Circular containing an emphatic reminder of the prohibition against accepting foreign coins in post office tills.

1847-01-30 · Circulair · 1847 · 1847_01_30

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21. Circulair, enthaltend eine Einschärfung des Verbots
1847.
21.
der Annahme ausländischer Münzen in den Postkassen. *) 30. Jan.
Es ist in neuerer Zeit wiederholt bei der Generalpostdirection in Anregung
gebracht worden, ob nicht mit Rücksicht auf den gegenwärtigen Geldzustand
in den Herzogthümern Schleswig und Holstein die Annahme einzelner
fremder Münzsorten, namentlich Preußischer Thaler und sogenannter
Neuer 2/3 Stücke, bei den an die Postkasse zu leistenden Zahlungen und
die Verwendung derselben zu den aus der Postkasse zu leistenden Zah:
lungen für die Zukunft zu gestatten sein möchte.
Die Finanzdeputation, mit welcher hierüber correspondirt worden ist,
hat sich indessen mit Rücksicht darauf, daß die strenge Aufrechterhaltung
der geltenden Bestimmungen über den Gebrauch der für das Inland
vorgeschriebenen Münze als das einzige Mittel zu betrachten, um die
Königliche Kasse und mit der Zeit auch die Unterthanen gegen die mit der
Anhäufung ausländischer Münze in den Herzogthümern verbundenen
bedeutenden Verluste zu sichern, entschieden gegen die in Vorschlag ge:
brachte Maaßregel erklärt und die Generalpostdirection demgemäß ersucht,
den sämmtlichen Postbeamten in den Herzogthümern die unabweichliche
Beobachtung der bezüglichen gesetzlichen Vorschriften einzuschärfen.
In Uebereinstimmung hiemit wird den Königl. Postcomtoiren und
Poststationen daher aufgegeben, keine andere Münzsorten bei den an die
*) Durch eine ähnliche Verfügung des General-Zollkammer- und Commerz-
Collegii vom 22sten Januar 1847 ist den Zollämtern jede Abweichung von
den Vorschriften der Verordnung vom 26sten Juni 1844 auf das Nach-
brücklichste untersagt worden.

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1847.
21.
22
Postkasse zu leistenden Zahlungen anzunehmen und zu den aus der Post:
30. Jan. kasse zu leistenden Zahlungen zu verwenden, als diejenigen, welche durch
die Verordnung vom 26sten Juni 1844 für die Herzogthümer Schleswig
und Holstein autorisirt sind, und wird dabei hinzugefügt, daß der Kam:
merherr und const. Postinspector von Holstein beauftragt worden ist, die:
jenigen Postbeamten, in deren Kassen bei den von ihm vorzunehmenden
Untersuchungen künftighin ausländische Münze vorgefunden werden sollte,
zur sofortigen Umwechselung derselben gegen Landesmünze auf ihre eigenen
Kosten anzuhalten.
Generalpostdirection, den 30sten Januar 1847.

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