Further determination of the nature and limits of academic jurisdiction in Kiel.

1781-11-07 · Verordnung · 1781 - 1787 · 1781_11_070015

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OCR transcription

1781.
58.
88
Bürger oder Universitätsverwandter, bey dem fich ein ankommender Stu
7. Novemb. Dent auf wenige oder mehrere Tage einlogiret, sogleich den Tag nach der
Ankunft, wenn es nicht noch desselben Tages geschehen kann, solches dem
p. t. Prorector anzeigen, dieser auch nicht allein berechtiget, sondern auch
verbunden seyn solle, den neuangekommenen Studenten vor sich rufen zu
lassen und ihm zu erklären, daß er entweder innerhalb acht Tagen seine
Immatriculation bewirken und sich inzwischen den academischen Gesehen
gemäß verhalten, oder, nach dem Verlauf dieser Zeit, dem Magistrat afs
einer, der nicht unter academischer Jurisdiction stehe, angezeiget werden,
und, wenn er noch die Immatriculation verlangen würde, gedoppelte Jn.
fcriptionsgebühren zu erlegen schuldig seyn solle. Nach solcher dem Magiftrat
geschehenen Anzeige, womit, den vorkommenden Umständen nach, allen-
falls noch acht Tage gewartet werden kann, sind dann dergleichen nicht im-
matriculirte Studiofi der Stadtgerichtsbarkeit unterworfen.
1781.
24. Novemb.
59.
Wie nun die academische Obrigkeit zu Kiel obige Vorschriften und
Bestimmungen gebührlich beobachten und den Universitäts-Angehörigen,
wie auch bey ihr Processe führenden Partheyen und deren Sachwaltern, von
dem, was ihnen nach Maaßgebung derselben obliegt, die erforderliche
Anzeige thun wird; so lassen Wir auch an Unsere Holsteinische Landesregie
rung zu Glückstadt wegen des Isten Punkts und an Unsern Oberpräsidenten
zu Kiel, in Ansehung des letzten Punkts, so weit er den Magistrat und
die Bürgerschaft angeht, das nöthige unter heutigem Dato gelangen.
Urkundlich zc. Gegeben zc. Christiansburg den 7ten Nov. 1781.
59. Sporteltare, wornach
Wir Christian der Siebente c. allergnädigst wollen, daß der
p. t. Oberpräsident in Unserer Stadt Kiel sich in Erhebung der Ge
bühren bey den ihm nach seiner Instruction zukommenden Umtsgeschäften
richten solle:

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