Royal Resolution concerning the relationship of the Rendsburg - Neumünster Railway to the postal system, dated July 29, 1846.

1846-07-29 · Königliche Resolution · 1846 · 1846_07_29

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123. Königliche Resolution, betr. die Verhältnisse der Rends-
burg - Neumünsterschen Eisenbahn zum Postwesen, vom
29sten Juli 1846.
Wir wollen die Verhältnisse der Rendsburg Neumünsterschen Eisenbahn
zu dem Postwesen dergestalt Allerhöchst festgesetzt haben, daß:
1) die Eisenbahn: Gesellschaft verpflichtet seyn soll, zu dem Zwecke der
Beförderung von Briefen, Zeitungen und Postgütern nebst den
beizugebenden Postbeamten auf ihre Kosten eine solche Anzahl be:
deckter, nach der Vorschrift der Generalpostdirection einzurichtender
Wagen zur ausschließlichen Benußung des Postwesens zu halten, als
von der Generalpostdirection für erforderlich erachtet werden möchte;
2) daß die Eisenbahn: Gesellschaft verpflichtet seyn soll, mit allen Zügen,
diese mögen Personen: oder Güterzüge seyn, Briefe, Zeitungen
1846.
29. Juli.
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1846.
29. Juli.
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und Postgut nebst einem Postführer unentgeltlich zu befördern, wo:
bei es dem Postwesen überlassen bleibt, zu bestimmen, mit welchem
Zuge die unentgeltliche Beförderung von 600 Pfund Postgut -,
über welches Gewicht hinaus das tarifmäßige Bahngeld zu entrich:
ten-, nebst dem Postführer geschehen soll, sowie, daß die Gesell:
schaft im Falle der Unterbrechung in dem Gebrauche der Bahn für
die möglichst schleunige Weiterbeförderung der Postsachen ohne Ver:
gütung zu sorgen hat;
3) daß die Eisenbahn-Gesellschaft verpflichtet seyn soll, auf den Bahn:
höfen ein Posterpeditionszimmer nebst einem Briefkasten unentgelt:
lich einzurichten;
4) daß die Eisenbahn: Gesellschaft verpflichtet seyn soll, diejenigen ihrer
Angestellten, welche eine Postcontravention irgend einer Art begehen,
sofort zu entlassen, und
5) daß das Postwesen außer der ausschließlichen Beförderung aller
Briefe und Zeitungen auch das ausschließliche Recht auf die Beför:
derung aller Gelder, ohne Rücksicht auf die Art, Summengröße
oder Gewicht haben, wogegen aber das ausschließliche Recht dessel:
ben auf die Beförderung aller sonstigen Güter und Sachen bis zu
einem Gewicht von 40 Pfund incl. auf die Rendsburg-Neumünster:
sche Eisenbahn nicht zur Anwendung kommen soll.

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