Circular concerning the dispatch of letters to Great Britain and Ireland by private steam or sailing ships.
1847-01-05 · Circulair · 1847 · 1847_01_05
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ad and by 3. Girculair, betreffend die Versendung von Briefen nach Großbritannien und Irland mit Privat-Dampf- oder Segelschiffen. dünd Bufolge Circulairs der Generalpostdirection vom 24sten September 1846 werden zur Briefversendung aus hiesigen Landen nach Großbritannien und Irland nicht die von Altona nach London fahrenden regulären Post: dampfschiffe, sondern die von Altona nach einem andern Orte in Groß: britannien und Irland fahrenden Privat: Dampf: oder Segelschiffe benutzt, wenn die hiesigen Absender Solches wünschen, und ihren Wunsch, daß der von ihnen abgesandte Brief mit einem Privatschiffe von Altona ab: gehen solle, durch eine desfällige Bemerkung auf dem Briefe anzeigen. Für solche Briefe soll sodann das inländische Porto vom Absendungsorte nach Altona nach der neuen Tare voraus bezahlt werden. Da es indeß, namentlich zur Winterzeit, vorkommen kann und vor: kommt, daß solche Privatschiffe unregelmäßig Hamburg oder Altona ver: lassen, oder zeitweilig ihre Fahrten einstellen, mithin die Briefe, deren Versendung mit selbigen ausdrücklich vom Absender verlangt worden ist, in solchen Fällen nicht zu der Zeit, zu welcher sie nach der Berechnung des Absenders von Altona abgehen würden, befördert werden können, sondern, wenn es nach der Bestimmung des Absenders verhalten werden 1* 1847. 5. Jan. 3.
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1847. 3. ASA 8 4 sollte, oft längere Zeit daselbst würden hinliegen müssen, so hat die 5. Jan. Generalpostdirection, um dem Verzuge solcher Briefe vorzubeugen, es für zweckmäßig erachtet, daß selbige in den erwähnten Fällen mit den Postdampfschiffen über London versandt werden, es sei denn, daß die Absender zugleich ausdrücklich das Gegentheil verlangen. Es wird nåm: lich, da zufolge des angeführten Circulairs für die Briefversendung mit den Postdampfschiffen eine theilweise Frankirung nicht zulässig ist, sondern die Briefe entweder ganz nach dem Bestimmungsorte frankirt oder ganz unfrankirt versandt werden müssen, eine Folge der Beförderung mit den Postdampfschiffen sein, daß das Londoner Postamt die hieselbst geschehene Frankirung solcher Schiffsbriefe vom Abgangsorte bis nach Altona nicht berücksichtigen darf, sondern dieselben wie ganz unfrankirte Briefe be: handeln muß, und daß daher der Empfänger am Bestimmungsorte nicht bloß das Englische, sondern auch das inländische Porto entrichten muß, letzteres also in solchen Fällen zwei Mal erlegt wird. Mit Rücksicht auf diesen Umstand wird den Absendern von Schiffsbriefen die freie Wahl zu lassen sein, und das Königl. Postcomtoir wird daher beauftragt, den Absendern von Briefen nach Großbritannien und Irland, welche nach dem erklärten Wunsche derselben mit Privatschiffen von Altona abgehen sollen, zu eröffnen, das Letzteres geschehen werde, wenn damit kein Verzug verbunden sei, daß selbige aber sonst mit den Londoner Postdampfschiffen abgehen würden, es ihnen daher überlassen bleibe, ob sie unter solchen Umständen etwa jedenfalls die Versendung auf dem von ihnen bezeichneten Wege und das Hinliegen der Briefe in Altona bis zum Abgange eines Schiffes nach dem angegebenen Orte auf ihre Gefahr wünschen möchten, welches sie dann zugleich auf dem Briefe, und zwar durch die der Bei: schrift: pr. Hull, Newcastle c. hinzu zu fügenden Worte:,,mit dem ersten dahin gehenden Schiffe", zu bemerken haben. Generalpostdirection, den 5ten Januar 1847. blot ni
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