Ordinance for the Duchies of Schleswig and Holstein, extending, renewing, and specifying various previous postal regulations to the formerly ducal and common districts.
1781-11-07 · Verordnung · 1781 - 1787 · 1781_11_07
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57. Verordnung für die Herzogthümer Schleswig und Holstein, 1781. wodurch verschiedenes aus den bisher wegen der Posten 7. Novemb. ergangenen Anordnungen, theils auf die vormals großfürstl. und gemeinschaftlichen Districte ausgedehnet, theils über- haupt erneuert, theils auch näher bestimmt wird. Wir Christian der Siebente 2c. Thun fund hiemit: Daß, da Wir nöthig gefunden haben, verschiedenes aus den bisher wegen der Posten ergangenen Anordnungen theils auf die holsteinischen vormals großfürstlichen und gemeinschaftlichen Districte auszudehnen, theils zu wiederholen und näher zu bestimmen, Wir durchgehends in Unsern Herzogthümern Schles: wig und Holstein, wie auch in unserer Herrschaft Pinneberg, Stadt Altona und Grafschaft Ranzau hiedurch anordnen und befehlen: I. Daß überhaupt niemand bey willkührlicher und nach Befinden harter Ahndung sich unterstehen soll, Unsere ordinaire und Ertraposten auf- R 2 57.
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1781. 57. 76 zuhalten, zu hindern, oder gar gewaltthätig zu behandeln, sondern viel- 7. Novemb. mehr alle Unsere Unterthanen, Bediente und Beamte ihnen auf alle Weise behülflich seyn, und wenn ihnen ein Unfall begegnen würde, sobald als möglich für billige Bezahlung allen Beystand zu leisten, und alle nöthige Hülfe zu verschaffen suchen sollen. T II. In den Posthäusern soll sich jedermann still und anständig betragen, und wenn jemand durch Ungestüm, Schreien, Getümmel und Schmähen, einige Unruhe erregt, soll der Postmeister befugt seyn, ihn nach vorherge: gangener Warnung aus dem Hause schaffen, oder wenn er es nöthig findet, arretiren zu lassen, und im letztern Falle davon der Obrigkeit sofort Anzeige zu thun, damit sie wegen der Abholung und Bestrafung desselben das Nöthige verfügen könne; wie sich denn auch kein Reisender unternehmen soll, den Postillionen unterweges mit Scheltwörtern und noch vielweniger mit Schlägen übel zu begegnen, in welchen Fällen, wenn sie von den Postillionen auf der nächsten Station angezeiget, und auf der Stelle, allenfalls vor der Obrigkeit des Orts, sattsam bewiesen worden, ein auswärtiger Reisender den Umständen nach nicht eher weiter zu befördern ist, als er den Postillion zufrieden gestellt hat, und wenn der Reisende, über welchen geklagt wird, einer Unserer Unterthanen ist, die Sache an Unser Generalpostamt zu wei- terer Untersuchung und Entscheidung berichtet werden soll. III. Dagegen soll aber auch von den Postmeistern und ihren Bedienten, imgleichen von den Postillionen, allen und jeden mit Bescheidenheit und möglichster Willfährigkeit begegnet werden, wenn sie nicht widrigen Falls zur gebührenden Strafe gezogen werden wollen. Für die Reisenden soll in den Posthäusern, wo des Nachts eine Laterne brennen, und eine Person zum aufmachen und aufwarten stets ben der Hand seyn muß, ein gutes warmes Zimmer anzutreffen, und an den Orten, wo Ertrapost Stationen angeordnet sind, auf Begehren, auch besondere Zimmer, Erfrischungen, Speisen und Nachtlager für billige
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77 Bezahlung zu haben seyn, ohne daß die Postmeister von diesen ihnen zur Pflicht gemachten Wirthschaft einige Nahrungssteuer zu bezahlen haben. Die Posten sollen, wenn kein statthafter Grund der Verzögerung hin länglich bewiesen werden kann, ben 24 Lßl. Strafe für die Versäumung einer jeden halben Stunde, in der bestimmten Zeit, welche für Ertraposten Stunden ist, und für die ordinairen Posten in den Stundenzetteln ange zeiget wird, wieder fortgeschafft werden, und ben eben dieser Strafe in der, bestimmten Zeit, welche für Ertraposten Eine Stunde zu jeder Meile, und für die ordinairen Posten in den Stundenzetteln vorgeschrieben ist, ihren Weg zurücklegen. Es sollen auch die Postillionen, wozu niemand angenommen werden soll, der nicht wenigstens 18 Jahre alt, des Fahrens und der Wege fun- dig, bescheiden und von guter Aufführung ist, bey 24 £ßl. Strafe vor kei- nem Wirthshause ohne ausdrückliches Begehren oder Einwilligung der Reisenden still halten, eben so wenig bey 1 Rthlr. Strafe ohne Erlaubniß Der Reisenden Toback rauchen, auch wenn sie durch die geringste Unvors ichtigkeit umwerfen, ohne Rücksicht auf einige Entschuldigung 1 Rthlr. Strafe erlegen, und wenn solches durch Schlafen oder Trunkenheit veran Taffet worden, oder sie sich sonst gegen die Reisenden vergangen haben, nach Befinden mit Geld: Gefängniß: Leibes: und Zuchthausstrafe belegt werden. Sie sollen daher jedesmal mit einem Stundenzettel versehen werden, auf welchem von dem einen Postmeister die Zeit des Abgangs, und von dem andern die Zeit der Ankunft, und was auf Befragen die Reisenden zu klas gen oder die Postillionen anzuführen haben, genau bemerkt, auch bey Ertraposten von den Reisenden selbst, wie sie zufrieden gewesen, angezeigt wird. Diese Stundenzetteln sollen von den Postillionen bey 24 Lßt. Strafe allemal richtig abgeliefert, und von den ordinairen Posten posttåg- ich, von den Ertraposten aber monatlich zur Nachsicht, weiteren Unter uchung, und nach Beschaffenheit des Falles zur Bestrafung eingesen bet werden. *) m *) cf. Placat v. 27. Dec. 1790. dieser Samml. Jahrg. 1790. S. 115. No. 90. 1781. 7. Novemb. 57.
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78 1781. 7. Novemb. 57. IV. edu Ferner sollen sich bey Beförderung aller sowohl ordinairen als Ert posten die Postillionen ben 2 Rthlr Strafe beständig in voller und anst diger Postmontirung und mit dem Posthorn finden lassen, und wenn sie dadurch, daß sie in das Horn stoßen, frühzeitig genug zu erkennen geben, ihnen von jedermann ohne einigen Unterschied in allen Fällen ben 10 Rth Strafe aus dem Wege gewichen werden, doch nur, wenn sie belad Wagen führen; denn ben ledigen Rückfahren wird es ihnen scharf verbot irgend jemanden durch Blasen mehr zum Ausweichen nöthigen zu woll als sonst unter Fuhrleuten üblich ist. Es soll aber auch der Gebrauch der Postmontirung und des Posthor bloß den ordináren und Ertraposten vorbehalten seyn, und wird solcher 10 Rthlr Strafe, wovon der Angeber die Hälfte zu genießen haben s bey allen andern Fuhren verboten, wenn sie auch selbst von Leuten, sonst Postillionen sind, geleistet werden. V. Damit aber auch durch die Beschaffenheit der Wege die Beförderu der Posten nicht verzögert werde, sollen Unsere Postbediente fich darn fleißig erkundigen, und nicht allein, wenn sich ein Mangel hervorthut, eine schleunige Abhelfung erfordert, auf die dazu nöthige Veranstaltu bey der Obrigkeit des Orts alsbald antragen, sondern auch davon unv züglich, und außerdem überhaupt von Zeit zu Zeit von dem Zustand Wege an Unser Generalpostamt Bericht abstatten, damit auf des Begehren von unserer Deutschen Kanzeley die nöthigen Verfügungen er sen werden, zu welchem Ende die Postillionen, wenn sie Stellen bemerk wo der Weg eine Verbesserung nöthig hat, solches den Postmeistern at bald anzeigen sollen. Auch soll es den Postillionen sowohl bey den ordinairen als Ert posten erlaubt seyn, sich der Königs: Neben: und Feldwege zu bedien und zu den darauf vorhandenen Schlagbäumen Schlüssel zu haben.
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79 VI. 1781. Wegen der auf den Posten freygehenden Briefe und Packete ist und 7. Novemb. wird hiemit angeordnet: 1) Daß ganz und gar keine solche Packete, die zur fahrenden Post gehören, oder über 1 Pfund wiegen, frey geben, die von uns erlassenen gedruckten Verordnungen ausgenommen, wenn sie zur Bekanntmachung versendet werden. 2) Daß so wie die Schreiben von uns und von den Personen Unsers Königl. Hauses unter Unserm und ihren Cabinetssiegeln, imgleichen die Schreiben von unsern Collegien und von unsern zum gemeinen Besten angeordneten Commissarien unter ihren Siegeln und unter der Aufschrift: Königliche Dienstsachen, fren gehen, eben so auch wiederum an uns und an die Personen Unsers Königl. Hauses, imgleichen an Unsere Colle gia und Commissionen alle diejenigen Schreiben, welche bloß Sachen zu Unserm Dienst oder geforderte Berichte und nichts anders enthalten, unter der Aufschrift: Königl. Dienstsachen, frey befördert werden; daß aber, wann befunden wird, daß diese Aufschrift zu Privatsachen oder deren Ein mischung gemißbraucht worden, der Absender das erstemal mit 10 Rthlr. das anderemal mit 20 Rthlr. und das drittemal mit 30 Rthlr. Brüche und bey fernerem Betretungsfall mit Suspension und Entfeßung bestraft werde. 3) Daß zwischen andern Personen und Bedienten aber nur gegen einen beyzulegenden Attest, daß der Brief bloß Königl. Dienstfachen und außerdem nichts anders betreffe, ein freyer Briefwechsel geführt werden kann, daß indessen zu dieser Attestertheilung nicht alle Unsere Bediente, sondern nur die Chefs der Corps, der Regimenter, der Divisionen, Batat lionen und Efradronen, die Commandanten und überhaupt die an einem Ort Höchstkommandirenden, die Sessions Deputirten conjunctim, die benden General Auditeure, die wirklichen General Landes: und Kriegscom- miffarien, die See-Enrollirungs-Officiere in ihren Districten, die Oberlootsen, der Oberjägermeister, die Generalwegemeister in Norwegen, der General procureur in Dannemark und Norwegen, der Oberprocureur in den Her zogthümern, der Generalfiscal in Dännemark und Norwegen, die Ober 57-
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1781. 57- 80 sachwalter in den Herzogthümern, die Stiftsamtmänner und Amtmanner, 7. Novemb. die Zahlcassirer in Unsern Königreichen und Herzogthümern, der Dänische Postcassirer und der Norwegische Postinspector, die Amts- und Zollver- walter als Hebungsbediente, die Vögte in Norwegen, die Bischöfe, Super intendenten und Probste befugt sind, doch nicht allein für abgehende, fon dern auch für ankommende Briefe; und endlich, daß derjenige, der befun den wird, einen unrichtigen Attest ertheilt zu haben, in dieselben Strafen verfallen seyn soll, die unter Nr. 2 angeführet sind. 4) Daß an die einzelnen Glieder Unserer Collegien, an die Hof Chefs und Cabinetssecretairen die Briefe entweder frankirt, oder von solchen, die dazu befugt sind, mit einem Attest begleitet seyn, und nicht anders auf den Postcomtoiren angenommen werden sollen. A 19 VII. Ueberhaupt aber sollen keine Briefe, die auf den ordentlichen Posten versandt werden können, auf irgend eine andere Weise, es sen mit Schiffs: gelegenheit oder durch Reisende, Bauern, Postillionen, oder auf welche andere Art es sonst geschehen möchte, befördert werden; und zwar bey der halb dem Angeber und halb der Postcasse anheimfallenden Strafe von 2 Rthlr. für jeglichen auf einer solchen unerlaubten Beförderung betroffe nen Brief, dergestalt, daß die Strafe sowohl, als das noch außerdem der Postcasse zu ersetzende Postgeld, entweder von dem Absender oder von dem Ueberbringer, wie es am bequemsten gefunden wird, eingefordert wer den kann. Eben so wird Unsern Unterthanen auf das ernstlichste untersaget, durch den über unser Gebiet reitenden Schwedischen Postillion einige Briefe oder Zeitungen, oder Packete, oder was es sonst seyn möge, zu versenden, oder kommen zu lassen, und wann jemand befunden wird, daß er dergleichen durch den Schwedischen Postillion habe bestellen oder kommen lassen, soll er für jeden Brief, jedes Paar Zeitungen und jedes andere Packet, oder was es sonst seyn möge, das erstemal in 2 Rthlr. das anderemal in 10 Rthlr. Strafe verfallen, und das drittemal als ein muthwilliger Ueber:
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81 treter Unserer Befehle der Ansprache Unsers Obersachwalters unterworfen 1781. feyn, von welchen Strafgeldern die eine Hälfte dem Angeber zu Theil wer: 7. Novemb. den, und die andere Unserer Postcasse anheim fallen soll. Jedoch bleibt es einem jeden unverboten, die zu Schiff oder mit Fracht: wagen gehenden Güter und Packen mit Fracht: und Avisbriefen, die zwar versiegelt, aber doch nur einfach seyn dürfen, zu begleiten; imgleichen in einen Geschäften mit seinen eigenen Briefen einen besondern Boten abzu- Fertigen, welcher aber eben so wenig Briefe und Packete von andern mit: nehmen darf, als sich mehrere vereinigen dürfen, auf gemeinschaftliche Kosten einen besondern Boten abzusenden. VIII. Jmgleichen sollen ganz und gar keine Gelder, sie mögen in flingen- Der Münze oder Bancozetteln bestehen, wie auch keine Packete unter 40 Pfund, zu welchem Gewicht nunmehro das der Post allein vorbehal cene Gut hiemit bestimmt wird, anders als durch die ordentlichen fahren: Den Posten, so weit als solche gehen, befördert werden; und zwar ben 5 Rthlr. Strafe für den Ueberbringer für jedwedes Packet, und bey Verlust Der Sachen für den Absender, wenn dieser nicht lieber jedes Packet mit 5 Rthlr. und dem gebührenden Porto wieder einlösen will; von welchen Straf: und Confiscations: Geldern, nach geschehenem öffentlichen Verkauf Der Sachen an die Meistbietenden, der Angeber die eine Hälfte und die Postcasse die andere nebst dem ersetzten Porto zu genießen haben soll. Eben dieser Strafe sollen auch nicht allein die Postillionen, welche entweder ben Führung der Post von Oertern, wo ein Postcomtoir ist, Geld and Packete heimlich mitnehmen, oder bey der ledigen Rückfuhr einiges Doftgut befördern, sondern auch diejenigen, die sich der Poftillionen zu einer olchen unzulässigen Art der Ueberbringung ihrer Sachen bedienen, unter: worfen seyn. Damit aber von Unsern Postbedienten genauer Acht gegeben werden onne, daß von den Fuhrleuten nichts, was der Post vorbehalten ist, mit: genommen werde, sollen diese dasjenige, was sie an fremden oder nicht 57
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1781. 57 82 mit einem Postcomtoit versehenen Dertern an Geld oder anderm Postgut 7. Novemb. aufgenommen haben, an das erste Postcomtoir, wohin sie auf ihrem Wege kommen, bey der vorhin angeführten Strafe abliefern, und zu dem Ende immer vor dem Posthause zuerst anfahren, damit die Wagen von den Post: bedienten nachgesehen werden. Und so wie Unsere Zollbediente bereits angewiesen sind, bey Beobach tung ihres Amts zugleich Acht zu haben, daß die Post nicht beeinträchtiget werde, so werden auch Unsere Postbediente hiemit ermächtiget, ben ent: stehendem Verdacht die Frachtwagen unterweges anzuhalten, und entweder zum nächsten Postcomtoir, oder zur nächsten Obrigkeit auf ihrer Route,. um ste da nachzusehen, zu begleiten, oder in Zeugen Gegenwart die Visi tation auf der Stelle vorzunehmen; woben woben sie ohne die geringste Widers feßlichkeit, welche in jedem Fall nach Befinden mit Gefängniß- und Leibes: strafe auf das strengste geahndet werden soll, befugt seyn sollen, sich nicht allein die verschlossenen Laden zur Nachsicht ausschließen zu lassen, sondern auch verdächtige große Ballen zu öfnen, um zu untersuchen, ob darin zur Beeinträchtigung der Post mehrere kleinere Packete an verschiedene Perso: nen oder von verschiedenen Absendern zusammengepackt worden. IX. Bisd Was ferner reifende Personen betrift, so sollen selbige von solchen, Oertern, wo zur Beförderung der Reisenden Extrapost-Stationen angeord: net sind, nach gar keinem Ort, und von andern Dertern, denen es an einer solchen Anstalt fehlet, wenigstens nicht nach denjenigen Dertern, wohin eine ordinaire fahrende Post expedirt wird, durch Fuhrleute, Bauren und zurückkehrende Postillionen beföttert werden, es sen denn, daß sich diejeni gen, die die Fuhr leisten, (wenn es nicht etwa an solchen Oertern, wo sich privilegirte Rollfuhren finden, eine Reihefuhr in der gebührenden Ordnung ist) dazu von dem Postcomtoir mit einem Passirschein, worin jeder Reisende namentlich angeführt ist, versehen haben, unter welchem Verbot das Durch fahren und Vorbenfahren eben sowohl begriffen ist, und zwar bey Strafe von 5 Rthlr. an die Postcasse für die unangemeldete Beförderung solcher
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83- Personen, für welche ein Passirschein hätte erhalten werden können, und ben Strafe von 10 Rthlr. an eben die Casse, nebst der Erstattung des ent zogenen Fuhrgeldes für die Beförderung solcher Personen, die zur Erhal tung eines Passirscheins nicht befugt gewesen wären, sondern sich der Post hätten bedienen sollen; welche Strafe, wenn mehrere Stationen durchge fahren oder vorbeygefahren worden, nach Befinden vergrößert wird. Es sind aber diejenigen, für welche ein Passirschein erhalten wer den kann: 1) Die Einwohner eines Stationsorts, doch nicht weiter als bis zur nächsten Station. clotting jo 2) Die bey Fracht und Marktgütern, auch bey Gütern der umzies henden befindlichen Personen, in soferne sie sich der Wagen, die mit ihren Gütern beladen sind, bedienen, und zwar bis an den Ort ihrer Bestim mung; weshalben der auf solche Personen lautende Passirschein auf den Zwischenstationen nur vorgewiesen und attestiret werden darf. 090502 3) Geringe und arme Leute, welche gegen Vorweisung des auf sie lau tenden Passirscheins, gleichfalls bis an den Ort ihrer Bestimmung mitges nommen werden können. Alle andere hingegen, die sich einer gemietheten Beförderung bedienen, wozu doch aber die von Gutsunterthanen im Her rendienst gelieferten Fuhren nicht zu rechnen sind, sind verbunden, sich ent weder der Post oder der privilegirten Fuhrrollen zu bedienen. Doch mögen diejenigen, welche nicht weiter als bis zum nächsten Stationsort reisen, und die dahin gedungene Beförderung ben sich behal ten, mit selbiger wieder zurückkehren. Für die Passirscheine wird zwar an den Oertern, wo solches bisher eingeführt gewesen, 2 Lßl. à Person bezahlt; doch sollen sie an Unvermö gende unentgeltlich ertheilet werden, und Unser Generalpostamt soll dahin sehen, daß die Bezahlung der Passirscheine nirgends weiter eingeführet, fondern vielmehr bey Dienstveränderungen nach und nach gänzlich abges schafft werde. dan m Was inbesondere den Gebrauch der Cariolen betrift, welcher an vie len Orten immer mehr und mehr gewöhnlich wird, und zu häufigen Klagen £ 2 7. 1781. Novemb. 57.
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1781. 57- 84 Anlaß gegeben hat; so sollen gemiethete Cariolen mit zween Pferden nur 7. Novemb. für Einwohner eines Stationsorts und bis zur nächsten Station erlaubt feyn; andere Durchreisende aber sollen damit nicht durch Stationsörter fahren, wo sie vielmehr, da sie doch zween Pferde bezahlen, ihre weitere Beförderung von der Post zu nehmen, und diese dagegen desto bestimmter und hurtiger in der vorgeschriebenen Zeit zu gewarten haben. Hingegen mag in Cariolen mit einem Pferde durch solche Stations: drter, wo der Postmeister dergleichen Fuhrwerk nicht verschaffen kann, von allen und jeden frey gefahren werden, wenn man sich deshalben erst auf der Post gemeldet, und einem in diesem Fall beständig mit 2 Lßl. zu bezahlen: den Passirschein dazu gelöset hat, daß man mit dem mitgebrachten Fuhr: werk seine Reife fortseßen möge. Endlich wird auch den Postillionen, die die ordinairen Posten führen, auf das strengste verboten, jemanden, der nicht eingezeichnet ist, unter welchem Vorwand es auch seyn möge, unter: weges auf den Postwagen aufzunehmen; und zwar bey der halb dem Angeber und halb der Postcaffe zu Theil werdenden Strafe von zween Rthlr. für jede Person, wovon nur die beyden Fälle, daß entweder jemand an einem Zwischenort, wo kein Postcomtoir ist, sich auf die Post seßen, und solche bezahlen wollte, oder daß etwa Menschenliebe und höchste Nothwen Digkeit eintreten mögte, unter der Bedingung ausgenommen sind, daß die Person, welche in dem zweyten Fall ganz unentgeltlich mitzunehmen ist, vor Das Posthaus mitgebracht, und dem Postmeister selbst zum Bezahlen oder weitern Nachfrage gemeldet werde. X. Ueberhaupt aber soll in diesen und allen und jeden andern Sachen, welche die Beförderung der ordinairen und Extraposten, wie auch die Pflichten der Postbedienten und der Postillioneu angehen, es mögen diese lehtern entweder ben den erstern dienen, oder durch getroffene Contracte sich zum Postfahren gebrauchen lassen, Unserm Generalpostamt die allei nige Cognition zustehen; imgleichen sollen in allen das Postwesen betreffen den Sachen keine förmliche Processe geführt, sondern dasjenige, was an
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85 Unsere Ober- und Untergerichte gebracht wird, fummariter und ex offi- cio untersucht, entschieden und vollstreckt werden. *) XI. Uebrigens bleibt es in Ansehung der bereits vorhin ergangenen Post anordnungen in denjenigen Districten, für welche sie erlassen sind, ben allem demjenigen, was darin enthalten und durch diese Unsere gegenwärtige Ber ordnung nicht ausdrücklich verändert oder näher bestimmt ist. Wornach sich ein jeder, den es angeht, gehorsamlich zu achten. Ur: Fundlich unter Unserm Königl. Handzeichen und vorgedruckten Infiegel. Gegeben auf unserer Königl. Residenz Christiansburg zu Kopenhagen den 7ten November 1781. Chriftian R. (L. S.) Schack Rathlou. Carftens. Schütz. Krück, Bond of ind 1781. 7. Novemb. 57. 58. Nähere Bestimmung der Beschaffenheit und Gränzen der aca- demischen Jurisdiction zu Kiel. Wir Christian der Siebente 2c. Thun fund hiemit, daß Wir dem, abseiten des academischen Confiftorii Unserer Christian - Albrechts- Universität zu Kiel bey uns geschehenen, und von Unserm geh. Rath, Detlef, Grafen von Reventlow c. als Curator derselben, unterstüßten Ansuchen, um nähere Bestimmung einiger, die Beschaffenheit und Gran zen der academischen Jurisdiction angehenden Punkte, nach Unserer lan- desväterlichen Neigung, diefer hohen Schule bey jeder Gelegenheit Beweise Unserer besonderen Huld und Fürsorge angedeihen zu lassen, nachgefester maßen in Königl. Gnaden Statt gegeben haben. cf. Verord. vom 19ten Sept. 1794. dieser Samml. Jahrg. 1794. S. 62 No. 55° 1 1781. 7. Novemb. 58.
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1781. 58. 86 Erlich ist zwar im 13ten §. der ersten Abtheilung per von weit. Herzoge 7. Novemb. Christian Albrecht, als Stifter der Universität, derselben ertheilten Sta- tutorum univerfalium vom Jahr 1666 deutlich genug verordnet, daß die Civilsachen, deren Hauptstuht zweyhundert Mkl. und darüber austrägt, vom academischen Gerichte an das Fürstl. Hofgericht devolvirer und daselbst angenommen werden können. Es ist auch, bem zufolge, diese Obergerichts barkeit von der vormaligen Großfürstl. Juftigkangeley wirklich ausgeüber worden, und, nach Aufhebung derselben, Unserer Holsteinischen Landes- regierung zugefallen. Weil aber doch bey anderen deutschen Universitäten feine Appellation von ihren Sprüchen an ein Landesgericht Statt findet, und felbst das Gymnasium zu Altona, nach dem IVten und Vten Artikel des für dasselbe im J. 1744 ausgefertigten Fundations-Briefes, ein vom Gerichts. zwange des Pinneberg- und Altonaischen Oberappellationsgerichts befreyetes und von dem Landesherrn allein abhängendes Corpus ist, welches die ihm zustehende Civiljurisdiction völlig und allein zu exerciren hat, so daß von den Erkenntnissen der Gymnasiarchen nur an die Landesherrschaft suppliciret werden kann; so finden wir uns durch diese Betrachtungen bewogen, nicht nur Unsere Universität zu Kiel, um allem Zweifel über diesen Punkt zuvorz mazukommen, hiemit ausdrücklich für ein von Uns allein abhängendes und 1381 unter Unserer Glückstädtischen Regierung nicht stehendes Corpus zu erflå- ren, sondern auch, mit Aufhebung der bisherigen Verfassung, vermöge deren in Civilsachen von den Sprüchen des academischen Gerichts näch Glückstadt appelliret werden können, festzuseßen, daß in Fällen, da die Appellation vom academischen Gerichte bisher zuläßig gewesen ist, hinführo der Parthey, die sich durch eine Entscheidung desselben beschweret achten möchte, anstatt dieses Rechtsmittels, der Weg der an Uns unmittelbar zu tichtenden Supplication offen stehen solle. Und wollen Wir sodann ent- weder die Sache durch Unsere Deutsche Kanzeley endlich entscheiden, oder nach Befinden die Erörterung derselben und die Bestätigung oder Aenderung der angefochtenen Urtel Unserer Glückstädtischen Regierung durch ein beson deres Commifforium auftragen.
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87 58. Zweytens bewilligen Wir Unserer Universität zu Kiel, daß ihr die Cri- 1781. al-Jurisdiction, welche sie, nach dem 4ten §. der schon angezogenen z. Novemb. en Abtheilung Ihrer Statutorum univerfalium, wie auch nach einem Scripte Herzog Christian Albrechts d. d. Gottorff den 12ten Oct. 1668 hiezu nur im Namen des Landesherrn auszuüben gehabt, von nun an, hdem Exempel der neueren Academien in Deutschland, völlig zustehen, hin der academische Senat auch in Criminalfällen die Urtheile in seinem enen Namen zur publiciten befugt, daben aber verpflichtet seyn solle, die desherrschaftliche Ratification allemal vor der Publication einzuholen derfelben auch in den abzusprechenden Urtheilen jederzeit ausdrücklich gedenken. Deittens finden wir die Vorschrift eines Herzoglichen Rescripts vom n April 1668, Daib daß, wenn der Thater ausgetreten und in fremder Jurisdiction anzu- treffen ist, Magiftratus academicus ihn mit Steck- und Haftbrie- fen oder anderen Subsidialschreiben zu afterfolgen nicht berechtiget feyn, sondern an die hohe landesfürstliche Obrigkeit dasselbe gelangen laffen und ihre weitere Verfügung erwarten solle, jest veränderten Umständen, da Unsere ordentliche Residenz von Kiel weit entfernet ist, auch nun der Universität die Criminal-Gerichtsbarkeit gleichem Fuße mit den neueren Academien in Deutschland zugestanden d, nicht angemessen, und ertheilen demnach der academischen Obrigkeit Macht und Befugniß, in solchen Fällen die entwichenen Verbrecher, me vorgängige Anfrage, mit Steckbriefen zu verfolgen. Viertens wollen wir zu Entscheidung der bisher noch zweifelhaft geblie en Frage: Ob ein zu Kiel noch nicht immatriculirter Studiofus unter academischen Gerichtsbarkeit stehe? hiedurch bestimmt und festgesezet ben, daß es mit den angehenden oder schon auf einer andern Universität Defenen Studiofis, die zu Kiel ankommen, sie mögen sich daselbst im- triculiren lassen wollen oder nicht, so zu halten sey, daß ein jeder Wirth,
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