Announcement concerning the exemption of hired carriers from paying a fee to the postal system for state, communal, and demesne transports provided by them, in accordance with §§ 15, 17, and 20 of the ordinance of December 17, 1845.
1846-07-31 · Bekanntmachung · 1846 · 1846_07_31
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199 125. Bekanntmachung, betr. die in Gemäßheit der §§ 15, 17 und 20 der Verordnung vom 17ten Dec. 1845 eintre- tende Befreiung der Miethfuhrleute von der Entrichtung einer Abgabe an das Postwesen für die von ihnen be= schafften Landesfuhren, Communal- und Domanial- fuhren. Mit Beziehung auf die Bestimmungen der SS 15, 17 und 20 der Ver: ordnung vom 17ten Dec. 1845, wonach jeder Fuhrpflichtige berechtigt ist, die ihm obliegende Verpflichtung zur Leistung von Landesfuhren, Communal: und Domanialfuhren durch gemiethetes Fuhrwerk, für wel: ches in solchen Fällen eine Abgabe an das Postwesen nicht zu entrichten ist, beschaffen zu lassen, wird zur Beseitigung etwaniger Zweifel hier: durch Nachstehendes bekannt gemacht. 1) Die Befreiung von der Entrichtung einer Abgabe an das Post: wesen findet nicht allein in denjenigen Fällen statt, wenn die Fuhr: pflichtigen selbst, zur Beschaffung der ihnen obliegenden Leistung von Landes, Communal: oder Domanialfuhren, Fuhrwerk gemies thet haben, sondern auch alsdann, wenn die erwähnten Fuhren entweder von den betreffenden Beamten gemiethet, oder von den Fuhrentrepreneuren der Rentekammer beschafft werden. 2) In allen Fällen, wo Landesfuhren, Communal: oder Domanial: fuhren durch Miethfuhrwerk beschafft werden, sind die Miethfuhr: leute, in Gemäßheit der Verordnung vom 7ten Nov. 1781 § 9. des Patents vom 1sten Sept. 1812 und der Verordnung vom 8ten Jan. 1836 § 12, bei Vermeidung einer Brüche von 6 Rbthlr. ver: pflichtet, die daselbst vorgeschriebenen Passirzettel bei den betreffen: den Stationen zu nehmen, und auf allen Stationen, welche während der Reise durchpassirt werden, vorzuzeigen. 3) In solchen Fällen sind aber die gedachten Passirzettel von den Post: 1846. 31. Juli. 125.
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1846. 31. Juli. 125. 1846. 4. Aug. 126. 200 stationen unentgeltlich respective zu ertheilen und mit dem Product zu versehen, wenn die betreffenden Mieth fuhrleute einen entweder von dem Reisenden selbst, oder von Einem der nach dem Patent vom 30sten April 1846 zur Ausschreibung von Landes:, Communal: oder Domanialfuhren berechtigten Beamten auszustellenden, den Zweck und Bestimmungsort der Fuhr angebenden, schriftlichen Schein vorzeigen. Vorstehendes wird Allen, die es angeht, zur Nachricht und Nachach: tung hiedurch bekannt gemacht. Königl. Rentekammer, den 31sten Juli 1846. 126. Extract eines Rentekammerschreibens, betr. das Verfah- ren bei den Angaben der Bauervógte über die Ab- und Zugänge in der Kopfsteuer. - - In Uebereinstimmung mit den gefälligen Berichten des Herrn Amtmanns vom -, betreffend die zwischen dem Kirchspielvogt und dem Bauer: vogte obwaltenden Differenzen hinsichtlich der Kopfsteuer: Hebung, sind in Gemäßheit des Rentekammerschreibens vom 13ten Nov. 1762 und des Patents vom 19ten Juni 1813 (cfr. System. Samml. der Ver: ordnungen Bd. 9. S. 193 und 206) von dem Bauervogte vierteljährlich schriftliche Angaben über die Ab: und Zugänge in der Kopfsteuer an den Kirchspielvogt behufs der Formirung der Ab: und Zugangslisten einzulie: fern. Der Kirchspielvogt aber hat den Bauervogt mit der erforderlichen Instruction und namentlich mit einem Formulare, nach welchem die An: gaben einzurichten sind, zu versehen. Falls indessen diese Angaben nicht genügen sollten, so bleibt es dem Kirchspielvogte unbenommen, nähere mündliche Aufklärungen von dem Bauervogte über die angegebenen Ver: änderungen in der Kopfsteuer zu verlangen. Der Königl. Rentekammer dritte Section, den 4ten Aug. 1846.
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