92. Patent, concerning the repeal of the provision in § 24 of the Ordinance of May 28, 1762, stating that rural inhabitants in the Rendsburg district and other areas with only small Geest horses, when providing auxiliary transport for the postal system, shall receive payment for 2 horses equivalent to what is otherwise paid for one horse.
1846-05-30 · Patent · 1846 · 1842_05_30
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92. Patent, betr. die Aufhebung der Bestimmung des § 24. der Verordnung vom 28sten Mai 1762, daß die Land- Eingesessenen im Amte Rendsburg und in den übrigen Ge- genden, wo nur kleine Geestpferde sind, bei der Leistung von Hülfsfuhren für das Postwesen, für 2 Pferde nur die Bezahlung erhalten sollen, welche sonst für Ein Pferd gut gethan wird. Se. Majestät der König haben auf allerunterthänigste Vorstellung der Generalpostdirection unterm 17ten April d. J. allergnädigst zu genehmigen geruht: daß die in dem § 24. der Verordnung vom 28sten Mai 1762, betref: fend die Beförderung der ordinairen fahrenden und Ertraposten, ent: 1846. 30. Mai. 92.
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1846. 30. Mai. 92. 160 haltene Bestimmung, daß die Landeingesessenen im Amte Rendsburg und in den übrigen Gegenden, wo nur kleine Geestpferde sind, bei den von ihnen nach diesem S in Nothfällen auf Verlangen der Post: bedienten zur Beförderung der ordinairen fahrenden und Extraposten zu leistenden Hülfsführen, für 2 Pferde nur die Bezahlung erhalten sollen, welche sonst für Ein Postpferd gut gethan wird, aufgehoben werden möge, und daß die Eingesessenen der erwähnten Districte hin: sichtlich der Vergütung für solche Post: Hülfsfuhren den Eingesessenen der übrigen Districte der Herzogthümer Schleswig und Holstein, welche ebenfalls nach dieser gesetzlichen Bestimmung zur Leistung von Hülfs: fuhren für das Postwesen verpflichtet sind, gleichgestellt seyn sollen. Vorstehendes wird Allen, die es angeht, zur Nachricht und Nachach: tung hiedurch bekannt gemacht. Königl. Generalpostdirection in Kopenhagen, den 30sten Mai 1846.
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