Public announcement concerning the conduct at the funerals of those who died of smallpox.
1809-04-05 · Publicandum · 1809 · 1809_058_04_06
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1809. 5. April. 57. 74 57. Publicandum, betr. das Verhalten bey den Leichen der an Blattern Gestorbenen. Die angeordneten kräftigen Maßregeln zur Verhütung der weitern Ver: breitung der Kinderblattern, die jest an mehrern Orten in den Herzogs thümern, vorzüglich im Herzogthum Holstein, sich gezeigt haben, wür den ihren ganzen Nußen verfehlen, wenn nicht die, zur Mittheilung des Ansteckungsstoffes vorzüglich wirksame, Gelegenheit bey der Beerdigung eines an den Blattern Gestorbenen, wenn sie auf die gewöhnliche Weise geschehen würde, gänzlich abgeschnitten wird. Es wird daher, auf Allerhöchsten Befehl, den Einwohnern der Stadt Altona und der Dorfschaften Ottensen und Neumühlen hiemit zu erkennen gegeben: daß bey der Leiche eines an den Blattern Gestorbenen die gewöhnliche Versammlung der Anverwandten und anderer Personen gänzlich unterbleiben; daß die Kleidung der Leiche nur von einer Person. im Hause, in welchem der Blatternkranke gestorben, geschehen, und daß die Leiche auch von Niemand, als von den Angehörigen, die in einem Hause mit dem Gestorbenen sich befinden, zum Grabe begleitet wer den solle. Altona im Oberpräsidio den sten April 1809. Conrad von Blücher. 1809. 6. April. 58. 58. Königl. Resolution, wie fern die Generalpofidirection die Administration der Fähranstalten in den Herzogthümern übernehmen mag. Wir genehmigen allergnädigst, daß die Uebernehmung der Fähreinrich tungen in unsern Herzogthümern von Seiten Unserer Generalpostdirection dergestalt geschehen mag, daß ihr die ganze Administration der Fährans
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