit den in Kiel und Lübeck resp. abgehenden und ankommen:
den Posten in zweckmäßige Verbindung geseht. Auf die Fahrt zwischen
den Städten Kiel und Lübeck werden im Ganzen, mit Einschluß von

Page 3

1846_03_18_0003.jpg

1846_03_18_0003.jpg

OCR transcription

117
wenigstens einer halben Stunde Aufenthalt in Eutin, höchstens 10 bis
11 Stunden verwandt.
Diese Diligence befördert zugleich auch Briefe, Packete und Gelder,
welche für die Orte auf der Route und weiter weg bestimmt sind.
2) Fährt wöchentlich einmal direct von Eutin nach Lübeck und zurück
ein verdeckter Frachtpostwagen, womit ebenfalls Briefe und wenigstens
2 Reisende befördert werden können.
3) An denjenigen Tagen, wo die Diligence und die Frachtpost nicht
fahren, wird von Eutin aus eine reitende Briefpost direct nach Lübeck,
welche am nämlichen Tage nach Eutin zurückkehrt, expedirt..
4) Auch wird an den Tagen, wo die Diligence zwischen Kiel und
Eutin nicht fährt, die Communication durch Reitposten hergestellt werden.
Hinsichtlich der übrigen Postcourse, als: 1) zwischen Eutin und
Neustadt, 2) zwischen Eutin und Oldenburg in Wagrien, 3) zwischen
Eutin und Ahrensböck u. s. w. wird die Königl. Generalpostdirection
eine dem übrigen Postenlauf entsprechende Einrichtung zu treffen, so weit
möglich, angewandt seyn.
Der Königl. Dänischen Generalpostdirection bleibt es überlassen, die
erforderlichen Post:, Ritt und Fuhrcontracte abzuschließen. Dieselbe
wird zu dem Ende, nach denselben Grundsäßen, wie in den übrigen
Städten des Herzogthums Holstein, eine Posthalterei in Eutin einrichten
laffen.
Falls die Bespannung des Posthalters, welche dem Postdienst ange:
messen hergestellt werden wird, zur Beförderung der ordinairen und Extra:
posten, auch Couriere und Estafetten, nicht ausreicht, so werden von den
bespannten Einwohnern der Stadt Eutin, welche Miethfuhrwerk halten
oder Ackerbau treiben, die erforderlichen Hülfsfuhren gestellt und in dieser
Beziehung überhaupt ebenfalls die nämliche Einrichtung getroffen, wie
solche in dem Herzogthum Holstein gegenwärtig bereits bestehet.
Die in Eutin und Schwartau gegenwärtig angestellten Postbediente
1846.
18. März.
54.

Page 4

1846_03_18_0004.jpg

1846_03_18_0004.jpg

OCR transcription

1846.
118
werden von der Königl. Dänischen Generalpostdirection in ihrem Amte
18. März. und mit ihrem Einkommen beibehalten.
54.
Der Postmeister in Eutin, sowie der Posterpediteur in Schwartau,
falls eine Uniformirung des Lehteren für nöthig erachtet werden sollte, tra:
gen die Großherzoglich Oldenburgische Postuniform; der Posthalter, der
Wagenmeister, die Briefträger und die Extrapost: Postillons in Eutin
tragen die Oldenburgische Postmontirung; die Conducteure bei den Dili:
gencen, so wie die Postillons bei den Brief, Fahr: und Diligence:Posten
tragen die Dänische Postmontirung.
Postbediente, welche vor ihrer Anstellung nicht bereits Oldenburgische
Unterthanen waren und erst vermöge ihrer Anstellung ihren Wohnsiz im
Fürstenthum Lübeck genommen haben, sind, so lange dieses Verhältniß
dauert, als temporaire Oldenburgische Unterthanen zu betrachten und in
sofern auch den Oldenburgischen Gesetzen und Anordnungen unterworfen.
Hört aber die Anstellung solcher Individuen aus irgend einem Grunde
auf und werden selbige nicht vielleicht, nach Entlassung aus dem Unter:
thanen: Verbande ihrer bisherigen Landesherrschaft, von der Großherzog
lich Oldenburgischen Regierung als Landesunterthanen aufgenommen oder
auf sonstige Weise zu einem längeren Aufenthalt berechtigt, so haben die:
selben, nach erfolgter Enthebung ihrer Dienstpflichten, ohne irgend einigen
Anspruch auf Pensionirung oder Unterstüßung an die Großherzoglich
Oldenburgische Staatsregierung, mit ihren Ehefrauen, Kindern und
sonstigen Angehörigen das Fürstenthum Lübeck zu verlassen und in ihre
frühere Heimath zurückzukehren. Ein Gleiches soll alsdann geschehen,
wenn ein solcher Postbeamter mit Tode abgehet, von Seiten seiner Ehe:
frau, Kinder und Angehörigen.
Sämmtliche in dem Fürstenthum Lübeck angestellte Postbediente stehen
zwar ohne Unterschied in allen Privat: und bürgerlichen Angelegenheiten,
so wie bei allen sogenannten gemeinen Vergehen und Verbrechen, imglei:
chen bei eigentlichen Dienstvergehen und Dienstverbrechen unter den Groß:
herzoglich Oldenburgischen Gerichtsbehörden, in allen Dienstangelegen:

Page 5

1846_03_18_0005.jpg

1846_03_18_0005.jpg

OCR transcription

119
54.
heiten sind aber dieselben der Königl. Dänischen Generalpostdirection 1846.
kraft des derselben hiedurch von Seiten Sr. Königl. Hoheit des Groß: 18. März.
herzogs ertheilten besonderen Auftrages unterworfen. Die sämmtlichen
Postbediente, mithin auch die unter dieser Benennung mitzuverstehenden
Postschreiber, Postboten, Wagenmeister, Lizzenbrüder, Postillons, Hülfs-
fuhren verrichtende Eingesessene und deren Leute können daher auch in
Fällen, wo sie sich Dienstwidrigkeiten zu Schulden kommen lassen, von
Der Königl. Dänischen Generalpostdirection nach den in den Königl. Dá:
nischen Postdienstordnungen, Instructionen und Anstellungsdecreten ent:
haltenen Bestimmungen zur disciplinarischen Untersuchung und discipli:
narischen Bestrafung gezogen werden, falls dieselbe es nicht vorziehen
wird, die Sache den Oldenburgischen Gerichten zu überweisen. Machen
die Umstände es nöthig, bei gemeinen Vergehen oder Verbrechen oder
auch bei eigentlichen Dienstvergehen und Verbrechen gegen Postbediente
eine förmliche gerichtliche Untersuchung einleiten oder Verhaftung eintreten
zu lassen, so ist davon sofort der vorgesetzten Königl. Dänischen Post:
behörde, sobald dieselbe damit unbekannt, Anzeige zu machen, damit die:
selbe das, was das Interesse des Postdienstes erheischt, dabei wahrneh:
men könne.
Sollten Postbediente, welche vor ihrer Anstellung Großherzoglich
Oldenburgische Landesunterthanen nicht waren, und nur vermöge ihrer
Anstellung einen vorübergehenden Aufenthalt in dem Fürstenthum Lübeck
genommen haben, in Untersuchung gerathen, und die Königl. Dänische
Generalpostdirection dafür halten, daß selbige angemessener von einer
Königl. Dänischen Behörde zu führen und zu erledigen seyn werde, ſo,
sollen auf desfallsfige ordentliche Requisition der Auslieferung eines solchen
Angeschuldigten von Großherzoglich Oldenburgischer Seite keine Schwie:
rigkeiten entgegengesetzt werden.
Kommen eigentliche Dienstvergehen oder Dienstverbrechen zur gericht:
lichen Untersuchung, so soll jedes Mal vor dem Schluß, und, wo mdg:
lich, bei der Ermittelung des Thatbestandes ein von der Königl. Dänischen

Page 6

1846_03_18_0006.jpg

1846_03_18_0006.jpg

OCR transcription

1846.
120
Generalpostdirection entweder ein für alle Mal oder für den vorgekomme:
18. März. nen einzelnen Fall ernannter Commissarius mit seinem auf die Sache be:
züglichen Gutachten gehört und selbiges angemessen berücksichtigt werden.
Auf den Königl. Dänischen Posten werden portofrei befördert:
54.
1) Zwischen Eutin und Hamburg, auch Altona und vice versa,
sowohl auf der Route über Kiel als über Lübeck, alle Briefe und Packete
mit Briefen, Acten oder sonstigen Papieren ohne Geldeswerth bis zu
einem Pfunde schwer an und von Sr. Königl. Hoheit dem Großherzog,
dem Großherzoglichen Hause, dem Staats: und Cabinetsministerium
und dessen Mitgliedern, den Collegien des Fürstenthums Lübeck und deren
Präsidenten oder vorsitzendem Rathe, so wie auch an und von dem Chef
Der Großherzoglichen Hofverwaltung in Eutin, desgleichen die aus Herr:
schaftlichen Cassen und für deren Rechnung nach Hamburg gehenden
Geldsendungen.
2) Zwischen Eutin, Schwartau und Lübeck und vice versa alle und
jede Brief: und Frachtpostsachen, auch Gelder, wenn deren Inhalt auf
der Adresse mit dem vollausgeschriebenen Worte: Herrschaftlich" und
der gleichfalls vollausgeschriebenen Namensunterschrift des absendenden
oder empfangenden Großherzoglichen Beamten bezeichnet ist. Diese Be:
zeichnung, wozu jeder Großherzogliche Beamte befugt ist, soll anstatt der
bei dem Königl. Dänischen Postwesen vorgeschriebenen förmlichen Atteste
als genügend angesehen werden. Im Fall eines Mißbrauches dieser
Befugniß, zu dessen Entdeckung die Großherzoglich Oldenburgische Re:
gierung bereitwillig behülflich seyn will, soll aber der Contravenient der:
selben Strafe unterworfen seyn, welche nach den Königl. Dänischen Post:
gesehen wegen Mißbrauchs der Befugniß zur Attestausstellung festgesetzt
ist. Versendungen in Parteisachen genießen überall keine Portofreiheit,
dahingegen werden die wöchentlichen Anzeigen des Fürstenthums Lübeck
portofrei befördert.
3) Portofreiheit pro persona zwischen Eutin, Schwartau und Lübeck
und vice versa genießen diejenigen Großherzoglichen Beamten, denen eine

Page 7

1846_03_18_0007.jpg

1846_03_18_0007.jpg

OCR transcription

121
1846.
solche bestallungsmäßig oder herkömmlich gegenwärtig noch zustehet und
worüber der Königl. Dänischen Generalpostdirection ein Verzeichniß mit: 18. März.
getheilt werden soll.
4) Zur Erleichterung der Criminalrechtspflege wird festgesetzt, daß
auf den Königl. Dänischen Posten und zwar ohne Unterschied der Routen,
die Correspondenzen in Criminaluntersuchungssachen zwischen Großherzog:
lich Oldenburgischen und Königl. Dänischen Gerichten, falls die Kosten
von einer darin verurtheilten Person nicht zu erlangen sind, portofrei seyn
sollen. Auch wird die Correspondenz zwischen der Großherzoglichen Re:
gierung in Eutin und der Königl. Dänischen Generalpostdirection, so wie
dem Königl. Generalzollkammer: und Commerz: Collegio in Kopen:
hagen portofrei seyn.
Zur Vorbeugung von Mißverständnissen wird bemerkt, daß das aus:
ländische Porto und etwanige Auslagen, welche das Königl. Dänische
Postwesen an fremde Postámter von und nach Hamburg, so wie von und
nach Lübeck zu entrichten hat, der Königl. Dänischen Postkasse zu er:
statten ist.
Die Königl. Dänischen Porttaren, so wie alle auf das Postwesen
Bezug habende Dänische Patente, Placate, Verordnungen und allge:
meine Anordnungen der Königl. Dänischen Generalpostdirection, welche
gegenwärtig bestehen oder künftig erlassen werden sollten, kommen im Für:
stenthum Lübeck in derselben Art, wie im Dänischen Staate, in Anwen:
dung, in sofern diesen die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages
nicht entgegenstehen. Um eine Uebereinstimmung der Ausübung des
Postregals mit den Königl. Dänischen Postgesehen zu bewirken, werden
Großherzoglich Oldenburgischer Seits für das Fürstenthum Lübeck Ge:
seße erlassen werden, welche mit den jedesmaligen Dänischen Postgesehen
übereinstimmen. Nach diesen Gesehen und den von der Königl. Dáni:
schen Generalpostdirection erlassenen oder zu erlassenden Dienstinstructio:
nen und Reglements c. sollen von der Großherzoglichen Regierung zu
Eutin, jedoch stets unter Einholung eines gutachtlichen Antrages des
1846.
16
54.

Page 8

1846_03_18_0008.jpg

1846_03_18_0008.jpg

OCR transcription

1846.
54.
122
Eutinischen Postamts, die Untersuchungen wegen Postcontraventionen
18. März. und Defraudationen geführt und zur Erledigung gebracht werden, in so:
weit nicht die Contraventionen gegen das Lohnfuhrwesen, den deshalb
zu erlassenden Anordnungen gemäß, den Polizeibehörden zur Erledigung
überwiesen werden.
Die in Postcontraventionssachen erwachsenden Acten sollen der Kd:
nigl. Dänischen Generalpostdirection auf Verlangen zur Einsicht mitge:
theilt werden.
Die rechtskräftig erkannten Geldstrafen fließen, so weit nicht den zu
erlassenden Gesehen gemäß die eine Hälfte dem Denuncianten beikommt,
in die Post: Strafkasse der Königl. Dänischen Generalpostdirection und
sollen zu dem Ende an das Postamt zu Eutin abgeliefert werden. Dage:
gen soll den invaliden Postillons bei den Königl. Dänischen Posten im
Fürstenthum Lübeck auf so lange, als der gegenwärtige Postvertrag in
Gültigkeit bleibt, eine Unterstüßung aus der Dänischen Post: Armenkasse,
nach Maaßgabe der vorhandenen Fonds, den bestehenden allgemeinen
Grundsäßen gemäß zu Theil werden.
Bei dem Postwesen im Fürstenthum Lübeck werden, sowohl bei der
Hebung als bei der Berechnung, lediglich die daselbst, so wie in Lübeck
und Hamburg gangbaren Münzsorten angewandt.
In Bezug auf den Zeitungsdebit im Fürstenthum Lübeck kommen die
im Dánischen Staate gültigen allgemeinen Bestimmungen in Anwendung,
jedoch will die Königl. Dänische Generalpostdirection dahin Vorkehrung
treffen, daß die auswärtigen Zeitungen, so weit möglich, täglich bezogen
werden können.
Alle reitende und fahrende ordinaire und Ertraposten, Couriere und
Estafetten sind der Entrichtung des verordnungsmäßigen Chaussee: und
Barrieren: Geldes im Fürstenthum Lübeck unterworfen.
Das mit dem Extrapostwesen im genauen Zusammenhange stehende
Lohnfuhrwesen im Fürstenthum Lübeck wird von der Großherzoglich Ol:
denburgischen Regierung mit den darüber in dem Herzogthum Holstein

Page 9

1846_03_18_0009.jpg

1846_03_18_0009.jpg

OCR transcription

123
1846.
54.
bestehenden Anordnungen in Uebereinstimmung gesetzt werden. So wie
daher die Lohnfuhrleute des Fürstenthums Lübeck den nämlichen Verpflich: 18. März.
tungen, wie solche in gedachtem Herzogthum bestehen, unterworfen wer:
den sollen, so haben dieselben auch die nämlichen Rechte zu genießen. Es
wird in dieser Beziehung eine völlige Reciprocitat stattfinden, mithin die
Lohnfuhrleute im Fürstenthum Lübeck denjenigen im Herzogthum Holstein
und diese jenen durchaus gleich behandelt werden.
Bezüglich auf das Lohnfuhrwesen hat es übrigens bei der mit der freien
und Hansestadt Lübeck bestehenden Convention vom 10ten Juli 1840 fein
Bewenden zu behalten, so wie auch für Extraposten und Miethfuhrwerk
die Bestimmungen der Regierungs: Bekanntmachung vom 13ten Juli
1843 wegen verbotenen Umfahrens der Poststation zu Eutin in Kraft
verbleiben.
Erfolgt ein Jahr vor Ablauf des gegenwärtigen Vertrages von einem
oder dem anderen der contrahirenden Theile keine Aufkündigung, so soll
der Vertrag als auf fünf Jahre prolongirt angesehen werden, und bis zur
erfolgenden Kündigung in der angegebenen Art immer von fünf zu fünf
Jahren fortlaufend verbindliche Kraft behalten. Im Fall der Auf:
hebung des Vertrages wird dagegen der status quo, wie solcher auf Grund:
lage der Eingangs gedachten Postconvention vom 1sten Oct. 1777 und
sonst bestehet, wieder hergestellt.

Notes

No notes yet.