Circular, concerning a new postal treaty concluded with the Princely Thurn und Taxis General Post Directorate.

1847-12-24 · Circulair · 1847 · 1847_12_24

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24. Decbr.
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1847. 193. Circulair, betr. einen mit der Fürstlich Thurn und
Tarisschen Generalpostdirection abgeschlossenen neuen
Postvertrag.
193.
Nachdem zwischen der Generalpostdirection und der Fürstlich Thurn-
und Tarisschen Generalpostdirection, anstatt des unter dem 27sten
November 1842 auf fünf Jahre abgeschlossenen Vertrags, unterm
30sten August d. I. ein neuer Postvertrag abgeschlossen worden, von
welchem nunmehr die Ratificationsurkunden ausgewechselt worden sind,
wird den Königlichen Postcomtoiren aus diesem Vertrage Folgendes
mit dem Bemerken, daß derselbe mit dem 1sten Januar 1848 in
Wirksamkeit tritt, zur Nachricht und Nachachtung mitgetheilt:
$ 1.
Beiderseitige Postbezirke.
Die beiderseitigen Postbezirke begreifen dermalen folgende Staaten
und Gebiete:
A. Auf Seite der Königlich Dänischen Postverwaltung:
1) Das Königreich Dänemark mit den Herzogthümern Schleswig,
Holstein und Lauenburg;
2) das Fürstenthum Lübeck, für die Dauer des mit der Groß-
herzoglich Oldenburgischen Regierung abgeschlossenen Vertrags
vom 17ten August 1845;
3) die Inseln Island und die Färder;
4) die Königlich Dänischen Colonien St. Croir, St. Thomas,
St. Jean in Westindien; Christiansborg und Fredensborg auf
der Küste Guinea in Afrika und Grönland in Amerika.
B. Auf Seite der Fürstlich Thurn und Tarisschen Post-
verwaltung:
1) Das Königreich Würtemberg;
2) das Kurfürstenthum Hessen;

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1847.
24. Decbr.
3) das Großherzogthum Hessen;
4) das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach;
5) das Herzogthum Nassau;
6) das Herzogthum Sachsen-Coburg-Gotha;
7) das Herzogthum Sachsen-Meiningen-Hildburghausen;
8) das Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen;
9) das Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen;
10) das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt mit Ausschluß der
Unterherrschaft;
=
11) das Fürstenthum Schwarzburg - Sondershausen mit Ausschluß
der Unterherrschaft;
12) das Fürstenthum Reuß-Greiz;
13) das Fürstenthum Reuß-Schleiz;
14) das Fürstenthum Reuß-Lobenstein-Ebersdorf, mit
15) der Herrschaft Gera;
16) das Fürstenthum Schaumburg-Lippe;
17) das Fürstenthum Lippe:Detmold;
18) die Landgrafschaft Heffen-Homburg;
19) die freie Stadt Frankfurt a. M.;
20-22) die freien Hansestädte Bremen, Hamburg und Lübeck
mit andern Postanstalten getheilt;
23) den Kanton Schaffhausen in der Schweiz.
§ 2.
Gegenseitige Zusendung der Correspondenz.
Die beiderseitigen Postverwaltungen werden sich alle in dem eigenen
Postbezirk entspringenden sowie auch die weiterher kommenden nach dem
Bezirk des andern contrahirenden Theils bestimmten Correspondenzen,
Kreuzbandsendungen und Zeitungen jederzeit auf den die meiste Be-
schleunigung gewährenden Kursen über Hamburg, vermittelst besonderer
Correspondenzcharten zwischen dem Königlich Dänischen Ober-Postamte
193.

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1847.
344
und dem Fürstlich Thurn- und Tarisschen Ober-Postamte in Hamburg,
24. Decbr. ohne Vermittelung einer Intermediar-Postanstalt zusenden.
193.
In gleicher Weise werden sich die beiden contrahirenden Postver-
waltungen die in dem eigenen Postbezirk entspringenden und weiterher
kommenden, nach den im § 3 bezeichneten fremden Postgebieten be-
stimmten Correspondenzen, Kreuzbandsendungen und Zeitungen zuführen,
insofern die Speditionswege anderer Postgebiete nicht größere Beschleu-
nigung oder wohlfeilere Taren gewähren. Bei gleich schneller Beför-
derung und gleicher oder wohlfeilerer Tare soll der Auslieferung an
die Posten der beiden contrahirenden Verwaltungen der Vorzug gege=
ben werden.
§ 3.
Zuführung transitirender Correspondenz.
Die Zuführung von Transitcorrespondenzen wird, mit Berücksichti-
gung der im § 2 in Ansehung der schnellen und wohlfeilen Beförderung
aufgestellten Speditionsnorm und insofern zur Versendung der Briefe
überhaupt der Weg über Hamburg gewählt wird, gegenseitig in nach-
stehender Ausdehnung stattfinden.
Die Fürstlich Thurn und Tarissche Postverwaltung wird dem
Königlich Dänischen Ober-Postamte in Hamburg zuführen die gesammte
in ihrem eigenen Postbezirk entstehende oder von rückliegenden Ländern
eintreffende Correspondenz nach Norwegen ohne Ausnahme und die
Correspondenz gleichen Ursprungs nach Schweden in dem Umfange,
als die Königlich Dänische Postadministration unter den im § 2 auf-
gestellten Gesichtspuncten gleich schneller Beförderung und gleicher oder
billigerer Taren als auf anderen Kursen die Auslieferung in Anspruch
nehmen wird und sofern nicht von den Correspondenten ein anderer
Versendungsweg ausdrücklich verlangt werden sollte.
Dagegen wird die Königlich Dánische Postverwaltung dem Fürst-
lich Thurn und Tarisschen Ober-Postamte in Hamburg unter den im

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§ 2 gedachten Bedingungen zuführen: die in ihrem eigenen Postbezirke
entstehende oder von rückliegenden Ländern eintreffende Correspondenz:
a) nach dem Königreiche Belgien, dem Großherzogthum Luxemburg
und der Königlich Niederländischen Provinz Limburg;
b) nach den Königreichen Frankreich, Spanien und Portugal, sammt
den Inseln und Colonien dieser Staaten;
c) nach dem Großherzogthum Baden;
d) nach dem Königreiche Bayern;
e) nach der Schweiz;
f) nach den K. K. Oesterreichischen Staaten, dem Fürstenthum Lichten-
stein, sämmtlichen Italienischen Staaten, den Jonischen Inseln, den
Inseln Malta und Gozza, den Barbaresken - Staaten, Aegypten,
Moldau und Wallachei, der Türkei und Griechenland;
g) nach Ostindien, der Insel Ceylon, dem Ostindischen Archipel und
China, wenn die Versendung von den Correspondenten über
Marseille oder Triest verlangt wird.
$ 4.
Gegenseitige Auswechselung der Correspondenz und Abrechnung.
Das Königlich Dänische Ober-Postamt und das Fürstlich Thurn-
und Tarissche Ober-Postamt in der freien Stadt Hamburg werden sich
die auszuwechselnden Briefe u. s. w. mit besondern Correspondenzcharten
begleitet ausliefern, in welchen die Stückzahl der Briefe 2c. und die
Beträge des gegenseitig zu vergütenden Porto und Franko angegeben
sind. Aus diesen Charten hat das creditirende Bureau am Schlusse
eines jeden Monats eine Abrechnung aufzustellen, deren Saldo das de-
bitirende Bureau binnen den nächsten 14 Tagen in den in Hamburg
gangbaren Münzsorten zu berichtigen verbunden sein soll.
$ 5.
Portobezug, Targrenze und beiderseitige Brieftare.
Zur Erleichterung des Correspondenzverkehrs zwischen den beider-
seitigen Postanstalten und zur Vereinfachung des Postexpeditionsdienstes
1847.
44
1847.
24. Decbr.
193.

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1847.
346
ist man über die Einführung nachstehender ermäßigten Durchschnittstaren
24. Decbr. nach bestimmten Rayons übereingekommen, wobei Hamburg die Tax:
193.
grenze bildet.
Der Königlich Dänische Postbezirk soll demnach bei Tarirung der
Correspondenz nach und aus dem Fürstlich Thurn- und Tarisschen Post-
gebiete folgende drei Rayons bilden:
I Rayon. Die Herzogthümer Holstein und Lauenburg und das
Fürstenthum Lübeck;
II Rayon. Das Herzogthum Schleswig;
III Rayon. Das eigentliche Königreich Dänemark.
Als Durchschnittstaren für den einfachen Brief werden festgesetzt:
für den I Rayon
II
III
2 ß. Cour.
4
6
für die Königlich Dánischen Grenzorte, wohin die Brieftare von Ham-
burg nur 1 s. Cour. beträgt, wird indeß diese Tare ausnahmsweise
ferner beibehalten.
Der dermalige Fürstlich Thurn und Tarissche Postbezirk soll in
Ansehung der Taren für die Correspondenz nach und aus den Königlich
Dänischen Staaten ebenfalls in drei Rayons eingetheilt werden, nåmlich:
I Rayon: die Fürstenthümer Lippe-Detmold und Schaumburg-Lippe,
die Kurhessischen Provinzen Ober- und Niederhessen, der
Kurhessische Kreis Schmalkalden, das Großherzogthum
Sachsen-Weimar - Eisenach, die Herzogthümer Sachsen-
Coburg-Gotha und Sachsen-Meiningen - Hildburghausen,
die Fürstlich Schwarzburgischen und Fürstlich Reußischen
Lande;
II Rayon: die Kurhessischen Provinzen Fulda (erclusive des Kreises
Schmalkalden) und Hanau, das Großherzogthum Heffen,
das Herzogthum Nassau, die Landgrafschaft Hessen-Hom-
burg und die freie Stadt Frankfurt a. M.

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III Rayon: das Königreich Würtemberg, die Fürstenthümer Hohen- 1847.
zollern Hechingen und Sigmaringen und der Kanton 24. Decbr.
#
Schaffhausen.
Als Durchschnittstaren für den einfachen Brief werden (mit Ein-
schluß des Transitporto auf fremdem Postgebiete) bestimmt:
193.
für den I Rayon
II
-
HII
4 ß. Cour.
. 6
8
Königlich Dänischer Seits werden die vorstehenden Dänischen Ra-
yontaren, sobald gegenwärtiger Vertrag in Wirksamkeit tritt, hin- und
herwärts angewendet:
a) auf die Correspondenz zwischen Dänemark und dem Fürstlich Thurn-
und Tarisschen Postbezirke;
=
b) auf die Correspondenz zwischen Dänemark einerseits und denjenigen
Ländern andererseits, aus und nach welchen die Beförderung durch
die Fürstlich Thurn und Tarisschen Posten vermittelt wird, mit
denen aber Fürstlich Thurn und Taxisscher Seits zur Zeit noch
keine gemeinschaftliche Rayontaren eingerichtet worden sind, als
Baden, Bayern und der Schweiz.
Fürstlich Thurn und Tarisscher Seits werden die oben bemerkten
Tarisschen Rayontaren kraft gegenwärtigen Vertrags angewendet auf
die gesammte in Hamburg gegenseitig auszuliefernde Correspondenz
zwischen dem Fürstlichen Postbezirke und den rückliegenden Ländern
Baden, Bayern und der Schweiz einerseits und den Königlich Dänischen
Staaten andererseits.
Bei der Correspondenzbeförderung aus und nach solchen Ländern,
mit welchen Fürstlich Thurn und Tarisscher Seits bereits besondere
ermäßigte Durchschnittstaren errichtet sind, wie z. B. Oesterreich und
Frankreich, behalten diese Taxen auch ferner Anwendung auf die Cor-
respondenz aus und nach Danemark.
44

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1847.
348
Für die durch die beiderseitigen Postbezirke transitirende Correspon-
24. Decbr. denz nach und aus rückliegenden Ländern ist gegenseitig, außer den
Durchgangsportosähen noch das fremde Porto der betreffenden Lånder
nach den zur Zeit bestehenden Tarifen zu vergüten.
193.
§ 6.
Correspondenz aus und nach Frankreich.
In Ansehung der Correspondenz zwischen Dänemark und Frankreich,
für welche bereits besondere ermäßigte Durchschnittstaren bestehen, blei-
ben diese in Kraft und behält auch die bisherige Uebereinkunft Gültig-
keit, nach welcher die Königlich Dänische Postadministration für die
unfrankirte Correspondenz aus Dänemark nach Frankreich das Porto
nach dem Gesammtgewichte der Briefe mit zwei Francs oder 22 ßl.
Cour. für jede 30 Grammes oder 2 Loth Kölnisch vergütet erhält.
§ 7.
Tar- und Gewichtsprogression bei schwereren Briefen.
Bei der Berechnung und gegenseitigen Vergütung des vorher an-
geführten Dänischen und Taxisschen Briefporto wird, ohne Rücksicht
auf Form oder Inhalt, jeder Brief bis zum Gewichte
von 3/4 Loth Kölnisch Gewicht inclusive für 1 fach
über 3/4
bis 1 Loth inclusive 1½ fach
-
1
-
12-
-
2
22-
3
-
1½-
2
212-
3
-
312-
2
212
3
31/2
4
gerechnet, u. s. w. für jedes halbe Loth Mehrgewicht die Hälfte der
einfachen Tare mehr.

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$ 8.
Portoermäßigung für Drucksachen unter Kreuzband
und Waarenproben.
349
Für Sendungen von Drucksachen unter Kreuzband und von Brie-
fen, denen Waarenproben beigefügt sind, sollen die beiderseitigen Tarif-
sätze im Interesse des Verkehrs in nachstehender Weise ermäßigt werden.
Für gedruckte und lithographirte Circulare, Preiscourante, Anzei-
gen und Empfehlungsschreiben, uneingebundene Drucksachen (Broschüren),
so wie Zeitungen und Journale, welche unter Kreuz- oder Streifband
aufgegeben werden und auf eine Weise verpackt sind, die den Inhalt
erkennen läßt, soll unter der Bedingung, daß sie bei der Aufgabe ganz
frankirt werden, beiderseits nur der vierte Theil des auf ihr Gewicht
fallenden Porto erhoben und vergütet werden. Dergleichen Sendungen
dürfen jedoch das Gewicht von einem Pfunde nicht übersteigen. Wo
sich bei Steigerung der Taren Brüche ergeben, werden dieselben bis
zu einem halben Schilling und resp. einem vollen Schilling ergänzt.
Waarenmuster in Briefen, oder den Briefen angehängt, wenn sie
als solche kenntlich sind und der Brief ohne die Probe das einfache
Briefgewicht von 3/4 Loth nicht übersteigt, werden mit dem Briefe
zusammengewogen und zahlen bis zum Gewichte von 1½ Loth incl.
nur das einfache beiderseitige Briefporto, bei schwererem Gewichte aber
nur die Hälfte der auf diese Gewichtsstufe fallenden beiderseitigen Tare
mit Ergänzung der Brüche, wie oben bemerkt.
Königlich Dänischer Seits wird zur Förderung des wissenschaftlichen
und Handelsverkehrs für die aus Frankreich und Belgien und weiter-
her unter Kreuzband ankommenden gedruckten oder lithographirten
Sendungen in Uebereinstimmung mit der für solche auf den Königlich
Französischen, resp. Belgischen und Fürstlich Thurn und Tarisschen
Posten bestehenden Taxe, der Dänische Portoantheil nur mit einem
Schilling Cour. für jeden Bogen (ohne Rücksicht auf Gewicht) berech-
net werden.
=
1847.
24. Decbr.
193.

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1847.
24. Decbr.
193.
$ 9.
Stempelung und Bezeichnung der Briefe.
Zur Erleichterung des Portoansaßes und zur Controlle desselben,
follen alle aus den beiderseitigen Postbezirken abgehenden Briefe mit
dem Stempel des Abgangsortes auf der Adreßseite versehen und
bei den unfrankirten Briefen das in Zurechnung zu bringende Porto
auf der Adresseite mit Rothstift und in großen Ziffern deutlich aus=
gezeichnet, bei den frankirten Briefen aber der zu vergütende Franko-
betrag mit kleinen Ziffern neben dem Frankozeichen in der unteren lin-
ken Ecke der Adreße angegeben werden.
Die Herrschaftlich portofreie Correspondenz aus Dänemark nach
Frankreich, für welche kein Dänisches Porto in Ansatz kommen soll,
wird zur Erreichung dieses Zwecks dem Fürstlichen Ober- Postamte in
Hamburg ohne einen Dänischen Ortsstempel überliefert und erhält dem-
nach nur den Thurn- und Tarisschen Stempel,,Hamburg", nach wel-
chem von den Französischen Posten die Tare bemessen wird.
$ 10.
Frankirungsfreiheit.
Die Briefe, welche zwischen den beiderseitigen Postbezirken gewech-
selt werden, sollen nach dem Willen der Absender entweder unfrankirt
oder bis zum Bestimmungsorte frankirt abgesendet werden können;
eine theilweise Frankatur soll jedoch nicht stattfinden.
Die frankirten Briefe müssen als solche durch den Beisah des
Wortes,,frei" oder „franco" oder „bezahlt" oder durch die
Abkürzung eines dieser Wörter in der unteren linken Ecke der Adreße
bezeichnet sein.
Dem Frankaturzwange unterliegen dermalen noch
A. Auf Königlich Dänischer Seites
1) die Briefe nach den Königlich Dänischen Inseln Anholt, den
Fårdern und Island bis Kopenhagen.

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2) die Briefe nach den Königlich Dänischen Colonien St. Croix,
1847.
193.
St. Thomas und St. Jean in Westindien, Christiansborg, 24. Decbr.
Fredensborg 2c. auf der Küste Guinea in Afrika und Grön-
land in Amerika bis Kopenhagen.
B. Auf Fürstlich Thurn und Tarisscher Seite:
1) alle über Belgische Häfen zu versendende Briefe bis zur
Seeküste;
2) die Briefe nach Spanien, Portugal und den dazu gehörigen
Inseln und Colonien, bis zur Spanischen Grenze;
3) alle über französische Häfen zu versendende Briefe nach trans-
atlantischen Ländern, bis zum überseeischen Landungshafen;
4) die Briefe nach Aegypten, Ostindien, der Insel Ceylon, dem
Ostindischen Archipel und China auf dem Wege über Marseille
oder Triest bis Alexandria.
Für die Correspondenz nach den über Ostindien hinaus ge=
legenen Gegenden, Hong-Kong ausgenommen, ist bei der Be-
förderung über Triest auch noch das englische Porto von
Alexandria ab bei der Aufgabe zu entrichten.
5) Die Briefe nach den nicht unter Oesterreichischer Herrschaft
stehenden Italienischen Staaten, den Ionischen Inseln, den
Inseln Malta und Gozza, Aegypten (pr. Triest), nach der
Moldau und Wallachei, der Türkei und Griechenland, bis zur
Desterreichischen Grenze.
Die Briefe nach denjenigen Orten dieser Länder, wo sich
Desterreichische Postanstalten befinden, brauchen jedoch nur bis
Hamburg frankirt zu sein.
6) Recommandirte Briefe nach Frankreich und durch Frankreich
tranfitirend.

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352
1847.
24. Decbr.
193.
$ 11.
Recommandation der Briefe.
Recommandirte Briefe, welche die beiderseitigen Posten sich unter
Berechnung des gewöhnlichen Briefporto zu überliefern haben, können
nur ohne Werthsdeclaration mit den Briefposten versendet werden.
Dieselben sind durch besondere Bezeichnung oder Stempelung als
recommandirte Briefe leicht erkennbar zu machen, mit Angabe des Ab-
gangsortes, des Adressaten und des Bestimmungsortes speciell in die
Charten einzutragen und dem Empfänger nur gegen Empfangsbeschei=
nigung auszuliefern.
Die für recommandirte Briefe zu entrichtenden besonderen Gebüh-
ren werden von den beiderseitigen Postanstalten nach den landesgesetz-
lichen Bestimmungen erhoben.
Wenn mit den recommandirten Briefen Retour-Recepisse eingehen,
so sind solche vom Adressaten unterschrieben, unter specieller Eintragung
in die Charte an den Abgangsort zurückzusenden gegen eine vom Ab-
sender des Briefes zu erhebende Gebühr von vier Schillingen Courant.
Geht durch Verschuldung eines Postofficianten ein recommandirter
Brief verloren, so soll, wenn die desfällige Reclamation vor Ablauf
eines halben Jahrs, vom Tage der Aufgabe angerechnet, erfolgt, von
derjenigen Oberpostbehörde, in deren Gebiet der Verlust stattgefunden
hat, ohne erst eine Ermittelung des schuldigen Beamten abzuwarten,
die verordnungsmäßige Entschädigung geleistet werden, welche betrågt:
im Königlich Dänischen Postwesen 16 Reichsbankthaler oder 30 Mark
Cour., und im Fürstlich Thurn- und Tarisschen: 25 Gulden im 24½
Guldenfuß. Diese Entschädigung soll jedes Mal an den Absender des
Briefes gezahlt, ein weiterer Anspruch aber nicht geltend gemacht werden.
$ 12.
Retour Briefe.
Die nicht bestellbaren Briefe (Retour- oder Rebütbriefe), sollen
gegenseitig in uneröffnetem Zustande, unter Anrechnung desjenigen Porto-

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oder Auslagen-Betrags zurückgeliefert werden, womit sie dem zurück-
sendenden Postamte angerechnet worden sind.
Die Rücksendung der unbestellbaren gewöhnlichen Briefe soll von
14 zu 14 Tagen erfolgen, die der recommandirten Briefe jedoch mit
umgehender Post.
$ 13.
Poste restante-Briefe.
Hinsichtlich der poste restante" bezeichneten Briefe wird festgesetzt,
daß dieselben vom Tage der Ankunft an, welcher darauf zu bemerken
ist, drei Monate lang zur Abforderung aufbewahrt, nach Ablauf dieser
Frist aber mit der Bemerkung,, nicht abgeholt" gleich den übrigen
unbestellbaren Briefen, wie im vorhergehenden § bemerkt, zurückgesendet
werden müssen, es sei denn, daß eine kürzere oder långere Aufbewah-
rungszeit auf der Adresse oder durch sonstige Requisition verlangt würde.
§ 14.
Zeitungsverkehr.
Die Provision für Zeitungen, welche von den Postanstalten der
einen Administration aus dem Bezirke der anderen Administration be-
zogen werden, wird von jeder der beiden Postverwaltungen vorerst und
bis zu einer künftigen näheren Verständigung über ein beiderseits ein-
zuführendes gemeinschaftliches Provisions-Regulativ für Zeitungen, fer-
ner in der bisherigen Weise erhoben.
$ 15.
Laufzettel.
Die beiderseitigen Postverwaltungen verpflichten sich, die erlassenen
Laufzettel wegen recommandirter oder unrecommandirter Briefe ohne
Aufenthalt erledigen und ungesäumt zurücksenden zu lassen. Wenn eine
Postanstalt sich dabei nachläßig zeigen sollte, so werden die beiderseiti-
1847
45
1847.
24. Decbr.
193.

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1847.
354
gen Oberpostbehörden, auf erhaltene Anzeige, sofort die zur Abhülfe
24. Decbr. geeignete Verfügung treffen.
193.
Die Laufzettel sollen sowohl bei der Hin- als bei der Zurücksendung
in die Charten unter Recommandation eingetragen und portofrei be:
fördert werden. Die Erhebung einer Gebühr für solche Laufzettel, welche
ausweisen, daß die in Beschwerde befangenen Unregelmäßigkeiten nicht
der Postanstalt, sondern den Correspondenten zur Last fallen, bleibt
jedoch dem Ermessen einer jeden der beiderseitigen Postverwaltungen
überlassen.
$ 16.
Postvorschüsse.
Briefe, auf welchen Postvorschüsse haften, sollen auch bei den Brief=
posten zuläßig sein, aber nur gegen Berichtigung des Vorschusses und
der sonst darauf haftenden Beträge an den Adressaten ausgehändigt
werden.
Für die Vorschüsse haftet die Postanstalt, welche sie geleistet hat
und dieselbe ist verbunden, die Rückrechnung anzunehmen, wenn solche
unter Zurücksendung des nicht eröffneten Briefes, innerhalb vier
Wochen, vom Tage der Ankunft bei der bestellenden Postanstalt ange-
rechnet, erfolgt.
Sollte sich jedoch bei der Eröffnung des Briefes eine betrügerische
Absicht des Absenders ergeben haben, und solche unzweifelhaft nachge=
wiesen sein, so soll ausnahmsweise die Annahme der Zurückrechnung auch
nach der Eröffnung des Briefes nicht verweigert werden.
Die Procuragebühr wird nach den bei jedem contrahirenden Theile,
im eigenen Postbezirk geltenden Bestimmungen, jedoch nur einmal
und zwar von der absendenden Postanstalt, angeseht und erhoben werden.
Zur Sicherung der Postkassen gegen betrügliche Erhebung von Post-
vorschüssen ist man übereingekommen, daß jedem Vorschußbriefe ein
Anfragezettel vom absendenden Postamte nach unten folgendem Formu-
lar beigefügt wird, durch dessen Beantwortung und Rücksendung mit

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1
355
umgehender Post das empfangende Postamt Nachricht zu geben hat,
1847.
ob der auf dem Briefe bemerkte Vorschuß von dem Adressaten sei ein- 24. Deebr.
gezahlt worden und daß es sonach dem absendenden Postamte über-
lassen bleibt, den Betrag des verlangten Vorschusses im Falle einer
Unsicherheit erst nach Rückkunft des Anfragezettels wirklich auszuzahlen.
Formular.
Anfrage.
Es wird bei Rücksendung dieser Anfrage mit um-
gehender Post um gefällige Nachricht gebeten, ob der
auf anliegendem Briefe an
in
von
weigert worden.
bemerkte Postvorschuß
sei eingezahlt oder ver-
193.
(Datum.)
(Unterschrift).
$ 17.
Postanweisungen.
Gleicherweise sind die contrahirenden Postadministrationen überein-
gekommen, bei der wechselseitigen Briefspedition auch Postanweisungen,
bis zu dem Belaufe von 15 Mark Cour. oder 8 Reichsbankthaler zu-
zulassen.
Mk.
Demgemäß wird von dem Absender eines Briefs auf der Adresse
die Franco und ohne Abzug zu übermittelnde Summe mit den Worten
angemerkt: Postanweisung auf
B." und
zugleich bei der Aufgabe des Briefes baar eingezahlt gegen eine An-
weisung des Postamts nach unten folgendem Formular, welche in Ge-
genwart des Aufgebers dem Briefe beigeschlossen wird.
45*

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1847.
193,
356
Solche Briefe mit Postanweisungen sind stets zu frankiren und
24. Decbr. wie recommandirte namentlich in die Charten einzutragen. Der in
Mark und Schillinge reducirte Betrag der Postanweisung wird zugleich
als jenseitiges Franco, aber getrennt von der tarifmäßigen Francogebühr
für den Brief in Ansah gebracht.
Die Procuragebühr wird nach den bei jedem contrahirenden Theile
im eigenen Postbezirke geltenden Bestimmungen, jedoch nur einmal
und zwar von der absendenden Postanstalt angesetzt und erhoben.
Bis zur weiteren Verständigung mit anderen Postverwaltungs-Be-
hörden bleiben diese Bestimmungen über die Zulassung von Postanwei-
sungen auf den Briefverkehr zwischen dem Königlich Dänischen und
dem Fürstlich Thurn: und Taxisschen Postbezirke beschränkt.
Formular.
Postanweisung nach
über Mk. Cour.
B., welche an das unterzeichnete
Postamt baar eingeliefert sind und gegen Rückgabe
dieses Scheines an den Herrn
in
Franko und ohne Abzug ausgezahlt werden.
den
18
Königlich Dänisches Postamt: oder Fürstlich Thurn-
und Tarissches Postamt.
(Unterschrift des Beamten).
Den obenstehenden Betrag richtig empfangen zu
haben bescheinigt.
den
ten
18
(Unterschrift des Adressaten.)

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$ 18.
Münzfuß.
357
1847.
24. Decbr.
193.
=
Die Briefporto Tarife, welche nach der Uebereinkunft im § 5 vor
der Ratification dieses Vertrags gegenseitig in beglaubigten Ausferti-
gungen mitgetheilt werden sollen, werden in Schillingen Courant nach
dem lübschen Münzfuße berechnet, nach welchem Fuße auch die Ausla-
gen-, Porto: und Franko-Anfäße auf den Briefen und in den Correspon-
denzcharten ausgeworfen und die gegenseitigen Abrechnungen geführt
werden.
Die vom 1sten Januar 1848 an in Anwendung kommenden Taren
für die Versendung der Correspondenz durch das Fürstlich Thurn- und
Tarissche Postwesen werden hieneben übersandt, *) und wird den Kgl.
Postcomtoiren zugleich nachrichtlich eröffnet, daß die näheren Bestim-
mungen in Betreff des Verfahrens rücksichtlich der in den § 16 und 17
gedachten Postvorschüsse und Postanweisungen Denselben mittelst Circu-
lairs vom 28sten d. M. werden mitgetheilt werden.
Generalpostdirection, den 24sten December 1847.
*) Wegen ihres Umfanges ist diese Tare (Supplement X. zur Briefporto-
Tare vom 20sten September 1834) nicht aufgenommen worden.

Notes

No notes yet.