Circular concerning a change in the tariff for the transport of travelers across the Great Belt.
1847-01-19 · Circulair · 1847 · 1847_01_19
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(209) 1847. 19. Jan. 8. 8. Circulair, betr. eine Veränderung der Tare für den Transport von Reisenden über den großen Belt. C In Folge der nach der angeschlossenen, im Königreiche erlassenen Be- kanntmachung vom 1sten Januar 1847 an eingetretenen Veränderung der Tare für den Transport über den großen Belt und mit Rücksicht darauf, daß im Königreiche nach einem für selbiges erlassenen Placate
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9 1847. vom 7ten August 1846 in der Regel die Paßvisirungs: Gebühren weg: fallen, sind in der Tare vom 12ten März 1844 Litr. B für Reisende mit 19. Jan. den Königl. Frachtposten zwischen Kopenhagen und Kolding folgende Berichtigungen vorzunehmen: Die Fracht für einen Reisenden zwischen einer Seeländischen und einer Fühnischen Station ist um 4 rbßl. zu erhöhen, die Fracht für einen Reisenden zwischen einer Seeländischen Station und Kolding um 6 rbßl. herabzusehen, und zwischen einer Fühnischen Station und Kolding um 10 rbßl. herabzusehen. Was die mit den Personenposten Reisenden anlangt, so sind in Folge der vorgedachten Bekanntmachung dem in der Tare vom 3ten Detbr. 1846 für die Personenpost zwischen Kopenhagen und Rendsburg, sowie Jhehoe angeführten Betrage für diejenigen Reisenden, welche den großen Belt passiren, 24 rbßl. hinzuzulegen. Ferner ist die Moderation für Familien, welche den großen Belt passiren, nach der angeschlossenen Bekanntmachung zu berechnen, sowohl bei der Frachtpost als bei der Personenpost, dergestalt, daß für 2 Per: sonen ein Belauf von 68 rbßl. in der Fracht gut gethan wird, für 3 Per: sonen 1 Rbthlr. 40 rbßl., für 4 Personen 1 Rbthlr. 88 rbßl., und so weiter für jede folgende 46 rbßl. mehr. Da die Fracht für den Eistransport gleichfalls erhöht ist, so beträgt die Mehrbezahlung, welche für jeden Reisenden während des Eistrans: ports für die Beförderung über den großen Belt zu erheben ist, 2 Rbthlr. 56 rbßl. Schließlich wird es hiedurch eingeschärft, die vorschriftsmäßigen Belt: billete für die Reisenden, welche mit den Posten den großen Belt passiren, genau auszufertigen, da diese Billete zum Beweis der Richtigkeit der von der Fährzunft daselbst einzuliefernden Rechnungen über den Personen: transport benutzt werden sollen. 1847. 2 8.
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10 1847. Borstehendes wird den Königl. Postcomtoiren und Posthaltereien zur 19. Jan. Nachricht und, soweit es Dieselben angeht, zur Wahrnehmung des dar: nach Erforderlichen hiedurch mitgetheilt. 8. Generalpostdirection, den 19ten Januar 1847. Anlage. Bekanntmachung. Vom 1sten Januar 1847 an und bis weiter sind folgende Veränderungen. der §§ 1 und 3 der Tare vom 23sten December 1843 für den Transport zwischen Korför und Nyborg eingetreten. Für die besondere Befrachtung des Dampfschiffes ist an Fracht außer dem Bestellgeld und Trinkgeld nach der Tare zu erlegen: 37 Rbthl. 48 rbßl. Die Fracht für Reisende ist festgesetzt, wie folgt: Für einen Passagier auf dem ersten Plak mit dem Dampfschiffe mit einem anderen Fahrzeuge 1 - " 24 " 90 " 3 " während des Eistransports 7211 jedoch tritt, was die Passage mit dem Dampfschiffe anlangt, folgende Moderation ein für Familien, zu welchen nur Mann und Frau, Eltern und Kinder gerechnet werden: Für 2 erwachsene Personen 1 Rbthl. 84 rbẞl. Für 3 Für 4 " " 2 48 " 3 32 " " und so ferner nicht unter 80 rbßl. an Fracht pro persona. Alles außer dem tarmáßigen Trinkgeld. Für einen Passagier auf dem zweiten Plak mit dem Dampfschiffe mit einem anderen Fahrzeuge während des Eistransports Rbthl. 60 rbßl. 45, " " 1 84 " An den Stellen, wo die vorgedachte Tare, deren Bestimmungen im Uebrigen unverändert bleiben, angeschlagen gefunden werden soll, soll ein
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11 Exemplar dieser Bekanntmachung bei Vermeidung einer Brüche von 2 Rbthlr. S. M., stets an der Seite derselben angeschlagen sein. Vorstehendes wird allen Beikommenden zur Nachachtung hiedurch bekannt gemacht. Generalpostdirection, den 19ten Januar 1847. 1847. 19. Jan. 8.
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