10. Circular of the General Post Directorate, concerning the procurement and handling of follow-up clocks.

1848-02-05 · Circulair · 1848 · 1848_02_05

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10. Girculair der Generalpostdirection, betreffend die An-
schaffung und Behandlung der Folgeuhren.
Nachdem über die Behandlung der bei den Posten in Gebrauch befind-
lichen Folgeuhren, und über die Vortheile und Nachtheile, welche die
verschiedenen Behandlungsweisen derselben der Erfahrung gemäß ge
währen, genaue Nachrichten eingezogen worden, hat die Generalpost-
direction, geleitet von dieser Erfahrung und insbesondere darauf bedacht,
mittelst der Folgeuhren auf die für die Conservirung derselben geeignetste
Weise eine ihrer Bestimmung entsprechende Controle darüber zu er
reichen, daß die Posten in der vorgeschriebenen Zeit befördert und expe=
dirt werden, folgende Beschlüsse gefaßt, welche sämmtlichen betreffenden
Postbeamten zur Nachricht und zur weiteren Eröffnung an die etwanigen
Postfuhrcontrahenten hiedurch mitgetheilt werden.
1. Da die Folgeuhren nicht nur denjenigen, welche sie bei sich
führen, zur Beachtung, sondern auch den Postmeistern in Betreff der
Zeit zur Expedition der Posten und der Direction bei Bestimmung der
Brüchen für eintretende Verspätungen zur Norm dienen, so sollen sie
stets unter dem Schloß oder Siegel des Postwesens getragen werden.
2. Um die Uhren möglichst vor Beschädigungen und Störungen in
ihrem regelmäßigen Gange durch Erschütterung, Rost, Kälte und plöglichen
Temperaturwechsel zu schützen, und damit sie stets unterwegs bei der Hand
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sein können, sollen sie von solcher Größe sein, daß sie bequem in einer
5. Febr. gewöhnlichen Uhr oder Westentasche Platz finden können, und stets von
den Beikommenden auf diese Weise bei der Beförderung der Posten ge
tragen werden. Jede andere Transportweise, das Anbringen der Uhr
in oder an dem Postwagen, das Tragen derselben in einem Riemen am
Halse außen auf dem Oberrock und das Aufhängen derselben unterwegs
auf dem Wasser in den Kajüten wird deshalb für die Zukunft verboten.
.or
Sollten einige der jegt in Gebrauch befindlichen Uhren so groß sein,
daß sie nicht auf die erwähnte Weise getragen werden können, sind die-
selben, bis sie später gegen neue vertauscht werden können, in einer an
der inneren oder äußeren Seite des Oberrocks angebrachten Tasche zu
tragen.
3. Jede Folgeuhr soll eine bestimmte Nummer haben, welche auf
dieselbe eingravirt, und wodurch sie als Postinventarienstück bezeichnet
wird.
4. Jedem Postführer und Postconducteur wird mit der Zeit eine
Uhr überliefert werden, die er bis weiter in seinem Verwahrsam behält,
ob er nun im Dienste ist oder nicht, und ohne Rücksicht darauf, ob er auf
verschiedenen Routen reist.
Beim Antritt der Reise soll die Uhr gehörig aufgezogen dem Post-
comtoir, von wo die Post abgeht, zur Stellung und Versiegelung prä-
sentirt werden. Die Versiegelung geschieht auf die Weise, daß zwei am
Hals der Uhr angebrachte Desen mit Segelgarn zusammen gebunden
werden, die Enden hievon werden dicht beim Knoten mit dem Siegel des
Comtoirs auf ein dickes Stück Papier von der Größe des Siegels fest:
gefiegelt.
Wenn die Reise länger dauert, als die Uhr nach dem Aufziehen
geht, muß der Beikommende bei Zeiten unterwegs das Postsiegel auf
einem Postcomtoir abnehmen lassen, die Uhr aufziehen, und diese wieder
auf die erwähnte Weise versiegeln lassen.

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So wie die Conducteure die Uhr den Postillons unterwegs nicht überlie-
fern dürfen, so sind sie auch nicht verpflichtet, dieselbe während der Expedition 5. Febr.
der Posten an die Postcomtoire abzuliefern, sondern nur sie bei der An-
kunft und dem Abgange vorzuzeigen. Nach der Ankunft auf der End-
station wird von dem Postcomtoir das Siegel von der Uhr abgenommen.
Diese Uhren sind als Inventarienstücke des Postcomtoirs, durch
welches sie den Beikommenden überliefert sind, mit der nöthigen Be:
schreibung und einer Bemerkung darüber, in wessen Verwahrsam sie
fich befinden, aufzuführen.
5. Die Folgeuhren, welche da, wo kein Postführer oder Conduc
teur mitfolgt, von den Postillonen zu führen sind, werden dem Postcom-
toir, von welchem die Post abgeht, überliefert werden.
Diese Uhren sollen in der Regel mit einem Schloß versehen sein,
wozu der Schlüssel auf den Endstationen, und falls sie unterwegs auf-
gezogen werden müssen, zugleich auf einer passenden Zwischenstation
liegt. Auch kann der Schlüssel zum Schloß unter Umständen, namentlich
wenn der Lauf der Posten, der Witterung oder der Wege halber, nicht
mit Wahrscheinlichkeit zu berechnen ist, dem Postillon versiegelt mitgege:
ben werden; dies ist dann von Comtoir zu Comtoir auf dem Stunden
zettel unter dem jedesmaligen Beifügen, ob und wie weit das Siegel
unbeschädigt gefunden worden, zu bemerken. Außerdem sind sie bis wei:
ter mit der unter 3 angeführten Postversiegelung zu versehen. Die Uhr
muß sogleich bei der Ankunft dem Postcomtoir vom Postillon überliefert
werden. Es versteht sich von selbst, daß die Uhr von dem Postcomtoir,
von wo die Post abgeht, kurz vor dem Abgang derselben aufgezogen und
gestellt werden muß, aber selbst wenn die Uhr 8 Tage geht, soll das
Postcomtoir auf der andern Endstation sie doch, ehe sie retour geht, auf-
ziehen und stellen.
6. Die Postmeister sollen bei der Abschreibung der Posten nach
den Folgeuhren sich zugleich davon überzeugen, daß sie gehen und daß
die Siegel unbeschädigt sind, ohne jedoch hierüber etwas im Stunden-

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zettel zu bemerken, da die Unterlassung einer Bemerkung über den Zu
5. Febr. stand der Folgeuhr, als ein Beweis dafür, daß die Uhr und die Ver:
siegelung sich auf dem Postcomtoir in Ordnung befunden, angesehen
werden wird. Dagegen ist, wenn in der erwähnten oder einer anderen
Beziehung ein Mangel an der Folgeuhr bemerkt wird, dies und die
Aussage der Betreffenden darüber genau auf dem Stundenzettel zu be-
merken. Wenn die Uhr steht, ist zugleich anzuführen, worauf sie zeigt.
7. Es ist den Postillonen auf das strengste und unter Androhung
einer Brüche einzuschärfen, die Folgeuhr vorsichtig und in Uebereinstim
mung mit den angeführten Vorschriften zu behandeln. Versehen in die-
ser Beziehung sind sogleich auf dem Stundenzettel zu bemerken. Sollte
der Verdacht entstehen, daß ein Postillon die Folgeuhr absichtlich schlecht
behandelt, um Verspätungen in der Beförderungszeit zu verheimlichen,
so sollen die Postmeister auf den Stationen, zwischen welchen er die
Post befördert, mit einander in Correspondenz treten, und durch vereinte
Bemühungen die nöthigen Aufklärungen darüber zu erlangen streben.
Dabei ist es den Contrahenten, deren Postillonen die Folgeuhren an
vertraut sind, zu erkennen zu geben, daß sie, wenn der erwähnte Verdacht
sich bestätigen sollte, nicht nur eine passende Brüche zu gewärtigen haben,
sondern auch zur Erstattung der Kosten für die Weiterbeförderung der
Posten mit Extrapost, welche durch eine solche verheimlichte Verspätung
veranlaßt worden, angehalten werden würden.
8. Bei den Posten, bei welchen keine Folgeuhr mitgegeben wird,
soll auch die Privatuhr des Postillons oder Contrahenten, über deren
richtigen Gang das Postwesen keine Controle hat, nicht unter Postver:
siegelung als Richtschnur für die Beförderungszeit mitfolgen, sondern
solche Posten sind stets nach der Comtoiruhr abzuschreiben.
9. Auf den wichtigsten Endstationen sollen nach und nach Reserve:
uhren angeschafft werden, zur Benugung bei Extrabriefposten oder für
die Fälle, wo die gewöhnliche Folgeuhr aus einem oder dem anderen
Grunde nicht bei der Hand ist, oder reparirt wird; jedoch soll die Post,

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wenn in solchen Fällen keine Reserveuhr vorhanden ist, nicht nach der
Privatuhr des Postführers oder Conducteurs, sondern nach der Comtoir: 5. Febr.
uhr abgeschrieben werden.
10. Es bleibt den Postcomtoiren und Posterpeditionen überlassen,
ihre Comtoiruhren auf die beste Weise regulirt und gestellt zu erhalten,
entweder nach den öffentlichen Ortsuhren oder den Folgeuhren oder der
Sonne. Sollte eine Abweichung zwischen der Folgeuhr und der Com-
toiruhr bemerkt werden, so ist das genau auf dem Stundenzettel anzu-
führen, und wenn dieses sich häufiger zeigt, sollen die Postmeister durch
eingeleitete Correspondenz sich Aufklärung darüber zu verschaffen suchen,
ob diese Verschiedenheit von einem Fehler der Folgeuhr herrührt, und
in diesem Falle das Erforderliche veranlassen; sollte sich aber ergeben,
daß die öffentlichen Ortsuhren unrichtig gehen, so sind die betreffenden
Behörden darauf aufmerksam zu machen, und falls diesem Mangel nicht
abgeholfen wird, ist darüber an die Generalpostdirection zu berichten.
11. Am Schluß eines jeden Jahres ist von den Postmeistern und
Postführern directe, und von den Conducteuren durch das Postcomtoir,
von welchem sie die Uhr überliefert erhalten haben, über die Beschaffen-
heit der ihnen zur Benuzung und Behandlung überlieferten Folgeuhren
und darüber, wie weit sie ihrem Zweck entsprechen, an die Generalpoft-
direction zu berichten.
12. Die Reparationen der Folgeuhren sind von dem Postcomtoir,
zu dessen Inventarium sie gehören, zu besorgen, und falls die Uhr un
terwegs einer Reparation bedarf, von dem Ortspostcomtoir. Doch haben
die Postmeister sich soweit möglich darüber zu vergewissern, daß die be
treffenden Uhrmacher Uhren von der etwanigen besonderen Construction
zu behandeln verstehen.
Wenn die Kosten der Reparation die Kosten einer gewöhnlichen
Nachsicht einer Uhr nicht übersteigen, können sie ohne Autorisation unter
Anziehung dieses Circulairs im Extract oder der Personenpostrechnung
in Ausgabe gestellt werden; wenn diese aber häufiger vorkommen, ist
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die Approbation zu erbitten, und dabei eine Erklärung darüber abzu-
5. Febr. geben, ob und in wie weit die Uhr ferner als brauchbar anzusehen sei.
Wenn Beschädigungen der Uhr stattgefunden haben, die dem, der
die Uhr in seinem Verwahrsam gehabt hat, zugerechnet werden können,
find die Reparationskosten von diesem zu erstatten. Falls hierüber Zwei-
fel obwalten, ist die Sache an die Generalpostdirection einzuberichten.
Generalpostdirection, den 5ten Februar 1848.
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5. Febr.
11.
11. Circulair der Generalpostdirection, betreffend die unter-
sagte Annahme der N2/3 Stücke und die gestattete
Annahme der Preußischen Thaler bei Erhebung der
Zeitungsgelder.
Nachdem der Cours der N2/3 Stücke in Folge der unlängst erfolgten
Herabfegung des Werths derselben im Herzogthum Mecklenburg-Schwe-
rin sowie einer bald darauf von dem Hamburger Senate erlassenen Be
kanntmachung, wornach dieselben nicht ferner bei den dortigen Stadt:
kassen in Zahlung angenommen werden dürfen, nicht unerheblich gesunken
und deßhalb zu erwarten, daß die Annahme dieser Münzsorte demnächst
auch von den fremden Postämtern in Hamburg und insbesondere von
den Zeitungsexpeditionen derselben werde verweigert werden, hat die
Generalpostdirection nach Empfang eines desfälligen Berichts der Ham-
burger Oberpostamts-Zeitungsexpedition mit Rücksicht hierauf, um mög-
lichen Störungen im Geschäftsgange vorzubeugen, unter Aufhebung
der Bestimmung in dem diesseitigen Circulair vom 23sten Octbr. v. J.,
zufolge welcher die Verwendung der N2/3 Stücke zur Berichtigung der
Abonnementsgelder für die durch die Hamburger Oberpoftamts-Zeitungs-
expedition bezogenen ausländischen Zeitungen gestattet worden ist, nun-
mehr beschlossen, daß die gedachten N2/3 Stücke künftighin weder bei
den von den Abonnenten dieser Zeitungen an die Königl. Postcomtoire

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zu leistenden Zahlungen angenommen noch von den Königl. Postcom-
toiren an die Hamburger Oberpostamts-Zeitungsexpedition sollen abge:
liefert werden dürfen.
Indem den Königl. Postcomtoiren Vorstehendes mit dem Beifügen
zur Nachricht und Wahrnehmung des Erforderlichen zu erkennen gege:
ben wird, daß die Verwendung von Preußischen Thalern zur Berichti
gung der Abonnementsgelder für die durch die gedachte Zeitungserpedi-
tion bezogenen ausländischen Zeitungen nach wie vor gestattet bleibt,
werden Dieselben auf Veranlassung eines desfälligen Antrags der Er-
pedition des Altonaer Merkurs zugleich autorifirt, künftighin auch bei
den für Exemplare dieser Zeitung von den Abonnenten derselben zu
leistenden Zahlungen Preußische Thaler anzunehmen und die erhobenen
Beträge gleichfalls in dieser Münzsorte an das Altonaer Postcomtoir
abzuliefern.
Generalpostdirection, den 5ten Februar 1848.
12. Circulair der Generalpostdirection, betreffend die Zeit
für die Beförderung von Extraposten, Estafetten und
Courieren auf den Chausseen.
Da es wiederholt vorgekommen und zu Beschwerden bei der General-
postdirection Anlaß gegeben hat, daß die Bestimmungen des Placats
vom 17ten August 1843, betreffend die Beförderung der Extraposten,
Estafetten und Couriere auf den Chausseen von den Königl. Poststatio-
nen nicht immer beobachtet worden sind, so wird Denselben unter spe
cieller Hinweisung auf den § 7 des obgedachten Placats hiedurch einge
schärft, daß nicht nur auf den bereits vollendeten sondern auch auf den
künftig zu erbauenden Chausseen, sobald dieselben ganz oder theilweise
dem öffentlichen Verkehr übergeben worden, die Extraposten und Esta-
fetten in 3/4 Stunden, Couriere dagegen in 1/2 Stunde die Meile zu
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5
1848.
5.
Febr.
11.
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5. Febr.
12.

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befördern sind, und daß, falls den Königl. Poststationen etwa vor oder
5. Febr. zur Zeit der Eröffnung neu erbauter Chausseen ein Erlaß der General-
postdirection über die bei den auf diesen Chausseen zu leistenden Extra-
post:, Estafetten und Courier Beförderungen zum Grunde zu legende
Meilenzahl noch nicht zugegangen sein sollte, die einzelnen Entfernungen
vorläufig stets nach den abseiten des Chausseewesens auf den Meilen-
steinen an den resp. Chausseen angegebenen Distanzbestimmungen zu
berechnen sind.
Generalpostdirection, den 5ten Februar 1848.

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