79. Circular, concerning the Fee Regulation for the Freight Post Tariff of December 9, 1836.

1846-04-25 · Circulair · 1846 · 1846_04_25

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79. Circulair, betr. das Gebühren - Regulativ zur Frachtpost-
tare vom 9ten Dec. 1836.
Die Generalpostdirection sieht sich veranlaßt, in Betreff der Anwendung
des Gebühren: Regulativs zur Frachtposttare vom 9ten Dec. 1836 den
Königl. Postcomtoiren und Posterpeditionen folgende nähere Vorschriften
zur Nachricht und Nachachtung mitzutheilen:
A. Einlieferungsgebühren betreffend:
1) Das in dem vorgedachten Regulativ sub Nr. 1 genannte Schreib:,
Wäge und Zählgeld ist bei der Versendung von Obligationen, mögen
dieselben auf den Namen oder auf den Inhaber lauten, nach den in den
Obligationen genannten Summen zu berechnen.
2) Der in der Nr. 2 des Regulativs vorkommende Ausdruck:,, bis
zu einem Gewicht von 10 Pfd. oder einem Werth von 10 Rbthlr." ist
inclusive zu verstehen, so also, daß erst, wenn das Gewicht über 10 Pfd.
bis volle 20 Pfd. oder der Werth über 10 Rbthlr. bis volle 20 Rbthlr.
beträgt, 10 rbß. an Schreib: und Wägegeld und so ferner zu fordern sind.
3) Wenn es in dem Regulativ sub Nr. 2 heißt:,, über 150 Rbthlr.
an Werth für jede 200 Rbthlr., 1 rbß. mehr" u. s. w., so ist der Aus;
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druck so zu verstehen und so anzuwenden, daß für über 150 Rbthlr. an
25. April. Werth bis 200 Rbthlr. incl. 23 rbß., für über 200 Rbthlr. bis 400
Rbthlr. incl. 24 rbß., für über 400 Rbthlr. bis 600 Rbthlr. incl. 25 rbß.
u. s. w. zu erheben sind.
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4) Für den Empfangschein für Packete ohne Werth ist die Gebühr
ohne Rücksicht auf das Gewicht mit 3 rbß. zu erlegen.
5) In den Fällen, wo nur die Hälfte der Gebühren erhoben werden
soll, ist, da die Gebühren einzeln angeordnet sind, jede einzelne Gebühr
für sich zu halbiren und nicht der Totalbelauf; wo also das Schreibgeld
3 rbß. beträgt, und die Gebühr für den Empfangschein 3 rbß., ist die
Hälfte mit 4 rbß. und nicht mit 3 rbß. zu erheben.
6) Für Adreßbriefe, in denen Einlagen sind, ist nur Schreib: und
Wågegeld zu berechnen, soweit die Adreßbriefe nach der Frachtposttare
tarirt werden.
7) Mit Ausnahme der von einem und demselben Absender an einen
und denselben Empfänger zu versendenden Geldbeutel und Foustagen, in
Betreff welcher das Circulair vom 2ten Aug. 1845 die erforderlichen Be:
stimmungen enthält, ist für alle übrigen Versendungen, welche von Einem
Absender an Einen Empfänger abgehen, die Einlieferungsgebühr, das
Schreib:, Wage: und Zählgeld oder allein Schreib und Wägegeld be:
sonders für jeden Packen oder jeden Geldbrief 2c. für sich zu berechnen,
wogegen die Gebühr für den Empfangschein nur zusammen für den Ge:
fammtwerth zu erheben ist, in soweit nur Ein Schein für mehrere Ver:
sendungen (Packen, Geldbriefe oder Münzemballagen) von demselben
Absender an denselben Empfänger ausgestellt wird.
8) Bei vermischten Versendungen, welche unter Einem Couvert oder
Einer Emballage, in soweit solches erlaubt ist, abgehen, ist nur Eine
Gebühr zu berechnen, nachdem die Versendung zu einer Gewicht: oder
Werthgröße derselben Art, welcher der überwiegende Theil des Inhalts
der Versendung ist, reducirt worden.

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9) Wenn es in dem Regulativ sub Nr. 2 heißt:,,Schreib: und
Wagegeld für Frachtpostsachen nach dem Gewicht oder nach dem
angege:
benen Werth derselben," so ist dieser Ausdruck so zu verstehen, daß die
Beantwortung der Frage, ob diese Gebühren entweder nach dem Gewicht
oder nach dem Werth berechnet werden sollen, davon abhängt, welche
von diesen Alternativen der Berechnung der Fracht zum Grunde gelegt ist.
B. Bestellgeld betreffend:
1) Wenn auch nach der allgemeinen Regel in den Fällen, wo das
Porto nicht 13 rbß. übersteigt, nie mehr als die Hälfte der Gebühren er:
hoben werden darf, so wird doch hiedurch bestimmt, daß an Bestellgeld
für Münzversendungen bis 5 Rbthlr. stets, wenn auch das Porto nur
13 rbß. oder nicht einmal so viel beträgt, 3 rbß. zu erheben sind.
2) Für die von einem und demselben Empfänger von einem und dem:
selben Absender empfangenen Packen, Kasten zc. sowie Gelder, sowohl
Geldbriefe, Geldbeutel als Foustagen (cfr. in letzterer Beziehung das
Circulair vom 2ten Aug. 1845, welches nur von dem Schreib:, Wåge:
und Zählgeld für die mehreren zu einem und demselben Adreßbrief gehd:
renden Geldbeutel oder Foustagen spricht) ist das Bestellgeld für jeden
Packen, Beutel, jede Foustage 2c., für sich besonders zu erheben.
3) Für Adreßbriefe, für welche Franco und Porto berechnet wird,
ist nicht Bestellgeld wie für lose Briefe zu berechnen.
4) Wenn in dem Briefe, welcher mit einer bestimmten Frachtpost:
sache oder einer Geldsendung als Adresse folgt, zugleich Sachen enthalten
sind, welche den geltenden Vorschriften nach der Frachtposttare unterwor:
fen sind, so ist, was die Berechnung des Bestellgeldes angeht, dieselbe
Regel zu befolgen, welche vorher sub Nr. 6 in Betreff des im Regulativ
Nr. 1 und 2 genannten Schreib., Wage: und Zählgeldes gegeben ist,
so also, daß auch für einen solchen Adreßbrief Bestellgeld wie für Fracht:
postsachen zu erheben ist.
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Wie bei der Ansehung der Fracht für Frachtpostsachen, welche über
25. April. 1 Pfd. wiegen, überschießende Lothe bis zu vollen 8 Lothen, und bei Münz:
versendungen überschießende Schillinge, solange diese nicht 1 Rbthlr. aus:
machen, nicht in Betracht kommen, so ist auch dieselbe Regel bei der Be:
rechnung der Gebühren für solche Versendungen zu befolgen.
Bei Berechnung der Gebühren im Verhältniß zum Belauf des Por:
to's kommt nur das inländische Porto in Betracht.
Die Bestimmung sub Nr. 15 der allgemeinen Anmerkungen zur
Frachtposttare, daß bei der Berechnung das, was nicht einen vollen Reichs:
bankschilling ausmacht, mit einem vollen Reichsbankschilling zu berechnen
ist, gilt auch für sämmtliche Gebühren.
Generalpostdirection, den 25sten April 1846.

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