137. Circular, concerning freight mail shipments to and from Sweden, etc.

1847-09-04 · Circulair · 1847 · 1847_09_04

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1847.
4. Septbr.
137.
137. Circulair, betr. die Frachtpostversendung von und nach
Schweden s. w. d. a.
Im Verfolg der Circulaire der Generalpostdirection vom 5ten Juni
und vom 3ten Juli d. J. wird den Königlichen Postcomtoiren hiedurch
Folgendes zur Nachricht und Wahrnehmung des Erforderlichen mit:
getheilt.
1
Die Frachtpostversendung nach und von Schweden nimmt sofort
ihren Anfang.
Frachtpostguter können theils über Helsingder versandt werden, theils
über Kopenhagen und Malmde; Letzteres, so lange die Fahrten des
Dampfschiffes,Ophelia" auf Malmde dauern, welches nach der zur
Zeit getroffenen Bestimmung bis zum 30sten September der Fall sein
wird.
Angeschlossen folgt zur Nachachtung ein Auszug aus der Schwedi:
schen Frachtposttare.
Mit Beziehung auf die Bestimmung in der Convention über diese
Frachtpostversendung, daß die Zollverordnungen bei derselben beobachtet
werden sollen, wird bemerkt, daß die Einfuhr folgender Gegenstände nach
Schweden verboten ist, und diese daher auch nicht zur Versendung mit
der Frachtpost angenommen werden dürfen, nämlich:
Branntewein und Sprit von Obst, Korn, Kartoffeln oder andern
Erdfrüchten mit Ausnahme von holländischem Genever und französischem
Cognac.

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Gegossenes Eisen und Ballasteisen. Geschmiedetes und gewalztes
Stangeisen, Bandeisen, eiserne Bolzen, Platten und dergleichen.
Neue Kleider, Leinen: und Bettzeug; doch ist es, erlaubt neue Frauen:-
kleider von solchen Zeugen einzuführen, welche eingeführt werden dürfen.
Unachtes Porzellan, Steinzeug und Fayance, wenn es gemalt oder
gedruckt ist.
Salpeter.
Spielkarten.
Hut Zucker, Candis: und Pfannenzucker, Zuckersirup.
Bon gewebten Zeugen.
Ganzseide.
a.
Alle glatten Seidenzeuge, als Taft, Satin, Levantin oder von jeder
andern Benennung, einfarbige, changeants, quarrirte oder gestreifte, wenn
darin nicht Blumen oder Figuren eingewebt sind.
Seidene Shawls, Shawletten und Tücher (mit Ausnahme von hel:
len und durch Druck oder Presse ganz faconnirten.)
b. Halbseide.
Shawls, Shawletten und andere Tücher unter einem Werth von
10 Rth. schwedisch pr. Stück.
c.
Baumwolle.
Weiße und gefärbte Ellenwaaren, welche glatt gewebt sind, mögen
Die letzteren einfarbig oder von ungleichem farbigen Garn gewebt, oder
gedruckt und gepreßt von einer Feinheit unter 80 Faden à Zoll in der
Anscherung sein (ausgenommen Bommefie.)
Shawls, Shawletten, Tücher, glatte, von gefärbtem Garn, größere
und kleinere, so wie gedruckte unter 7 Viertel im Viereck, die Franjen
nicht gerechnet.
d. Wollene.
Bay, Flanell von Kamelgarns Anschere und Kraßwolle Einschlag;
gefärbte oder von größerer Breite als 62 Viertel.
31 *
1847.
4. Septbr.
137.

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1847.
Tuch, Drap, Halbtuch, Satin, Corderon; so wie Casemir (das
4. Septbr. letzte mit Ausnahme von weißem, rothem und gelbem, oder von größerer
Breite als 6 Viertel.)
137.
Flanell.
e.
Halbwolle.
Shawls, Shawletten und andere Tücher von Wolle oder von Wolle
und Baumwolle zusammen, unter einem Werth von 6 Rthlr. 32 ßl.
schwedisch pr. Stück.
f. Flachs und Hanf.
Leinen, von dem eine Quadratelle 3 Loth und darunter wiegt.
Was das Seeporto für Frachtpostsachen nach Helsingborg und
Malmde anlangt, so ist selbiges für Versendungen direct von Helsingder
und Kopenhagen nach der Frachtposttare zu berechnen, aber für Güter,
welche über Helsingder und Kopenhagen versandt werden, wird an See:
porto die Bezahlung für eine Wegeslänge bis zu 6 Meilen hinzugelegt,
doch so, daß keine besondere Bezahlung für das erste Pfund gerechnet
wird.
Generalpostdirection, den 4ten September 1847.
Anhang.
Auszug aus der schwedischen Frachtposttage
vom 19ten April 1839.
Bestimmungen,
betreffend Packen, Briefe und Laufzettel, welche mit der Frachtpost
versandt werden.
$ 1.
Packen, welche mit der Frachtpost befördert werden sollen, müssen
in starkem und gutem Carduspapier, oder, wenn sie von größerem

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Umfange sind, in Leinen oder Wachstuch gut emballirt und mit starkem
Segelgarne umbunden und versiegelt sein.
§ 2.
Die Packen dürfen nicht so beschaffen sein, daß sie das Zusammen-
packen, das Drücken und Schütteln nicht vertragen können, auch nicht
eine unförmliche Gestalt, am Liebsten eine viereckige Form, haben.
§ 3.
Victualien werden zur Beförderung angenommen, soweit der Raum
es gestattet, doch nur unter der Bedingung, daß sie in dichten Körben
oder Schachteln eingepackt sind, so daß sie ohne Risico, so fern es er-
forderlich wird, außen auf dem Wagen befördert werden können.
§ 4.
Leicht entzündbare Stoffe, als Pulver, Vitriolol, Scheidewasser,
Terpentin, Knallsilber und dergl. werden nicht zur Beförderung ange=
nommen.
1847.
4. Septbr.
137.
$ 7.
Die Packen dürfen in der Größe nicht 4 Cubikfuß. übersteigen,
aber dürfen 120 Pfund wiegen, nur seidene Ballen höchstens 300
Pfund, doch unter der Bedingung, daß, wenn das Gewicht 60 Pfund
übersteigt, die Bezahlung für das überschießende Gewicht so erlegt wird,
als wenn es besondere Packete wåren, und daß, bei der Frage rück-
sichtlich des Mangels an Plah im Packwagen, Packen von geringerem
Gewicht stets das Vorzugsrecht zur Beförderung haben.
§ 9.
Briefe und Packen, welche an Gewicht nicht 8 Loth übersteigen,
gehören eigentlich zur Briefpost, aber können auch mit der Frachtpost

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1847.
137.
246
befördert werden, in welchem Fall jedoch gleichwohl das Porto nach
4. Septbr. der Briefposttare erlegt wird. Mehrere Briefe dürfen nicht in einem
Couvert zusammengelegt werden, mit Ausnahme von Trauerbriefen,
welche an ein Postcomtoir oder an einen Postverwalter adressirt sind;
geschieht Solches dennoch, so muß eine Mulct von 13 Rthlr. 16 ßl.
Banco erlegt werden.
$ 10.
Versiegelte Briefe dürfen nicht in Packen eingelegt werden, welche
mit der Frachtpost befördert werden; geschieht Solches, so muß die
vorgedachte Mulct erlegt werden, und seht man sich der Gefahr aus,
daß die Briefe nicht besorgt werden.
$ 15.
Die Packen müssen, wenn dazu Veranlassung ist, in der Gegenwart
des Empfängers von den Post- oder Zollbeamten geöffnet werden
können.
§ 16.
Wenn ein Packen oder Brief durch die Schuld der Postbeamten
oder der bei der Frachtpost angestellten Personen abhanden kommen
oder Schaden leiden sollte, so erstattet das Postwesen den beweislichen
Werth der abhanden gekommenen oder beschädigten Gegenstände bis
zu dem Belauf von 300 Rthlr. Banco. Ein Packen, welcher einen
größern Belauf an Geld als die letztgedachte Summe enthält, für
welche im Fall des Verlustes vom Postwesen Ersatz gegeben wird, darf
nicht zur Versendung mit der Frachtpost angenommen werden.
$ 17.
Am Bestimmungsort wird in einem dazu eingerichteten Buche ent-
weder von dem Eigner selbst oder dessen Bevollmächtigten quittirt, und,
wenn bei der Empfangnahme keine Bemerkung rücksichtlich des Bruchs

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1847.
der Siegel oder rücksichtlich des den Waaren auf dem Transporte zu-
gefügten Schadens gemacht wird, so kann nachher kein Anspruch an 4. Septbr.
das Postwesen auf Schadensersatz erhoben werden.
$ 18.
Wenn am Bestimmungsorte rücksichtlich eines einem Packen oder
Briefe zugefügten Schadens Bemerkungen gemacht werden, so soll ohne
Aufhalt in Gegenwart des Eigners eine Untersuchung angestellt werden,
um den Schadensersatz näher zu bestimmen, welcher nach dem § 16
von dem Postwesen zu leisten ist.
137.
$ 21.
Die Packen werden, so weit der Plaz im Wagen es gestattet, nach
der Ordnung abgesandt, in welcher sie eingeliefert worden sind; so daß
die Packen, welche wegen Mangels an Plah nicht abgesandt werden
können, unbedingt mit der zunächst abgehenden Frachtpost befördert
werden sollen; doch steht es dem Absender frei, die Packen, welche so
überliegen müssen, zurückzunehmen, in welchem Falle die erlegte Fracht
zurückbezahlt wird.

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