Circular concerning the transport of postal-obligatory items by carriers.

1846-09-12 · Circulair · 1846 · 1846_09_12

Page 1

1846_09_12_0001.jpg

1846_09_12_0001.jpg

OCR transcription

1846.
12. Sept.
140.
140. Circulair, betr. die Beförderung von postpflichtigen
Sachen durch die Fuhrleute.
In dem unterm 24sten Jan. d. J. von der Generalpostdirection an sämmt:
liche Königl. Frachtpostcomtoire in den Herzogthümern Schleswig und
Holstein erlassenen Circulaire ist zuvorderst darauf aufmerksam gemacht
worden, daß zwischen Hamburg-Altona und den verschiedenen Eisenbahn:
Stationen täglich Frachtpostsachen vom Postwesen versandt würden, und
Fuhrleute daher an keinem Tage der Woche postpflichtige Sachen und
Gelder zwischen den Eisenbahn: Stationen versenden dürften; demnächst
sind, um unbegründete Anhaltungen sonst dem Gewichte nach postpflich:
tiger Gegenstände bei Fuhrleuten zu verhüten, der Mittwoch und Sonn:
abend als diejenigen Tage, an welchen die Hauptfrachtposten von Ham:
burg nach dem Herzogthum Schleswig und dem Königreiche abgehen, und
der Donnerstag und Sonntag als diejenigen Tage, an welchen diese Po:
ſten von Altona abgehen, bezeichnet, und mit Beziehung hierauf bemerkt
worden, daß dem Gewichte nach postpflichtige Sachen nach dem Herzog:
thume Schleswig und dem Königreiche von Fuhrleuten am Mittwoch und
Sonnabend nicht von Hamburg, und am Donnerstag und Sonntage
nicht von Altona befördert werden dürfen. Dabei ist hinzugefügt, daß
die von Hamburg, Altona, Pinneberg, Glückstadt, Elmshorn, Ikehoe
(Wrist) und Neumünster nach den Städten Schleswig und Eckernförde,
so wie nach Cappeln bestimmten Frachtpostsachen schon am Mittwoch und
Sonnabend Nachmittag auf der Eisenbahn und von da weiter durch die
fahrende Post befördert werden.

Page 2

1846_09_12_0002.jpg

1846_09_12_0002.jpg

OCR transcription

225
Jedem Postkundigen muß es klar seyn, daß die obige Angabe der Ab:
gangszeit der Frachtpostversendungen von Hamburg: Altona nach dem
Herzogthum Schleswig und dem Königreiche allein und ausschließlich den
Zweck hat, die Abgangstage der Hauptfrachtposten von Hamburg
und Altona zur Nachricht für Diejenigen, welche mit den Localverhält:
nissen nicht bekannt seyn möchten, festzustellen, da diese Tage wegen des
Transports der Frachtpostsachen von Hamburg und Altona nach der Eisen:
bahn sonst zweifelhaft erscheinen könnten; daß daher hiedurch bloß eine
Bestimmung für die Abgangstage der Hauptfrachtposten von Hamburg
und Altona, welche über Neumünster und Rendsburg nach der nördlichen
Route curfiren, gegeben, und darin eben so wenig rücksichtlich der bekann:
ten Abgangstage anderer nicht im Circulaire besprochener Frachtposten
von Hamburg und Altona, mit welchen ebenfalls Frachtpostsachen von
diesen Orten nach dem Herzogthume Schleswig befördert werden, Etwas
geändert worden ist, als in Ansehung der Posten selbst, mit welchen Fracht:
posten von Hamburg und Altona nach dem Herzogthume Schleswig oder
nach dem Königreiche befördert werden können. Dies ist z. B. der Fall
mit der jeden Freitag von Hamburg und Altona abgehenden, auch Fracht:
postsachen nach Orten im Westen des Herzogthums Schleswig befördern:
den Dithmarsischen Frachtpost und mit den beiden Dienstags und Frei:
tags von Altona und Hamburg durch den Osten des Herzogthums Holstein
cursirenden Holsteinischen Frachtposten, welche letteren ebenfalls Fracht:
postsachen von Hamburg und Altona nach einigen Orten des Herzogthums
Schleswig, namentlich nach Eckernförde, Schleswig und Cappeln, mit:
telst der sofort nach ihrer Ankunft in Kiel von da nach Eckernförde und
Schleswig gehenden Frachtposten befördern. Auf diese Posten bezieht
sich das obige Circulair gar nicht, und für diese bleiben nach wie vor resp.
der Freitag und der Dienstag und Freitag Posttage, an welchen Tagen
es den Fuhrleuten nicht gestattet ist, dem Gewichte und Inhalte nach post:
pflichtige Sachen nach denjenigen Orten zu befördern, wohin diese Posten
Versendungen annehmen.
1846.
id jub
29
1846.
12. Sept.
140.

Page 3

1846_09_12_0003.jpg

1846_09_12_0003.jpg

OCR transcription

1846.
140.
226
Da es inzwischen bei vorgekommenen Anhaltungen postpflichtiger, von
12. Sept. Hamburg und Altona durch Fuhrleute nach Orten im Herzogthume Schles:
wig, namentlich nach Eckernförde und Cappeln, beförderter Gegenstände
sich gezeigt hat, daß die Fuhrleute, welchen obiges Circulair bekannt
ge:
worden ist, die von ihnen an einem solchen Tage, an welchem eine der
Holsteinischen Frachtposten von Altona und Hamburg abgegangen war,
namentlich an einem Freitage, vorgenommene Beförderung postpflichtiger
Gegenstände damit zu rechtfertigen gesucht haben, daß es nach dem In:
halte dieses Circulairs ihnen frei stehen müsse, Sachen unter 40 Pfund
Gewicht von Hamburg und Altona nach dem Herzogthume Schleswig an
allen Tagen, außer den im Circulair angegebenen, zu befördern, indem
nach ihrer Meinung allein an diesen Tagen Frachtpostsachen von Hamburg
und Altona nach Orten im Herzogthume Schleswig versandt würden, und
bloß diese Tage als solche, an welchen den Fuhrleuten die Beförderung
sonst postpflichtiger Sachen nicht zustehe, genannt wären, so findet die
Generalpostdirection, um etwanigen Mißverständnissen und Zweifeln von
Seiten der Königl. Postcomtoire zu begegnen, sich veranlaßt, mittelst
dieses Circulairs darauf aufmerksam zu machen, daß die im Circulair an
gegebenen Abgangstage der Hauptfrachtposten von Hamburg und Altona
keineswegs als die einzigen zu betrachten sind, an welchen Frachtpostsachen
von diesen Orten nach Orten im Herzogthume Schleswig versandt werden,
sondern daß, wie oben angeführt, sowohl mit der Dithmarsischen Fracht:
post, als auch mit den beiden Holsteinischen Frachtposten Sachen nach dem
Herzogthume Schleswig, und zwar mit letzteren namentlich nach Eckern
förde, Schleswig und Cappeln, Beförderung finden, und daher die Ab:
gangstage dieser Posten für solche Sachen als Posttage anzusehen sind,
folglich auch Fuhrleute an diesen Tagen dahin bestimmte postpflichtige Ge:
genstände nicht von Hamburg und Altona befördern dürfen.
Uebrigens versteht es sich von selbst, daß weder das Circulair vom
24sten Jan. d. J. noch auch das gegenwärtige irgend eine Beziehung oder
Einfluß haben auf die Abgangstage der sonstigen von Hamburg und

Page 4

1846_09_12_0004.jpg

1846_09_12_0004.jpg

OCR transcription

227
Altona nach andern Orten, als den in Rede stehenden, abgehenden Fracht:
posten, z. B. der nach Lübeck, nach Orten im Herzogthume Holstein oder
nach dem Herzogthume Lauenburg abgehenden Frachtposten; sondern daß
die Abgangstage solcher Posten, so wie die dadurch bedingte Statthaftig:
keit oder Unstatthaftigkeit der Beförderung sonst postpflichtiger Gegenstände
nach solchen Orten durch Fuhrleute, unverändert bleiben.
Generalpostdirection, den 12ten Sept. 1846.
1846.
12. Sept.
140.

Notes

No notes yet.