Placard No. 58 regarding an extra post station to be established in Hamfeld.
1785-11-22 · Placat · 1781 - 1787 · 1785_11_22
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1785. 58. Placat wegen einer zu Hamfeld anzulegenden Extrapost- 22. Novemb. 58. station. Die Königl, Dannemarksche zur Holsteinischen Landesregierung allerhöchst verordnete Statthalter, Kanzler, Vicekanzler und Räthe, thun kund hiemit: Es ist zur ordnungsmäßigen beffern Beförderung der Reisenden, auf die mit dem Königl. Churfürstl. Ministerio in Hannover getroffene Ver: einbarung, beschlossen worden, eine Ertrapoststation zwischen Hamburg und Ratzeburg anzulegen. Diese Anstalt nimmt am Isten Januar 1786 den Anfang. Auf der Holsteinischen Seite zwischen Hamburg und Hamfeld geschieht die Beför derung nach den hiesigen Königl. Postverordnungen; und jeder daben vor: kommende eine oberliche Entscheidung oder Bestimmung erfordernde Fall gehört zur Cognition des Königl. Generalpostamts zu Kopenhagen. Die Entfernung auf jeder Seite, von Hamfeld, sowohl nach Ham burg als nach Raßeburg, wird für 3½ Meile gerechnet. Auf Holsteinischer Seite wird das Pferd à Meile mit 16 Lß., das Trink geld des Postillions mit 4 s. à Meile, und das Wagenmeistergeld ben der Abfahrt für die ganze Station mit 2 Lß. vom jedem Paar Pferde bezahlt.
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147 Das Durchfahren oder Vorbenfahren der Station wird bey der im 1785. 9ten 5. der Postverordnung vom 7ten November 1781 vorgeschriebenen 22. Novems. Strafe verboten. Gegeben zc. Glückstadt den 2 2ften November 1785. 58. Wornach alle, welche dieses betrift, sich zu achten haben. Urkundlich ze. R. (LS.) A. G. v. Eyben. F. H. Eggers. N. C. Michelfen. 59. An das Haderslebener Amthaus. Verfügung, wornach 1785. 59. in Landveräußerungsfällen beständige Hauercontracte nicht 22. Novemb. ohne ausdrückliche Genehmigung der Rentekammer errichtet werden dürfen. Bey den von dem Königlichen Amthause angezeigten Umständen, wesfalls die Unterthanen in Landveräußerungsfällen zuweilen lieber einen bestån digen Hauercontract als einen förmlichen Kaufcontract mit einander schließen wollen, finden wir zwar keine Ursache die Errichtung solcher beständigen Hauercontracte ganz zu untersagen. Da solche aber unleugbar eine Species Alienationis sind, und mithin mit Kaufcontracten nach einerley Grundfäßen behandelt, folglich nicht anders, als mit ausdrücklicher Genehmigung der Rentekammer vollzogen werden müssen; so wolle das Amthaus solcherhalben den dortigen Unterthanen das Erforderliche bekannt machen lassen. Königliche Rentekammer zu Kopenhagen den 22sten November 1785.
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