Circular letter regarding the establishment of a special post office in Christiansfeld.
1782-04-13 · Circularschreiben · 1781 - 1787 · 1782_04_17
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1782. 13. April. 23. 1782. 17. April. 24. 30 23. Circularschreiben wegen Errichtung eines besondern Postcom- toirs zu Christiansfeld. in 2500/19 191 Da zu Christiansfeld ein besonderes Königl. Postcomtoir errichtet wor den, woben in Ansehung der Tarirung festgesetzt ist, daß ein einfacher Brief nach Christiansfeld mit Einem Lß. mehr als nach Hadersleben, dasjenige aber, was zur fahrenden Post gehört, für Zwey Meilen mehr als nach Hadersleben bezahlt werden soll; so wird solches den Königl. Post: comtoiren hiemit angezeigt, damit sie darnach künftig die Briefe und Sachen nach Christiansfeld cartiren und taxiren. General: Postamt den 13ten April 1782. liar sem 24. An den Herrn Landgrafen und Statthalter. s Verfügung, wie es mit den Bürgern, welchen ein Character beygeleget worden, in Ansehung ihres Gerichtsstandes und ihrer Theil- nehmung an den bürgerlichen Lasten und Aemtern zu halten sey. Christian der Siebente ic. Da es in den Städten Unserer Her zogthümer c. an einer allgemeinen und bestimmten Vorschrift fehlet, wie es mit den Bürgern, welchen ein Character beygeleget worden, in Ansehung ihres Gerichtsstandes und ihrer Theilnehmung an bürgerlichen Lasten und Aemtern zu halten sey, und selbst die dieferwegen für einige Städte ergan- genen besonderen Verfügungen nicht übereinstimmen; so haben wir gut und nöthig gefunden, hierunter eine durchgehende Gleichförmigkeit einzufüh ren, und hiemit Folgendes anzuordnen und festzusehen. Die mit einem Character, der in der Regel das Forum fuperius zur Folge hat, begnadigten wirklichen Bürger in den Städten Unserer Herzogthü mer Schleswig und Holstein, wie auch in Unserer Stadt Altona, sollen, so: wohl in Ansehung der an die Stadtcaffe zu erlegenden Steuren, der mit abzu haltenden Kirchen: und Policey: Abgabe, ihrer bürgerlichen Aemter und des in gewissen Fällen zu leistenden Abschosses, als auch wegen ihres Han
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31 1782 24 dels und Gewerbes und in allen ihren Schuldsachen, der Magistrats Gerichtsbarkeit, ihren Mitbürgern gleich, unterworfen seyn. Solcher: 17. April. gestalt sind auch ihre Ehefrauen, Kinder und Dienstboten in Schuldsachen dem foro civico untergeben. In andern Personalsachen aber, als Che Injuviensachen u. f. f. sollen dieselbe, samt ihren Frauen, Kindern und Dienstboten, gleich den übrigen Characterisirten, ihr Forum ben der Oberinstanz haben, woselbst auch in Sterbfällen ihr und der Ihrigen len thr und der Ihrigen Nachlaß, und zwar (die der Stadtgerichtsbarkeit unterworfenen Immobi lien ausgenommen) nach den gemeinen Landesrechten zu berichtigen ist. Der einem Bürger verliehene Character foll, wenn er bürgerliche Nahrung treibet, keine Befreyung von einigen bürgerlichen Lasten oder von der Uebernehmung bürgerlicher Aemter zur Folge haben. Indessen ist ein solcher mit denjenigen Bedienungen, die seinem Character oder dem Verhältniß seiner Umstände nicht angemessen seyn möchten, gegen Erlegung einer an die Stadtcaffe, oder nach Verfassung des Orts, an die Kirche oder eine Stiftung daselbst, zu entrichtenden, von dem Magistrat, und nöthi: genfalls von Ew. Lbd., in den Städten Kiel und Altona aber von dem dortigen Oberpräsidio, nach Billigkeit zu bestimmende Recognition oder Abfindung, zu verschonen. idag ut d Diese Anordnung soll in allen Städten Unserer Herzogthümer Schles: wig und Holstein, wie auch in unserer Stadt Altona, sowohl bey den ihigen characterisirten Bürgern, doch ohne Wirkung auf das Vergangene, als bey den fünftigen, zur Vorschrift dienen, und ist solchemnach auf die für die Städte Altona im Jahr 1741, Flensburg im Jahr 1750, und Rendsburg in den Jahren 1761 und 1762 ergangenen, beregten Gegen- stand betreffenden Verfügungen, nicht weiter Rücksicht zu nehmen. Wie nun hiernach in Ansehung der Stadt Altona der erforderliche Auftrag von hieraus an das dortige Oberpräsidium ergehen wird; so gesin nen Wir an Ew. Lbd. gnädigst, den sämtlichen Schleswig Holsteinischen Städten dieferwegen das nöthige bekannt zu machen. Die c. Gegeben ic. Christiansburg den 17ten April 1782. (Unter demselben Dato ist ein ähnliches Rescript an den Oberpräsidenten in Altona ergangen.)
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32 1782. 25. An den Herrn Landgrafen und Statthalter Extension 17. April, 25. alterer Verfügungen zu Abstellung der Misbräuche und Unordnung beym Ein- und Ausschreiben der Lehrjungen auf Guden vormals Großfürstl. District im Herzogthum Holstein. 2 Christian der Siebente 2c. Da beym Ein- und Ausschreiben der Lehrjungen in Norderdithmarschen, und vermuthlich auch in mehreren Zünften der vormals. Großfürstlich-Holsteinischen Districte, übertriebene Gebühren, Kosten und Gebräuche annoch statt haben; so wollen Wir, daß, zu Abstellung dieser Art Misbräuche und Unordnungen, folgende in dem jederzeit Königl. Antheil des Herzogthums Holstein zur Norm dienende, gefeßliche Vorschriften auf gedachte Districte erstrecket werden, nämlich: 2900 SHIS Aus der Verfügung vom 23sten December 1739. *) Daß die bey Ausschreibung der Lehrjungen bisher gewöhnliche, zur merks lichen Beschwerde der Handwerksgesellen aber gereichende, und nur zum starken Trinken und andern Ausschweifungen Anlaß gebende Gastmahle, oder sogenannte Gesellenbiere in Zukunft gänzlich ceffiren, und den aus? zuschreibenden Lehrjungen, außer der zu erlegenden Gebühr, weiter keine Unkosten, wie sie Namen haben mögen, gemacht werden sollen. Daß fünftig und a Dato der Bekanntmachung jedesmal die Aus: zeichnung der Lehrjungen im Beyseyn zweyer Magistratspersonen, und in denen mit städtischen Gerechtsamen begnadigten Flecken, in Anwesenheit des Kirchspielvogts loci, oder ben dessen Ermangelung eines andern dazu bequemen Officialis (jedoch ohne dafür etwas an Sporteln zu erheben) bewerkstelliget werden; und dieselben dahin sehen sollen, daß alle eingeris fenen unehrbaren, årgerlichen und theils gottlosen Formalitäten, Handlungen und Reden, von Meistern sowohl als Gesellen, eingestellet und unter: lassen werden. *) C. C. H. I. pag. 759.
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Aus der Verordnung vom 15ten März 1756.*) 33 Daß die Handwerkszünfte für die Ein- und Ausschreibung eines Lehr: jungen zufammen mehr nicht, denn Zwey Rthlr., und für den einem gewesenen Lehrjungen zu ertheilenden Lehrbrief, außer dem gestempelten Papiere, auch nicht mehr als Zwey Rthlr. fordern oder nehmen, und daben jemanden, unter einigem Vorwande, mehrere Kosten aufzubürden sich nicht unterstehen, auch für die Aufhebung des Geburts: und Lehrbriefs, oder der Kundschaft in der Amtslade sich etwas bezahlen zu lassen, nicht berechtiget seyn sollen. Wir geben dieses Ew. Lbd. zur weitern Verfügung hiemit zu erkennen und 2c. Gegeben ze. Christiansburg den 17ten April 1782, 1782. 17. April, 25 usd dod med n 26. An die Oberconsistorien zu Gottorff und zu Glückstadt. 1782. Verfügung betr. Die Confirmation der Kinder vom Schles. 27. April. wig-Holsteinischen Adel. Christian der Siebente zc. Da wir aus deinem, Unsers Ober: Consistorialraths und Generalsuperintendenten, im vorigen Jahre erstatte ten Berichte, von der in den Schleswiger Klösterlichen und adelichen Districten gehaltenen Generalfirchenvisitation vernommen, daß einige ade: liche Kinder nicht öffentlich sondern privatim zum heiligen Abendmale con: firmiret und eingefegnet worden; so haben Wir resolviret, daß diese in den Landesgeseßen allgemein verbotene Confirmation im Hause nicht weiter Statt finden, indessen dem Schleswig-Holsteinischen Adel erlaubet seyn solle, seine Kinder in der Kirche, ohne an die Tage des öffentlichen Got: tesdienstes gebunden zn seyn, confirmiren zu lassen, und geben solches Ew. Lbd. und euch zur weitern Verfügung hiemit zu erkennen. Die :c.Ge: geben wc. Kopenhagen den 27sten April 1782, d *) Glückst. Anz. a. cit. p. 293. und in Callisens Prompt. I. p. 89. E 26.
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