Ordinance for the Duchies of Schleswig and Holstein, extending, renewing, and specifying various previous postal regulations to the formerly ducal and common districts.

1781-11-07 · Verordnung · 1781 - 1787 · 1781_11_07

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57. Verordnung für die Herzogthümer Schleswig und Holstein,
1781.
wodurch verschiedenes aus den bisher wegen der Posten 7. Novemb.
ergangenen Anordnungen, theils auf die vormals großfürstl.
und gemeinschaftlichen Districte ausgedehnet, theils über-
haupt erneuert, theils auch näher bestimmt wird.
Wir Christian der Siebente 2c. Thun fund hiemit: Daß, da
Wir nöthig gefunden haben, verschiedenes aus den bisher wegen der Posten
ergangenen Anordnungen theils auf die holsteinischen vormals großfürstlichen
und gemeinschaftlichen Districte auszudehnen, theils zu wiederholen und
näher zu bestimmen, Wir durchgehends in Unsern Herzogthümern Schles:
wig und Holstein, wie auch in unserer Herrschaft Pinneberg, Stadt
Altona und Grafschaft Ranzau hiedurch anordnen und befehlen:
I.
Daß überhaupt niemand bey willkührlicher und nach Befinden harter
Ahndung sich unterstehen soll, Unsere ordinaire und Ertraposten auf-
R 2
57.

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zuhalten, zu hindern, oder gar gewaltthätig zu behandeln, sondern viel-
7. Novemb. mehr alle Unsere Unterthanen, Bediente und Beamte ihnen auf alle
Weise behülflich seyn, und wenn ihnen ein Unfall begegnen würde,
sobald als möglich für billige Bezahlung allen Beystand zu leisten, und
alle nöthige Hülfe zu verschaffen suchen sollen.
T
II.
In den Posthäusern soll sich jedermann still und anständig betragen,
und wenn jemand durch Ungestüm, Schreien, Getümmel und Schmähen,
einige Unruhe erregt, soll der Postmeister befugt seyn, ihn nach vorherge:
gangener Warnung aus dem Hause schaffen, oder wenn er es nöthig findet,
arretiren zu lassen, und im letztern Falle davon der Obrigkeit sofort Anzeige
zu thun, damit sie wegen der Abholung und Bestrafung desselben das
Nöthige verfügen könne; wie sich denn auch kein Reisender unternehmen
soll, den Postillionen unterweges mit Scheltwörtern und noch vielweniger mit
Schlägen übel zu begegnen, in welchen Fällen, wenn sie von den Postillionen
auf der nächsten Station angezeiget, und auf der Stelle, allenfalls vor der
Obrigkeit des Orts, sattsam bewiesen worden, ein auswärtiger Reisender
den Umständen nach nicht eher weiter zu befördern ist, als er den Postillion
zufrieden gestellt hat, und wenn der Reisende, über welchen geklagt wird,
einer Unserer Unterthanen ist, die Sache an Unser Generalpostamt zu wei-
terer Untersuchung und Entscheidung berichtet werden soll.
III.
Dagegen soll aber auch von den Postmeistern und ihren Bedienten,
imgleichen von den Postillionen, allen und jeden mit Bescheidenheit und
möglichster Willfährigkeit begegnet werden, wenn sie nicht widrigen Falls
zur gebührenden Strafe gezogen werden wollen.
Für die Reisenden soll in den Posthäusern, wo des Nachts eine
Laterne brennen, und eine Person zum aufmachen und aufwarten stets ben
der Hand seyn muß, ein gutes warmes Zimmer anzutreffen, und an den
Orten, wo Ertrapost Stationen angeordnet sind, auf Begehren, auch
besondere Zimmer, Erfrischungen, Speisen und Nachtlager für billige

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Bezahlung zu haben seyn, ohne daß die Postmeister von diesen ihnen zur
Pflicht gemachten Wirthschaft einige Nahrungssteuer zu bezahlen haben.
Die Posten sollen, wenn kein statthafter Grund der Verzögerung hin
länglich bewiesen werden kann, ben 24 Lßl. Strafe für die Versäumung
einer jeden halben Stunde, in der bestimmten Zeit, welche für Ertraposten
Stunden ist, und für die ordinairen Posten in den Stundenzetteln ange
zeiget wird, wieder fortgeschafft werden, und ben eben dieser Strafe in der,
bestimmten Zeit, welche für Ertraposten Eine Stunde zu jeder Meile, und
für die ordinairen Posten in den Stundenzetteln vorgeschrieben ist, ihren
Weg zurücklegen.
Es sollen auch die Postillionen, wozu niemand angenommen werden
soll, der nicht wenigstens 18 Jahre alt, des Fahrens und der Wege fun-
dig, bescheiden und von guter Aufführung ist, bey 24 £ßl. Strafe vor kei-
nem Wirthshause ohne ausdrückliches Begehren oder Einwilligung der
Reisenden still halten, eben so wenig bey 1 Rthlr. Strafe ohne Erlaubniß
Der Reisenden Toback rauchen, auch wenn sie durch die geringste Unvors
ichtigkeit umwerfen, ohne Rücksicht auf einige Entschuldigung 1 Rthlr.
Strafe erlegen, und wenn solches durch Schlafen oder Trunkenheit veran
Taffet worden, oder sie sich sonst gegen die Reisenden vergangen haben, nach
Befinden mit Geld: Gefängniß: Leibes: und Zuchthausstrafe belegt werden.
Sie sollen daher jedesmal mit einem Stundenzettel versehen werden, auf
welchem von dem einen Postmeister die Zeit des Abgangs, und von dem
andern die Zeit der Ankunft, und was auf Befragen die Reisenden zu klas
gen oder die Postillionen anzuführen haben, genau bemerkt, auch bey
Ertraposten von den Reisenden selbst, wie sie zufrieden gewesen, angezeigt
wird. Diese Stundenzetteln sollen von den Postillionen bey 24 Lßt.
Strafe allemal richtig abgeliefert, und von den ordinairen Posten posttåg-
ich, von den Ertraposten aber monatlich zur Nachsicht, weiteren Unter
uchung, und nach Beschaffenheit des Falles zur Bestrafung eingesen
bet werden. *)
m
*) cf. Placat v. 27. Dec. 1790. dieser Samml. Jahrg. 1790. S. 115. No. 90.
1781.
7. Novemb.
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1781.
7. Novemb.
57.
IV.
edu
Ferner sollen sich bey Beförderung aller sowohl ordinairen als Ert
posten die Postillionen ben 2 Rthlr Strafe beständig in voller und anst
diger Postmontirung und mit dem Posthorn finden lassen, und wenn sie
dadurch, daß sie in das Horn stoßen, frühzeitig genug zu erkennen geben,
ihnen von jedermann ohne einigen Unterschied in allen Fällen ben 10 Rth
Strafe aus dem Wege gewichen werden, doch nur, wenn sie belad
Wagen führen; denn ben ledigen Rückfahren wird es ihnen scharf verbot
irgend jemanden durch Blasen mehr zum Ausweichen nöthigen zu woll
als sonst unter Fuhrleuten üblich ist.
Es soll aber auch der Gebrauch der Postmontirung und des Posthor
bloß den ordináren und Ertraposten vorbehalten seyn, und wird solcher
10 Rthlr Strafe, wovon der Angeber die Hälfte zu genießen haben s
bey allen andern Fuhren verboten, wenn sie auch selbst von Leuten,
sonst Postillionen sind, geleistet werden.
V.
Damit aber auch durch die Beschaffenheit der Wege die Beförderu
der Posten nicht verzögert werde, sollen Unsere Postbediente fich darn
fleißig erkundigen, und nicht allein, wenn sich ein Mangel hervorthut,
eine schleunige Abhelfung erfordert, auf die dazu nöthige Veranstaltu
bey der Obrigkeit des Orts alsbald antragen, sondern auch davon unv
züglich, und außerdem überhaupt von Zeit zu Zeit von dem Zustand
Wege an Unser Generalpostamt Bericht abstatten, damit auf des
Begehren von unserer Deutschen Kanzeley die nöthigen Verfügungen er
sen werden, zu welchem Ende die Postillionen, wenn sie Stellen bemerk
wo der Weg eine Verbesserung nöthig hat, solches den Postmeistern at
bald anzeigen sollen.
Auch soll es den Postillionen sowohl bey den ordinairen als Ert
posten erlaubt seyn, sich der Königs: Neben: und Feldwege zu bedien
und zu den darauf vorhandenen Schlagbäumen Schlüssel zu haben.

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VI.
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Wegen der auf den Posten freygehenden Briefe und Packete ist und 7. Novemb.
wird hiemit angeordnet:
1) Daß ganz und gar keine solche Packete, die zur fahrenden Post
gehören, oder über 1 Pfund wiegen, frey geben, die von uns erlassenen
gedruckten Verordnungen ausgenommen, wenn sie zur Bekanntmachung
versendet werden.
2) Daß so wie die Schreiben von uns und von den Personen Unsers
Königl. Hauses unter Unserm und ihren Cabinetssiegeln, imgleichen die
Schreiben von unsern Collegien und von unsern zum gemeinen Besten
angeordneten Commissarien unter ihren Siegeln und unter der Aufschrift:
Königliche Dienstsachen, fren gehen, eben so auch wiederum an uns
und an die Personen Unsers Königl. Hauses, imgleichen an Unsere Colle
gia und Commissionen alle diejenigen Schreiben, welche bloß Sachen zu
Unserm Dienst oder geforderte Berichte und nichts anders enthalten, unter
der Aufschrift: Königl. Dienstsachen, frey befördert werden; daß aber,
wann befunden wird, daß diese Aufschrift zu Privatsachen oder deren Ein
mischung gemißbraucht worden, der Absender das erstemal mit 10 Rthlr.
das anderemal mit 20 Rthlr. und das drittemal mit 30 Rthlr. Brüche und
bey fernerem Betretungsfall mit Suspension und Entfeßung bestraft werde.
3) Daß zwischen andern Personen und Bedienten aber nur gegen
einen beyzulegenden Attest, daß der Brief bloß Königl. Dienstfachen und
außerdem nichts anders betreffe, ein freyer Briefwechsel geführt werden
kann, daß indessen zu dieser Attestertheilung nicht alle Unsere Bediente,
sondern nur die Chefs der Corps, der Regimenter, der Divisionen, Batat
lionen und Efradronen, die Commandanten und überhaupt die an einem
Ort Höchstkommandirenden, die Sessions Deputirten conjunctim, die
benden General Auditeure, die wirklichen General Landes: und Kriegscom-
miffarien, die See-Enrollirungs-Officiere in ihren Districten, die Oberlootsen,
der Oberjägermeister, die Generalwegemeister in Norwegen, der General
procureur in Dannemark und Norwegen, der Oberprocureur in den Her
zogthümern, der Generalfiscal in Dännemark und Norwegen, die Ober
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sachwalter in den Herzogthümern, die Stiftsamtmänner und Amtmanner,
7. Novemb. die Zahlcassirer in Unsern Königreichen und Herzogthümern, der Dänische
Postcassirer und der Norwegische Postinspector, die Amts- und Zollver-
walter als Hebungsbediente, die Vögte in Norwegen, die Bischöfe, Super
intendenten und Probste befugt sind, doch nicht allein für abgehende, fon
dern auch für ankommende Briefe; und endlich, daß derjenige, der befun
den wird, einen unrichtigen Attest ertheilt zu haben, in dieselben Strafen
verfallen seyn soll, die unter Nr. 2 angeführet sind.
4) Daß an die einzelnen Glieder Unserer Collegien, an die Hof Chefs
und Cabinetssecretairen die Briefe entweder frankirt, oder von solchen,
die dazu befugt sind, mit einem Attest begleitet seyn, und nicht anders auf
den Postcomtoiren angenommen werden sollen.
A 19
VII.
Ueberhaupt aber sollen keine Briefe, die auf den ordentlichen Posten
versandt werden können, auf irgend eine andere Weise, es sen mit Schiffs:
gelegenheit oder durch Reisende, Bauern, Postillionen, oder auf welche
andere Art es sonst geschehen möchte, befördert werden; und zwar bey der
halb dem Angeber und halb der Postcasse anheimfallenden Strafe von
2 Rthlr. für jeglichen auf einer solchen unerlaubten Beförderung betroffe
nen Brief, dergestalt, daß die Strafe sowohl, als das noch außerdem der
Postcasse zu ersetzende Postgeld, entweder von dem Absender oder von dem
Ueberbringer, wie es am bequemsten gefunden wird, eingefordert wer
den kann.
Eben so wird Unsern Unterthanen auf das ernstlichste untersaget, durch
den über unser Gebiet reitenden Schwedischen Postillion einige Briefe
oder Zeitungen, oder Packete, oder was es sonst seyn möge, zu versenden,
oder kommen zu lassen, und wann jemand befunden wird, daß er dergleichen
durch den Schwedischen Postillion habe bestellen oder kommen lassen, soll
er für jeden Brief, jedes Paar Zeitungen und jedes andere Packet, oder
was es sonst seyn möge, das erstemal in 2 Rthlr. das anderemal in
10 Rthlr. Strafe verfallen, und das drittemal als ein muthwilliger Ueber:

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treter Unserer Befehle der Ansprache Unsers Obersachwalters unterworfen 1781.
feyn, von welchen Strafgeldern die eine Hälfte dem Angeber zu Theil wer: 7. Novemb.
den, und die andere Unserer Postcasse anheim fallen soll.
Jedoch bleibt es einem jeden unverboten, die zu Schiff oder mit Fracht:
wagen gehenden Güter und Packen mit Fracht: und Avisbriefen, die zwar
versiegelt, aber doch nur einfach seyn dürfen, zu begleiten; imgleichen in
einen Geschäften mit seinen eigenen Briefen einen besondern Boten abzu-
Fertigen, welcher aber eben so wenig Briefe und Packete von andern mit:
nehmen darf, als sich mehrere vereinigen dürfen, auf gemeinschaftliche Kosten
einen besondern Boten abzusenden.
VIII.
Jmgleichen sollen ganz und gar keine Gelder, sie mögen in flingen-
Der Münze oder Bancozetteln bestehen, wie auch keine Packete unter
40 Pfund, zu welchem Gewicht nunmehro das der Post allein vorbehal
cene Gut hiemit bestimmt wird, anders als durch die ordentlichen fahren:
Den Posten, so weit als solche gehen, befördert werden; und zwar ben
5 Rthlr. Strafe für den Ueberbringer für jedwedes Packet, und bey Verlust
Der Sachen für den Absender, wenn dieser nicht lieber jedes Packet mit
5 Rthlr. und dem gebührenden Porto wieder einlösen will; von welchen
Straf: und Confiscations: Geldern, nach geschehenem öffentlichen Verkauf
Der Sachen an die Meistbietenden, der Angeber die eine Hälfte und die
Postcasse die andere nebst dem ersetzten Porto zu genießen haben soll.
Eben dieser Strafe sollen auch nicht allein die Postillionen, welche
entweder ben Führung der Post von Oertern, wo ein Postcomtoir ist, Geld
and Packete heimlich mitnehmen, oder bey der ledigen Rückfuhr einiges
Doftgut befördern, sondern auch diejenigen, die sich der Poftillionen zu einer
olchen unzulässigen Art der Ueberbringung ihrer Sachen bedienen, unter:
worfen seyn.
Damit aber von Unsern Postbedienten genauer Acht gegeben werden
onne, daß von den Fuhrleuten nichts, was der Post vorbehalten ist, mit:
genommen werde, sollen diese dasjenige, was sie an fremden oder nicht
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mit einem Postcomtoit versehenen Dertern an Geld oder anderm Postgut
7. Novemb. aufgenommen haben, an das erste Postcomtoir, wohin sie auf ihrem Wege
kommen, bey der vorhin angeführten Strafe abliefern, und zu dem Ende
immer vor dem Posthause zuerst anfahren, damit die Wagen von den Post:
bedienten nachgesehen werden.
Und so wie Unsere Zollbediente bereits angewiesen sind, bey Beobach
tung ihres Amts zugleich Acht zu haben, daß die Post nicht beeinträchtiget
werde, so werden auch Unsere Postbediente hiemit ermächtiget, ben ent:
stehendem Verdacht die Frachtwagen unterweges anzuhalten, und entweder
zum nächsten Postcomtoir, oder zur nächsten Obrigkeit auf ihrer Route,.
um ste da nachzusehen, zu begleiten, oder in Zeugen Gegenwart die Visi
tation auf der Stelle vorzunehmen; woben
woben sie ohne die geringste Widers
feßlichkeit, welche in jedem Fall nach Befinden mit Gefängniß- und Leibes:
strafe auf das strengste geahndet werden soll, befugt seyn sollen, sich nicht
allein die verschlossenen Laden zur Nachsicht ausschließen zu lassen, sondern
auch verdächtige große Ballen zu öfnen, um zu untersuchen, ob darin zur
Beeinträchtigung der Post mehrere kleinere Packete an verschiedene Perso:
nen oder von verschiedenen Absendern zusammengepackt worden.
IX.
Bisd
Was ferner reifende Personen betrift, so sollen selbige von solchen,
Oertern, wo zur Beförderung der Reisenden Extrapost-Stationen angeord:
net sind, nach gar keinem Ort, und von andern Dertern, denen es an einer
solchen Anstalt fehlet, wenigstens nicht nach denjenigen Dertern, wohin
eine ordinaire fahrende Post expedirt wird, durch Fuhrleute, Bauren und
zurückkehrende Postillionen beföttert werden, es sen denn, daß sich diejeni
gen, die die Fuhr leisten, (wenn es nicht etwa an solchen Oertern, wo sich
privilegirte Rollfuhren finden, eine Reihefuhr in der gebührenden Ordnung
ist) dazu von dem Postcomtoir mit einem Passirschein, worin jeder Reisende
namentlich angeführt ist, versehen haben, unter welchem Verbot das Durch
fahren und Vorbenfahren eben sowohl begriffen ist, und zwar bey Strafe
von 5 Rthlr. an die Postcasse für die unangemeldete Beförderung solcher

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Personen, für welche ein Passirschein hätte erhalten werden können, und
ben Strafe von 10 Rthlr. an eben die Casse, nebst der Erstattung des ent
zogenen Fuhrgeldes für die Beförderung solcher Personen, die zur Erhal
tung eines Passirscheins nicht befugt gewesen wären, sondern sich der Post
hätten bedienen sollen; welche Strafe, wenn mehrere Stationen durchge
fahren oder vorbeygefahren worden, nach Befinden vergrößert wird.
Es sind aber diejenigen, für welche ein Passirschein erhalten wer
den kann:
1) Die Einwohner eines Stationsorts, doch nicht weiter als bis zur
nächsten Station.
clotting jo
2) Die bey Fracht und Marktgütern, auch bey Gütern der umzies
henden befindlichen Personen, in soferne sie sich der Wagen, die mit ihren
Gütern beladen sind, bedienen, und zwar bis an den Ort ihrer Bestim
mung; weshalben der auf solche Personen lautende Passirschein auf den
Zwischenstationen nur vorgewiesen und attestiret werden darf.
090502
3) Geringe und arme Leute, welche gegen Vorweisung des auf sie lau
tenden Passirscheins, gleichfalls bis an den Ort ihrer Bestimmung mitges
nommen werden können. Alle andere hingegen, die sich einer gemietheten
Beförderung bedienen, wozu doch aber die von Gutsunterthanen im Her
rendienst gelieferten Fuhren nicht zu rechnen sind, sind verbunden, sich ent
weder der Post oder der privilegirten Fuhrrollen zu bedienen.
Doch mögen diejenigen, welche nicht weiter als bis zum nächsten
Stationsort reisen, und die dahin gedungene Beförderung ben sich behal
ten, mit selbiger wieder zurückkehren.
Für die Passirscheine wird zwar an den Oertern, wo solches bisher
eingeführt gewesen, 2 Lßl. à Person bezahlt; doch sollen sie an Unvermö
gende unentgeltlich ertheilet werden, und Unser Generalpostamt soll dahin
sehen, daß die Bezahlung der Passirscheine nirgends weiter eingeführet,
fondern vielmehr bey Dienstveränderungen nach und nach gänzlich abges
schafft werde.
dan m
Was inbesondere den Gebrauch der Cariolen betrift, welcher an vie
len Orten immer mehr und mehr gewöhnlich wird, und zu häufigen Klagen
£ 2
7.
1781.
Novemb.
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Anlaß gegeben hat; so sollen gemiethete Cariolen mit zween Pferden nur
7. Novemb. für Einwohner eines Stationsorts und bis zur nächsten Station erlaubt
feyn; andere Durchreisende aber sollen damit nicht durch Stationsörter
fahren, wo sie vielmehr, da sie doch zween Pferde bezahlen, ihre weitere
Beförderung von der Post zu nehmen, und diese dagegen desto bestimmter
und hurtiger in der vorgeschriebenen Zeit zu gewarten haben.
Hingegen mag in Cariolen mit einem Pferde durch solche Stations:
drter, wo der Postmeister dergleichen Fuhrwerk nicht verschaffen kann, von
allen und jeden frey gefahren werden, wenn man sich deshalben erst auf der
Post gemeldet, und einem in diesem Fall beständig mit 2 Lßl. zu bezahlen:
den Passirschein dazu gelöset hat, daß man mit dem mitgebrachten Fuhr:
werk seine Reife fortseßen möge. Endlich wird auch den Postillionen, die
die ordinairen Posten führen, auf das strengste verboten, jemanden, der
nicht eingezeichnet ist, unter welchem Vorwand es auch seyn möge, unter:
weges auf den Postwagen aufzunehmen; und zwar bey der halb dem
Angeber und halb der Postcaffe zu Theil werdenden Strafe von zween Rthlr.
für jede Person, wovon nur die beyden Fälle, daß entweder jemand an
einem Zwischenort, wo kein Postcomtoir ist, sich auf die Post seßen, und
solche bezahlen wollte, oder daß etwa Menschenliebe und höchste Nothwen
Digkeit eintreten mögte, unter der Bedingung ausgenommen sind, daß die
Person, welche in dem zweyten Fall ganz unentgeltlich mitzunehmen ist, vor
Das Posthaus mitgebracht, und dem Postmeister selbst zum Bezahlen oder
weitern Nachfrage gemeldet werde.
X.
Ueberhaupt aber soll in diesen und allen und jeden andern Sachen,
welche die Beförderung der ordinairen und Extraposten, wie auch die
Pflichten der Postbedienten und der Postillioneu angehen, es mögen diese
lehtern entweder ben den erstern dienen, oder durch getroffene Contracte
sich zum Postfahren gebrauchen lassen, Unserm Generalpostamt die allei
nige Cognition zustehen; imgleichen sollen in allen das Postwesen betreffen
den Sachen keine förmliche Processe geführt, sondern dasjenige, was an

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Unsere Ober- und Untergerichte gebracht wird, fummariter und ex offi-
cio untersucht, entschieden und vollstreckt werden. *)
XI.
Uebrigens bleibt es in Ansehung der bereits vorhin ergangenen Post
anordnungen in denjenigen Districten, für welche sie erlassen sind, ben allem
demjenigen, was darin enthalten und durch diese Unsere gegenwärtige Ber
ordnung nicht ausdrücklich verändert oder näher bestimmt ist.
Wornach sich ein jeder, den es angeht, gehorsamlich zu achten. Ur:
Fundlich unter Unserm Königl. Handzeichen und vorgedruckten Infiegel.
Gegeben auf unserer Königl. Residenz Christiansburg zu Kopenhagen den
7ten November 1781.
Chriftian R.
(L. S.)
Schack Rathlou.
Carftens.
Schütz.
Krück,
Bond of ind
1781.
7. Novemb.
57.
58. Nähere Bestimmung der Beschaffenheit und Gränzen der aca-
demischen Jurisdiction zu Kiel.
Wir Christian der Siebente 2c. Thun fund hiemit, daß Wir
dem, abseiten des academischen Confiftorii Unserer Christian - Albrechts-
Universität zu Kiel bey uns geschehenen, und von Unserm geh. Rath,
Detlef, Grafen von Reventlow c. als Curator derselben, unterstüßten
Ansuchen, um nähere Bestimmung einiger, die Beschaffenheit und Gran
zen der academischen Jurisdiction angehenden Punkte, nach Unserer lan-
desväterlichen Neigung, diefer hohen Schule bey jeder Gelegenheit Beweise
Unserer besonderen Huld und Fürsorge angedeihen zu lassen, nachgefester
maßen in Königl. Gnaden Statt gegeben haben.
cf. Verord. vom 19ten Sept. 1794. dieser Samml. Jahrg. 1794. S. 62
No. 55°
1
1781.
7. Novemb.
58.

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1781.
58.
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Erlich ist zwar im 13ten §. der ersten Abtheilung per von weit. Herzoge
7. Novemb. Christian Albrecht, als Stifter der Universität, derselben ertheilten Sta-
tutorum univerfalium vom Jahr 1666 deutlich genug verordnet, daß
die Civilsachen, deren Hauptstuht zweyhundert Mkl. und darüber austrägt,
vom academischen Gerichte an das Fürstl. Hofgericht devolvirer und daselbst
angenommen werden können. Es ist auch, bem zufolge, diese Obergerichts
barkeit von der vormaligen Großfürstl. Juftigkangeley wirklich ausgeüber
worden, und, nach Aufhebung derselben, Unserer Holsteinischen Landes-
regierung zugefallen. Weil aber doch bey anderen deutschen Universitäten
feine Appellation von ihren Sprüchen an ein Landesgericht Statt findet, und
felbst das Gymnasium zu Altona, nach dem IVten und Vten Artikel des für
dasselbe im J. 1744 ausgefertigten Fundations-Briefes, ein vom Gerichts.
zwange des Pinneberg- und Altonaischen Oberappellationsgerichts befreyetes
und von dem Landesherrn allein abhängendes Corpus ist, welches die ihm
zustehende Civiljurisdiction völlig und allein zu exerciren hat, so daß von
den Erkenntnissen der Gymnasiarchen nur an die Landesherrschaft suppliciret
werden kann; so finden wir uns durch diese Betrachtungen bewogen, nicht
nur Unsere Universität zu Kiel, um allem Zweifel über diesen Punkt zuvorz
mazukommen, hiemit ausdrücklich für ein von Uns allein abhängendes und
1381
unter Unserer Glückstädtischen Regierung nicht stehendes Corpus zu erflå-
ren, sondern auch, mit Aufhebung der bisherigen Verfassung, vermöge
deren in Civilsachen von den Sprüchen des academischen Gerichts näch
Glückstadt appelliret werden können, festzuseßen, daß in Fällen, da die
Appellation vom academischen Gerichte bisher zuläßig gewesen ist, hinführo
der Parthey, die sich durch eine Entscheidung desselben beschweret achten
möchte, anstatt dieses Rechtsmittels, der Weg der an Uns unmittelbar zu
tichtenden Supplication offen stehen solle. Und wollen Wir sodann ent-
weder die Sache durch Unsere Deutsche Kanzeley endlich entscheiden, oder
nach Befinden die Erörterung derselben und die Bestätigung oder Aenderung
der angefochtenen Urtel Unserer Glückstädtischen Regierung durch ein beson
deres Commifforium auftragen.

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58.
Zweytens bewilligen Wir Unserer Universität zu Kiel, daß ihr die Cri- 1781.
al-Jurisdiction, welche sie, nach dem 4ten §. der schon angezogenen z. Novemb.
en Abtheilung Ihrer Statutorum univerfalium, wie auch nach einem
Scripte Herzog Christian Albrechts d. d. Gottorff den 12ten Oct. 1668
hiezu nur im Namen des Landesherrn auszuüben gehabt, von nun an,
hdem Exempel der neueren Academien in Deutschland, völlig zustehen,
hin der academische Senat auch in Criminalfällen die Urtheile in seinem
enen Namen zur publiciten befugt, daben aber verpflichtet seyn solle, die
desherrschaftliche Ratification allemal vor der Publication einzuholen
derfelben auch in den abzusprechenden Urtheilen jederzeit ausdrücklich
gedenken.
Deittens finden wir die Vorschrift eines Herzoglichen Rescripts vom
n April 1668,
Daib
daß, wenn der Thater ausgetreten und in fremder Jurisdiction anzu-
treffen ist, Magiftratus academicus ihn mit Steck- und Haftbrie-
fen oder anderen Subsidialschreiben zu afterfolgen nicht berechtiget
feyn, sondern an die hohe landesfürstliche Obrigkeit dasselbe gelangen
laffen und ihre weitere Verfügung erwarten solle,
jest veränderten Umständen, da Unsere ordentliche Residenz von Kiel
weit entfernet ist, auch nun der Universität die Criminal-Gerichtsbarkeit
gleichem Fuße mit den neueren Academien in Deutschland zugestanden
d, nicht angemessen, und ertheilen demnach der academischen Obrigkeit
Macht und Befugniß, in solchen Fällen die entwichenen Verbrecher,
me vorgängige Anfrage, mit Steckbriefen zu verfolgen.
Viertens wollen wir zu Entscheidung der bisher noch zweifelhaft geblie
en Frage: Ob ein zu Kiel noch nicht immatriculirter Studiofus unter
academischen Gerichtsbarkeit stehe? hiedurch bestimmt und festgesezet
ben, daß es mit den angehenden oder schon auf einer andern Universität
Defenen Studiofis, die zu Kiel ankommen, sie mögen sich daselbst im-
triculiren lassen wollen oder nicht, so zu halten sey, daß ein jeder Wirth,

Notes

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