Circular concerning the transport of postal-obligatory items by carriers.
1846-09-12 · Circulair · 1846 · 1846_09_12
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1846. 12. Sept. 140. 140. Circulair, betr. die Beförderung von postpflichtigen Sachen durch die Fuhrleute. In dem unterm 24sten Jan. d. J. von der Generalpostdirection an sämmt: liche Königl. Frachtpostcomtoire in den Herzogthümern Schleswig und Holstein erlassenen Circulaire ist zuvorderst darauf aufmerksam gemacht worden, daß zwischen Hamburg-Altona und den verschiedenen Eisenbahn: Stationen täglich Frachtpostsachen vom Postwesen versandt würden, und Fuhrleute daher an keinem Tage der Woche postpflichtige Sachen und Gelder zwischen den Eisenbahn: Stationen versenden dürften; demnächst sind, um unbegründete Anhaltungen sonst dem Gewichte nach postpflich: tiger Gegenstände bei Fuhrleuten zu verhüten, der Mittwoch und Sonn: abend als diejenigen Tage, an welchen die Hauptfrachtposten von Ham: burg nach dem Herzogthum Schleswig und dem Königreiche abgehen, und der Donnerstag und Sonntag als diejenigen Tage, an welchen diese Po: ſten von Altona abgehen, bezeichnet, und mit Beziehung hierauf bemerkt worden, daß dem Gewichte nach postpflichtige Sachen nach dem Herzog: thume Schleswig und dem Königreiche von Fuhrleuten am Mittwoch und Sonnabend nicht von Hamburg, und am Donnerstag und Sonntage nicht von Altona befördert werden dürfen. Dabei ist hinzugefügt, daß die von Hamburg, Altona, Pinneberg, Glückstadt, Elmshorn, Ikehoe (Wrist) und Neumünster nach den Städten Schleswig und Eckernförde, so wie nach Cappeln bestimmten Frachtpostsachen schon am Mittwoch und Sonnabend Nachmittag auf der Eisenbahn und von da weiter durch die fahrende Post befördert werden.
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225 Jedem Postkundigen muß es klar seyn, daß die obige Angabe der Ab: gangszeit der Frachtpostversendungen von Hamburg: Altona nach dem Herzogthum Schleswig und dem Königreiche allein und ausschließlich den Zweck hat, die Abgangstage der Hauptfrachtposten von Hamburg und Altona zur Nachricht für Diejenigen, welche mit den Localverhält: nissen nicht bekannt seyn möchten, festzustellen, da diese Tage wegen des Transports der Frachtpostsachen von Hamburg und Altona nach der Eisen: bahn sonst zweifelhaft erscheinen könnten; daß daher hiedurch bloß eine Bestimmung für die Abgangstage der Hauptfrachtposten von Hamburg und Altona, welche über Neumünster und Rendsburg nach der nördlichen Route curfiren, gegeben, und darin eben so wenig rücksichtlich der bekann: ten Abgangstage anderer nicht im Circulaire besprochener Frachtposten von Hamburg und Altona, mit welchen ebenfalls Frachtpostsachen von diesen Orten nach dem Herzogthume Schleswig befördert werden, Etwas geändert worden ist, als in Ansehung der Posten selbst, mit welchen Fracht: posten von Hamburg und Altona nach dem Herzogthume Schleswig oder nach dem Königreiche befördert werden können. Dies ist z. B. der Fall mit der jeden Freitag von Hamburg und Altona abgehenden, auch Fracht: postsachen nach Orten im Westen des Herzogthums Schleswig befördern: den Dithmarsischen Frachtpost und mit den beiden Dienstags und Frei: tags von Altona und Hamburg durch den Osten des Herzogthums Holstein cursirenden Holsteinischen Frachtposten, welche letteren ebenfalls Fracht: postsachen von Hamburg und Altona nach einigen Orten des Herzogthums Schleswig, namentlich nach Eckernförde, Schleswig und Cappeln, mit: telst der sofort nach ihrer Ankunft in Kiel von da nach Eckernförde und Schleswig gehenden Frachtposten befördern. Auf diese Posten bezieht sich das obige Circulair gar nicht, und für diese bleiben nach wie vor resp. der Freitag und der Dienstag und Freitag Posttage, an welchen Tagen es den Fuhrleuten nicht gestattet ist, dem Gewichte und Inhalte nach post: pflichtige Sachen nach denjenigen Orten zu befördern, wohin diese Posten Versendungen annehmen. 1846. id jub 29 1846. 12. Sept. 140.
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1846. 140. 226 Da es inzwischen bei vorgekommenen Anhaltungen postpflichtiger, von 12. Sept. Hamburg und Altona durch Fuhrleute nach Orten im Herzogthume Schles: wig, namentlich nach Eckernförde und Cappeln, beförderter Gegenstände sich gezeigt hat, daß die Fuhrleute, welchen obiges Circulair bekannt ge: worden ist, die von ihnen an einem solchen Tage, an welchem eine der Holsteinischen Frachtposten von Altona und Hamburg abgegangen war, namentlich an einem Freitage, vorgenommene Beförderung postpflichtiger Gegenstände damit zu rechtfertigen gesucht haben, daß es nach dem In: halte dieses Circulairs ihnen frei stehen müsse, Sachen unter 40 Pfund Gewicht von Hamburg und Altona nach dem Herzogthume Schleswig an allen Tagen, außer den im Circulair angegebenen, zu befördern, indem nach ihrer Meinung allein an diesen Tagen Frachtpostsachen von Hamburg und Altona nach Orten im Herzogthume Schleswig versandt würden, und bloß diese Tage als solche, an welchen den Fuhrleuten die Beförderung sonst postpflichtiger Sachen nicht zustehe, genannt wären, so findet die Generalpostdirection, um etwanigen Mißverständnissen und Zweifeln von Seiten der Königl. Postcomtoire zu begegnen, sich veranlaßt, mittelst dieses Circulairs darauf aufmerksam zu machen, daß die im Circulair an gegebenen Abgangstage der Hauptfrachtposten von Hamburg und Altona keineswegs als die einzigen zu betrachten sind, an welchen Frachtpostsachen von diesen Orten nach Orten im Herzogthume Schleswig versandt werden, sondern daß, wie oben angeführt, sowohl mit der Dithmarsischen Fracht: post, als auch mit den beiden Holsteinischen Frachtposten Sachen nach dem Herzogthume Schleswig, und zwar mit letzteren namentlich nach Eckern förde, Schleswig und Cappeln, Beförderung finden, und daher die Ab: gangstage dieser Posten für solche Sachen als Posttage anzusehen sind, folglich auch Fuhrleute an diesen Tagen dahin bestimmte postpflichtige Ge: genstände nicht von Hamburg und Altona befördern dürfen. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß weder das Circulair vom 24sten Jan. d. J. noch auch das gegenwärtige irgend eine Beziehung oder Einfluß haben auf die Abgangstage der sonstigen von Hamburg und
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227 Altona nach andern Orten, als den in Rede stehenden, abgehenden Fracht: posten, z. B. der nach Lübeck, nach Orten im Herzogthume Holstein oder nach dem Herzogthume Lauenburg abgehenden Frachtposten; sondern daß die Abgangstage solcher Posten, so wie die dadurch bedingte Statthaftig: keit oder Unstatthaftigkeit der Beförderung sonst postpflichtiger Gegenstände nach solchen Orten durch Fuhrleute, unverändert bleiben. Generalpostdirection, den 12ten Sept. 1846. 1846. 12. Sept. 140.
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