Circular letter regarding the establishment of a special post office in Christiansfeld.

1782-04-13 · Circularschreiben · 1781 - 1787 · 1782_04_17

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1782.
13. April.
23.
1782.
17. April.
24.
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23. Circularschreiben wegen Errichtung eines besondern Postcom-
toirs zu Christiansfeld.
in
2500/19 191
Da zu Christiansfeld ein besonderes Königl. Postcomtoir errichtet wor
den, woben in Ansehung der Tarirung festgesetzt ist, daß ein einfacher
Brief nach Christiansfeld mit Einem Lß. mehr als nach Hadersleben,
dasjenige aber, was zur fahrenden Post gehört, für Zwey Meilen mehr
als nach Hadersleben bezahlt werden soll; so wird solches den Königl. Post:
comtoiren hiemit angezeigt, damit sie darnach künftig die Briefe und
Sachen nach Christiansfeld cartiren und taxiren. General: Postamt den
13ten April 1782. liar sem
24. An den Herrn Landgrafen und Statthalter.
s
Verfügung,
wie es mit den Bürgern, welchen ein Character beygeleget
worden, in Ansehung ihres Gerichtsstandes und ihrer Theil-
nehmung an den bürgerlichen Lasten und Aemtern zu halten sey.
Christian der Siebente ic. Da es in den Städten Unserer Her
zogthümer c. an einer allgemeinen und bestimmten Vorschrift fehlet, wie
es mit den Bürgern, welchen ein Character beygeleget worden, in Ansehung
ihres Gerichtsstandes und ihrer Theilnehmung an bürgerlichen Lasten und
Aemtern zu halten sey, und selbst die dieferwegen für einige Städte ergan-
genen besonderen Verfügungen nicht übereinstimmen; so haben wir gut und
nöthig gefunden, hierunter eine durchgehende Gleichförmigkeit einzufüh
ren, und hiemit Folgendes anzuordnen und festzusehen.
Die mit einem Character, der in der Regel das Forum fuperius zur
Folge hat, begnadigten wirklichen Bürger in den Städten Unserer Herzogthü
mer Schleswig und Holstein, wie auch in Unserer Stadt Altona, sollen, so:
wohl in Ansehung der an die Stadtcaffe zu erlegenden Steuren, der mit abzu
haltenden Kirchen: und Policey: Abgabe, ihrer bürgerlichen Aemter und
des in gewissen Fällen zu leistenden Abschosses, als auch wegen ihres Han

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dels und Gewerbes und in allen ihren Schuldsachen, der Magistrats
Gerichtsbarkeit, ihren Mitbürgern gleich, unterworfen seyn. Solcher: 17. April.
gestalt sind auch ihre Ehefrauen, Kinder und Dienstboten in Schuldsachen
dem foro civico untergeben. In andern Personalsachen aber, als Che
Injuviensachen u. f. f. sollen dieselbe, samt ihren Frauen, Kindern und
Dienstboten, gleich den übrigen Characterisirten, ihr Forum ben der
Oberinstanz haben, woselbst auch in Sterbfällen ihr und der Ihrigen
len thr und der Ihrigen
Nachlaß, und zwar (die der Stadtgerichtsbarkeit unterworfenen Immobi
lien ausgenommen) nach den gemeinen Landesrechten zu berichtigen ist.
Der einem Bürger verliehene Character foll, wenn er bürgerliche
Nahrung treibet, keine Befreyung von einigen bürgerlichen Lasten oder
von der Uebernehmung bürgerlicher Aemter zur Folge haben. Indessen
ist ein solcher mit denjenigen Bedienungen, die seinem Character oder dem
Verhältniß seiner Umstände nicht angemessen seyn möchten, gegen Erlegung
einer an die Stadtcaffe, oder nach Verfassung des Orts, an die Kirche oder
eine Stiftung daselbst, zu entrichtenden, von dem Magistrat, und nöthi:
genfalls von Ew. Lbd., in den Städten Kiel und Altona aber von dem
dortigen Oberpräsidio, nach Billigkeit zu bestimmende Recognition oder
Abfindung, zu verschonen.
idag
ut
d
Diese Anordnung soll in allen Städten Unserer Herzogthümer Schles:
wig und Holstein, wie auch in unserer Stadt Altona, sowohl bey den
ihigen characterisirten Bürgern, doch ohne Wirkung auf das Vergangene,
als bey den fünftigen, zur Vorschrift dienen, und ist solchemnach auf die
für die Städte Altona im Jahr 1741, Flensburg im Jahr 1750, und
Rendsburg in den Jahren 1761 und 1762 ergangenen, beregten Gegen-
stand betreffenden Verfügungen, nicht weiter Rücksicht zu nehmen.
Wie nun hiernach in Ansehung der Stadt Altona der erforderliche
Auftrag von hieraus an das dortige Oberpräsidium ergehen wird; so gesin
nen Wir an Ew. Lbd. gnädigst, den sämtlichen Schleswig Holsteinischen
Städten dieferwegen das nöthige bekannt zu machen. Die c. Gegeben ic.
Christiansburg den 17ten April 1782.
(Unter demselben Dato ist ein ähnliches Rescript an den Oberpräsidenten in
Altona ergangen.)

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1782. 25. An den Herrn Landgrafen und Statthalter Extension
17. April,
25.
alterer Verfügungen zu Abstellung der Misbräuche und
Unordnung beym Ein- und Ausschreiben der Lehrjungen auf
Guden vormals Großfürstl. District im Herzogthum Holstein. 2
Christian der Siebente 2c. Da beym Ein- und Ausschreiben der
Lehrjungen in Norderdithmarschen, und vermuthlich auch in mehreren
Zünften der vormals. Großfürstlich-Holsteinischen Districte, übertriebene
Gebühren, Kosten und Gebräuche annoch statt haben; so wollen Wir,
daß, zu Abstellung dieser Art Misbräuche und Unordnungen, folgende in
dem jederzeit Königl. Antheil des Herzogthums Holstein zur Norm dienende,
gefeßliche Vorschriften auf gedachte Districte erstrecket werden, nämlich:
2900
SHIS
Aus der Verfügung vom 23sten December 1739. *)
Daß die bey Ausschreibung der Lehrjungen bisher gewöhnliche, zur merks
lichen Beschwerde der Handwerksgesellen aber gereichende, und nur zum
starken Trinken und andern Ausschweifungen Anlaß gebende Gastmahle,
oder sogenannte Gesellenbiere in Zukunft gänzlich ceffiren, und den aus?
zuschreibenden Lehrjungen, außer der zu erlegenden Gebühr, weiter keine
Unkosten, wie sie Namen haben mögen, gemacht werden sollen.
Daß fünftig und a Dato der Bekanntmachung jedesmal die Aus:
zeichnung der Lehrjungen im Beyseyn zweyer Magistratspersonen, und in
denen mit städtischen Gerechtsamen begnadigten Flecken, in Anwesenheit
des Kirchspielvogts loci, oder ben dessen Ermangelung eines andern dazu
bequemen Officialis (jedoch ohne dafür etwas an Sporteln zu erheben)
bewerkstelliget werden; und dieselben dahin sehen sollen, daß alle eingeris
fenen unehrbaren, årgerlichen und theils gottlosen Formalitäten, Handlungen
und Reden, von Meistern sowohl als Gesellen, eingestellet und unter:
lassen werden.
*) C. C. H. I. pag. 759.

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Aus der Verordnung vom 15ten März 1756.*)
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Daß die Handwerkszünfte für die Ein- und Ausschreibung eines Lehr:
jungen zufammen mehr nicht, denn Zwey Rthlr., und für den einem
gewesenen Lehrjungen zu ertheilenden Lehrbrief, außer dem gestempelten
Papiere, auch nicht mehr als Zwey Rthlr. fordern oder nehmen, und
daben jemanden, unter einigem Vorwande, mehrere Kosten aufzubürden
sich nicht unterstehen, auch für die Aufhebung des Geburts: und Lehrbriefs,
oder der Kundschaft in der Amtslade sich etwas bezahlen zu lassen, nicht
berechtiget seyn sollen.
Wir geben dieses Ew. Lbd. zur weitern Verfügung hiemit zu erkennen
und 2c. Gegeben ze. Christiansburg den 17ten April 1782,
1782.
17. April,
25
usd dod med n
26. An die Oberconsistorien zu Gottorff und zu Glückstadt.
1782.
Verfügung betr. Die Confirmation der Kinder vom Schles. 27. April.
wig-Holsteinischen Adel.
Christian der Siebente zc. Da wir aus deinem, Unsers Ober:
Consistorialraths und Generalsuperintendenten, im vorigen Jahre erstatte
ten Berichte, von der in den Schleswiger Klösterlichen und adelichen
Districten gehaltenen Generalfirchenvisitation vernommen, daß einige ade:
liche Kinder nicht öffentlich sondern privatim zum heiligen Abendmale con:
firmiret und eingefegnet worden; so haben Wir resolviret, daß diese in den
Landesgeseßen allgemein verbotene Confirmation im Hause nicht weiter
Statt finden, indessen dem Schleswig-Holsteinischen Adel erlaubet seyn
solle, seine Kinder in der Kirche, ohne an die Tage des öffentlichen Got:
tesdienstes gebunden zn seyn, confirmiren zu lassen, und geben solches Ew.
Lbd. und euch zur weitern Verfügung hiemit zu erkennen. Die :c.Ge:
geben wc.
Kopenhagen den 27sten April 1782, d
*) Glückst. Anz. a. cit. p. 293. und in Callisens Prompt. I. p. 89.
E
26.

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