Placard No. 58 regarding an extra post station to be established in Hamfeld.

1785-11-22 · Placat · 1781 - 1787 · 1785_11_22

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OCR transcription

1785. 58. Placat wegen einer zu Hamfeld anzulegenden Extrapost-
22. Novemb.
58.
station.
Die Königl, Dannemarksche zur Holsteinischen Landesregierung allerhöchst
verordnete Statthalter, Kanzler, Vicekanzler und Räthe, thun kund hiemit:
Es ist zur ordnungsmäßigen beffern Beförderung der Reisenden, auf
die mit dem Königl. Churfürstl. Ministerio in Hannover getroffene Ver:
einbarung, beschlossen worden, eine Ertrapoststation zwischen Hamburg
und Ratzeburg anzulegen.
Diese Anstalt nimmt am Isten Januar 1786 den Anfang. Auf der
Holsteinischen Seite zwischen Hamburg und Hamfeld geschieht die Beför
derung nach den hiesigen Königl. Postverordnungen; und jeder daben vor:
kommende eine oberliche Entscheidung oder Bestimmung erfordernde Fall
gehört zur Cognition des Königl. Generalpostamts zu Kopenhagen.
Die Entfernung auf jeder Seite, von Hamfeld, sowohl nach Ham
burg als nach Raßeburg, wird für 3½ Meile gerechnet.
Auf Holsteinischer Seite wird das Pferd à Meile mit 16 Lß., das Trink
geld des Postillions mit 4 s. à Meile, und das Wagenmeistergeld ben
der Abfahrt für die ganze Station mit 2 Lß. vom jedem Paar Pferde bezahlt.

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Das Durchfahren oder Vorbenfahren der Station wird bey der im
1785.
9ten 5. der Postverordnung vom 7ten November 1781 vorgeschriebenen 22. Novems.
Strafe verboten.
Gegeben zc.
Glückstadt den 2 2ften November 1785.
58.
Wornach alle, welche dieses betrift, sich zu achten haben. Urkundlich ze.
R.
(LS.) A. G. v. Eyben.
F. H. Eggers.
N. C. Michelfen.
59. An das Haderslebener Amthaus.
Verfügung, wornach
1785.
59.
in Landveräußerungsfällen beständige Hauercontracte nicht 22. Novemb.
ohne ausdrückliche Genehmigung der Rentekammer errichtet
werden dürfen.
Bey den von dem Königlichen Amthause angezeigten Umständen, wesfalls
die Unterthanen in Landveräußerungsfällen zuweilen lieber einen bestån
digen Hauercontract als einen förmlichen Kaufcontract mit einander
schließen wollen, finden wir zwar keine Ursache die Errichtung solcher
beständigen Hauercontracte ganz zu untersagen. Da solche aber unleugbar
eine Species Alienationis sind, und mithin mit Kaufcontracten nach
einerley Grundfäßen behandelt, folglich nicht anders, als mit ausdrücklicher
Genehmigung der Rentekammer vollzogen werden müssen; so wolle das
Amthaus solcherhalben den dortigen Unterthanen das Erforderliche
bekannt machen lassen. Königliche Rentekammer zu Kopenhagen den
22sten November 1785.

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