Public announcement concerning the conduct at the funerals of those who died of smallpox.

1809-04-05 · Publicandum · 1809 · 1809_058_04_06

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OCR transcription

1809.
5. April.
57.
74
57. Publicandum, betr. das Verhalten bey den Leichen der an
Blattern Gestorbenen.
Die angeordneten kräftigen Maßregeln zur Verhütung der weitern Ver:
breitung der Kinderblattern, die jest an mehrern Orten in den Herzogs
thümern, vorzüglich im Herzogthum Holstein, sich gezeigt haben, wür
den ihren ganzen Nußen verfehlen, wenn nicht die, zur Mittheilung des
Ansteckungsstoffes vorzüglich wirksame, Gelegenheit bey der Beerdigung
eines an den Blattern Gestorbenen, wenn sie auf die gewöhnliche Weise
geschehen würde, gänzlich abgeschnitten wird.
Es wird daher, auf Allerhöchsten Befehl, den Einwohnern der
Stadt Altona und der Dorfschaften Ottensen und Neumühlen hiemit zu
erkennen gegeben: daß bey der Leiche eines an den Blattern Gestorbenen
die gewöhnliche Versammlung der Anverwandten und anderer Personen
gänzlich unterbleiben; daß die Kleidung der Leiche nur von einer Person.
im Hause, in welchem der Blatternkranke gestorben, geschehen, und
daß die Leiche auch von Niemand, als von den Angehörigen, die in
einem Hause mit dem Gestorbenen sich befinden, zum Grabe begleitet wer
den solle.
Altona im Oberpräsidio den sten April 1809.
Conrad von Blücher.
1809.
6. April.
58.
58. Königl. Resolution, wie fern die Generalpofidirection die
Administration der Fähranstalten in den Herzogthümern
übernehmen mag.
Wir genehmigen allergnädigst, daß die Uebernehmung der Fähreinrich
tungen in unsern Herzogthümern von Seiten Unserer Generalpostdirection
dergestalt geschehen mag, daß ihr die ganze Administration der Fährans

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