139. Circular, concerning the franking of shipments to Royal Bavarian Authorities.

1847-09-14 · Circulair · 1847 · 1847_09_14

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OCR transcription

1847.
14. Septbr.
139.
139. Circulair, betr. die Frankirung der Sendungen an
Königl. Baierische Behörden.
Zufolge einer Mittheilung der Fürstl. Thurn- und Tarisschen General-
poſtdirection ſteht den Königl. Bayerischen Behörden nur für die Sen-
dungen in Staatsdienstsachen auf den Königl. Bayerischen Posten Porto-
freiheit zu, die in Privatsachen vorkommenden Sendungen an und von
Behörden dagegen unterliegen der betreffenden Portotare, welche, wenn
die Sendungen von den Behörden an die Partheien gerichtet sind, von
letzteren bei der Abgabe erhoben wird, für Sendungen von Privaten
an die Behörden aber sofort bei der Aufgabe entrichtet werden muß.
Treffen demnach Sendungen von Privaten an Königl. Bayerische Be-
hörden vom Auslande ein, welche bei der Aufgabe nicht bis zum Be-
stimmungsorte frankirt worden sind, so müssen dieselben, wenn nicht
deren Aufgeber etwa zum Genusse der Portofreiheit auf den Königl.
Bayerischen Posten berechtigt ist, mit Porto belegt werden, und ver-
weigern in diesem Falle die Adreßbehörden in der Regel die Annahme
folcher Sendungen.
In dieser Veranlassung werden die Königl. Postcomtoire hiedurch
angewiesen, dergleichen Aufgaben an Königl. Bayerische Behörden, die
dortigen Postanstalten mit eingeschlossen, fortan nur ganz frankirt an-
zunehmen, wobei noch nachrichtlich bemerkt wird, daß die Königl.
Bayerischen Postämter dahin instruirt worden sind, sich hinsichtlich der
Aufgaben von Privaten an Behörden des Auslandes überhaupt gleich-
mäßig nach den Bestimmungen in Betreff derartiger Sendungen an
Behörden des Inlandes zu achten.
Generalpostdirection, den 14ten Septbr. 1847.

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