Circular concerning the transport of military personnel by post.

1846-09-05 · Circulair · 1846 · 1846_09_05

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136. Circulair, betr. die Beförderung von Militairpersonen
durch die Post.
Nachdem mit Rücksicht auf die in dem § 26. der Verordnung vom 17ten
Dec. 1845, betreffend die Regulirung der Freifuhren in den Herzogthü:
mern Schleswig und Holstein, enthaltene Bestimmung, daß einzelnen in
-Dienstangelegenheiten reisenden Beamten, sofern sie die Post benußen,
zur Berichtigung des Postgeldes ein Vorschuß aus der Königl. Kasse ans
gewiesen werden solle, von dem Generalcommissariats: Collegium ein an:
derweitiges Arrangement wegen der Beförderung von Militairpersonen
mit den verschiedenen Posten und der dafür zu leistenden Bezahlung ge:
wünscht worden, hat sich die Generalpostdirection dazu bereit erklärt, die
Veranstaltung zu treffen, daß alle in den genannten Herzogthümern in
Dienstgeschäften reisenden Militairbeamten auf die ihnen zu diesem Behuf
von Seiten des Generalcommissariats Collegiums so wie des General:
quartiermeisters ausgestellten Fuhrpässe sowohl mit Extrapost als mit den
Personenposten oder Diligencen und mit den Frachtposten, ohne sofortige
Entrichtung der dem Postwesen zukommenden Bezahlung, befördert wer:
den könnten.
In Uebereinstimmung hiemit und mit dem Bemerken, daß es den In:
habern der erwähnten Pässe freisteht, eine minder kostspielige, nicht aber
eine mit größeren Kosten verbundene Beförderung, als diejenige ist, wor:
auf die Pässe lauten, zu requiriren, wird den Königl. Poststationen daher
unter Bezugnahme auf das Circulair der Generalpostdirection vom 21sten
Juli d. J. hiemittelst aufgegeben, den bei Denselben eingehenden Requi:
sitionen dieser Art unweigerlich Folge zu leisten, die Bezahlung für die des:
falls abgegebenen Beförderungen aber, gleich wie die Bezahlung für Extra:
postfuhren, welche zum Transport von Militaireffecten und Fourage geleistet
werden, den betreffenden Requirenten nicht abzuverlangen, sondern vielmehr
über alle mit den Personenposten oder Diligencen so wie mit den Fracht:
posten stattgehabten Beförderungen von Militairpersonen nach Ablauf
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5. Sept.
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eines jeden Quartals, und zwar zum ersten Mal nach Ablauf des
5. Sept. Septembermonats d. J., dagegen über die zur Beförderung von Militair:
personen abgegebenen Ertrapostfuhren jedes Mal eine specificirte Kosten:
rechnung, worin auf ähnliche Weise, wie in den Ertrapost: Stundenzet:
teln, der Abfahrts: und Bestimmungsort, die zurückgelegte Meilenzahl
und die einzelnen Ausgabepdste getrennt von einander anzugeben sind, mit
den von den Beförderten auszustellenden Quittungen und den einzuliefern:
den Abschriften der Fuhrpässe zur Veranlassung des weiter Erforderlichen
an die Generalpostdirection einzusenden. Zugleich wird den Königl. Post:
stationen in dem Anschlusse eine von Seiten der Rentekammer, nach vor:
gängiger Correspondenz mit der Generalpostdirection, unterm 31sten Juli
d. J. erlassene Bekanntmachung, betreffend die in Gemäßheit der §§ 15.
17 und 20. der Verordnung vom 17ten Dec. 1845 eintretende Befreiung
der Miethfuhrleute von der Entrichtung einer Abgabe an das Postwesen
für die von ihnen beschafften Landesfuhren, Communal und Domanial:
fuhren, *) nebst einem Exemplar des in dem passus 3 derselben angezoge:
nen, gleichfalls von der Rentekammer erlassenen Patents vom 30sten April
d. J., betreffend die zur Ausschreibung von allgemeinen Landesfuhren,
von Communalfuhren und Domanialfuhren in den Herzogthümern Schles:
wig und Holstein berechtigten Beamten, Behörden und Officialen **),
zur Nachricht und Wahrnehmung des Erforderlichen so wie mit dem Auf:
trage hiedurch zugestellt, darauf zu achten, daß den in der gedachten Be:
kanntmachung enthaltenen Bestimmungen von allen Beikommenden ge:
hörig nachgelebt werde.
Schließlich wird noch hinzugefügt, daß in allen Fällen, wo allgemeine
Landesfuhren, Communal: und Domanialfuhren in Gemäßheit der mehr:
gedachten Verordnung vom 17ten Dec. v. J. durch gemiethetes Fuhrwerk
beschafft werden, die in dem § 7. passus 3 so wie in den §§ 8 und 11. ent:
*) cfr. Nr. 122 dieses Jahrgangs.
**) cfr. Nr. 82 dieses Jahrgangs.

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haltenen Bestimmungen der Verordnung vom 8ten Jan. 1836 nicht zur
Anwendung kommen können.
Generalpostdirection, den 5ten Sept. 1846.
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